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Nachrichten von 26.06.2009, 22:02:52
Betreff: Die BRD-Behörden verursachen tagtäglich durch eine Kette von erheblichen Irrtümern, Ungeschicklichkeiten, Unterlassungen und Untätigkeiten tausendfach Schäden.

Das muß jeder in Deutschland wissen!

Die Menschenrechtsorganisation ZEB - EZfMR verfolgt in Deutschland ausschließlich rechtsstaatlich zugelassene Interessen und Ziele zur Förderung des demokratischen Staatswesens bei der Überprüfung der Wirksamkeit der Gesetze in der Praxis und strebt in Zusammenarbeit mit der SFI – Sürmeli - Foundation - International als gemeinnützige internationale Stiftung für Menschenrechte eine sorgfältige, schnelle und beharrliche Aufdeckung von Menschenrechtsverstößen an, weil das Gesetz auch fehler- oder mangelhaft, oder in der Anwendung falsch umgesetzt worden sein kann.

Deshalb stellt der ZEB - EZfMR zur Förderung der Wirksamkeit der nationalen Behörden zur praxisnahen Ausübung der gesetzlichen Aufgaben die Überprüfungsanforderungen des Europarates „Kommission für die Wirksamkeit der Justiz“ im Zusammenhang mit der europäischen Menschenrechtskonvention, der Weiterentwicklung und Konsolidierung der demokratischen Stabilität in den europäischen Ländern sicher.

Als eine Menschenrechtsorganisation haben wir im Laufe unserer Arbeit festgestellt, dass deutsche Gesetze teilweise oder größtenteils grundgesetzmäßig unwirksam sind, weil sie bereits mit vorläufigem Verfassungsrang nach Art. 25 GG gegen Völkerrecht verstoßen.

Art. 6 EMRK kennt keinen verspäteten Beweisantrag und vor allen Dingen kennt Art. 6 EMRK keine unwirksame Beschwerdemöglichkeit.

Alle Verfahren in der BRD müssen eigentlich nach Art. 100 GG ein Normenkontrollverfahren durchlaufen, insbesondere nach Art. 100 II GG. Dies ergibt sich aus Art. 1 GG, dass die Menschenrechte und somit die Menschenwürde unantastbar ist. Alle staatlichen Organe haben die Pflicht, die umfassende Menschenwürde unter Beachtung der Menschenrechte zu schützen und zu achten.

Viele Menschen machen in Deutschland nach verkündetem Unrecht gegen sie von ihrem grundgesetz- und/oder verfassungsrechtlichen Widerstand gemäß RÖMISCHES STATUT DES INT. STRAFGERICHTSHOFS nach Art. 7 IStGB als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 20 IV, 25, 100 II GG) Gebrauch.

Die BRD ist ein wirtschaftliches Gebilde unter Militärhoheit und besitzt inzwischen seit 1990 weder ein gültiges Grundgesetz noch eine in freier Entscheidung des deutschen Volkes gewählte Verfassung. Man kann also ein Verfahren ohne die wesentliche verfassungsrechtliche Grundeigenschaft eines Rechtstaates nicht betreiben, denn kein Gesetz ohne Verfassung und keine Verfassung ohne die Legitimation durch das Volk (Art. 1,20,23 a. F., 120,133,146 GG)
Gem. Art. 1 GG und Art. 13 EMRK sind die Behörden verpflichtet, eine wirksame Abhilfe zu schaffen, denn sonst entstehen so Menschenrechtsverletzungen in Folge.

Der Grund für die Nichtigkeitserklärung und das Widerstandsrecht der Bürger liegt darin, dass der Recht(s)staat (Art. 20 I GG) einen effektiven Recht(s)schutz neben der verfassungsgemäßen Legitimation bieten muss. Wären diese wesentlichen Eigenschaften beachtet worden, so würden sich die Beschwerden der Menschen auflösen, denn der Staat ist mit all seinen Organen und Institutionen nach Art. 1 GG verpflichtet, die Menschenrechte zu achten und zu schützen.

Die Rechtsanwälte sind in Deutschland Organ der staatlichen Rechtspflege, nicht eben der Rechtspflege.

Deswegen gibt es in Deutschland nicht den effektiven, sondern nur den fiktiven Recht(s)schutz. Da der effektive Recht(s)schutz in der BRD nicht mehr erreichbar ist, denn die Justiz ist inzwischen ein fiskalischer Industriezweig geworden, kann auch nicht mehr nach Urteilen vollstreckt werden, da die GARANTENPFLICHT des Staates nicht vorliegt.
Die Behörden verursachen tagtäglich durch eine Kette von erheblichen Irrtümern, Ungeschicklichkeiten, Unterlassungen und Untätigkeiten tausendfach Schäden. Nach Völkerrecht wird der Staat als Einheit betrachtet, ohne dass danach unterschieden würde, ob der schadenverursachende Verstoß der Legislative, der Judikative oder der Exekutive zuzurechnen ist.

Rechtsanwälte denken in der Regel – und unter Vorsatz - regelmäßig nicht daran, einen Befangenheitsantrag zu stellen, da sie im Gegensatz des Mandanten vom Erfolg des Verfahrens abgekoppelt sind. Es kommt dann zur staatlichen „Inzuchtdepression“ der staatlichen Rechtspflege als „gentleman agreemant“ gegen Art. 13 EMRK und somit zur strafbaren Handlung des Parteiverrats, und dies wird regelmäßig in der Verfolgung verweigert.
Somit entsteht das perfekte Verbrechen. Wir können sogar nachfolgend den Beweis dafür liefern, dass der effektive Rechtsschutz in der BRD nicht existiert.

Jedermann kann Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben, aber nicht wirksam gegen Art. 6, 13 EMRK, wenn er sich nur gegen die öffentliche, und nicht rechtliche, Gewalt in einem seiner Grundrechte (vgl. Art. 1 bis 19 Grundgesetz [GG]) oder bestimmten grundrechtsgleichen Rechten (Art. 20 Abs. 4, Art. 33, 38, 101, 103, 104 GG) verletzt glaubt.
Art. 25, 34 und 104 GG über die Normenkontrolle bei Verstoß gegen das Menschen- und Völkerrecht, Haftung und Schadensersatz kann nicht mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden. Das Bundesverfassungsgericht kann und muss nicht die Verfassungswidrigkeit eines Aktes der öffentlichen, insbesondere nicht der rechtlichen, Gewalt feststellen, ein Gesetz für nichtig erklären oder eine verfassungswidrige Entscheidung aufheben und die Sache an ein zuständiges Gericht zurückverweisen.

Denn ein solches Staatsgericht gibt es in Ihrer BRD nicht (§§15, 16 GVG, § 11 StGB).
Damit gibt es durch die BILLIGKEIT weder einen effektiven wirksamen Rechtsschutz für die Bürger, noch den garantiert wirklichen Rechtsweg!
Andere Entscheidungen kann das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin nicht treffen. Es kann bei offenkundigen Menschenrechtsverletzungen weder Schadensersatz an das Menschenrechtsopfer zuerkennen noch Maßnahmen der Strafverfolgung gegen den Menschenrechtsverletzer einleiten, weil eben die Verstöße gegen Art. 25, 34, 100 GG in der BRD nicht gelten. Der einzelne Staatsbürger hat in der BRD grundsätzlich auch keinen mit der Verfassungsbeschwerde verfolgbaren Anspruch auf ein bestimmtes Handeln des BRD - Gesetzgebers, dass die Menschenrechtsverletzungen gemäß Art. 1 GG unter Strafe gestellt werden.
Somit können unter VORSATZ Menschenrechtsverletzer in Deutschland nicht verfolgt, angeklagt, abgeurteilt, bestraft und in Haftung genommen werden. Die Menschenrechtsopfer erleiden schwerste Schäden auf Dauer und Generation, weil sie auf Grund des staatsrechtlichen Mangels in der Bundesrepublik und Verwaltungszonen Teildeutschlands [BRuVZiTD] weder rehabilitiert noch entschädigt werden können und dürfen.
Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen führen also nicht zur Überprüfung im vollen Umfang, sondern nur zur Nachprüfung auf verfassungsrechtliche Verstöße. Da es aber keine Verfassung DEUTSCHLANDs nach Art. 146 GG gibt, ist die Verfassungsbeschwerde eine reine Simulation des Provisoriums BRuVZiTD (Rittersturzkonferenz) Wie massiv das Unrecht inzwischen geworden ist, sehen Sie daran, dass das Bundesverfassungsgericht, das „Gerechtigkeit für jedermann“ zu erfüllen hat, öffentlich erklärt:

„….Selbst wenn die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung eines Gesetzes oder seine Anwendung auf den einzelnen Fall Fehler aufweisen sollten, bedeutet dies für sich allein nicht schon eine Grundrechtsverletzung...“
http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/vbmerkblatt.html

Das ist alles unzensiert nachzulesen!
Auf Befangenheitsanträge gegen Richter des Bundesverfassungsgerichts, weil kein tatsächlicher effektiver Rechtsschutz gewährt wird, wird regelmäßig gegen Menschenrechte nach Art. 13 EMRK „rein vorsorglich“ erklärt,
„daß die Richter des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen ihrer Recht sprechenden Tätigkeit und Mitglieder eines obersten Verfassungsorgans keiner Dienstaufsicht unterstehen“

Kann man seine „Göttlichkeit“ noch KLARER zum Ausdruck bringen?
Damit ist belegt, dass eine Rechterlangung nicht möglich ist. Art. 13 EMRK garantiert das Recht auf eine wirksame Beschwerde vor einem ordentlichen Staatsgericht und ist somit außer Kraft gesetzt.

Art 13 EMRK besagt: „… Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten und Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben°


Somit können die unteren Gerichte ohne Verfassungskontrolle machen, was sie wollen.

Interpretation des Präsidenten des BGH in der F.A.Z vom 30.07.2007:

„Wer anders als der Richter ist von Verfassungswegen berufen, den gewandelten Inhalt eines Gesetzes…. festzustellen und in der Rechtswirklichkeit zum Tragen zu bringen?

Gerade seine im GG garantierte Unabhängigkeit und ausschließliche Bindung an Gesetz und Recht prädestiniert ihn, als „Handlanger der Gerechtigkeit“ den objektiven Gehalt des Gesetzes in seiner Entscheidung zum Tragen zu bringen.

Deshalb ist der Rechtsstaat eher ein Richterstaat als ein Gesetzesstaat.“

Ende des Zitates

Es gibt also nach Art. 6 EMRK das Recht auf ein rechtstaatliches Verfahren nicht! Das ist der Vorsatz der BRD, der nicht mit dem garantierten Rechtsschutz im Einzelfall, sondern insgesamt durch Rechtlosstellung des Opfers verfolgt wird.
Die Rechtspraxis in Deutschland, dass gelegentliche Fehlentscheidungen und Fehlgriffe nationaler Behörden daher derzeit nicht verfolgt werden könnten, von den Opfern so hingenommen werden müssten, ist grundrechtswidrig, wie der Europäische Gerichtshof über Amts- und Staatshaftung im EzGH Urteil vom 30.09.2003, AZ.: C – 224/01 bereits festgestellt und erklärt hat. Damit ist die

Wirkungslosigkeit und Nichtigkeit der Rechtswegegarantie als Stillstand der Rechtspflege

belegt. Der sogenannte Rechtsstaat garantiert dem Einzelnen effektiven Rechtsschutz, der in Deutschland unter Vorsatz nicht eingehalten wird.

Es besteht ein öffentliches Interesse an dieser Feststellung, damit dem Bürger bewusst wird, dass der garantierte effektive Recht(s)schutz vor dem Bundesverfassungsgericht (auf politische Weisung) nicht gegeben ist, aus dem sich eine Menschenrechtsverletzung ergibt.
In der Praxis bedeutet dieses eine Verletzung des wirksamen Beschwerderechts nach Art. 13 EMRK, die die BRD mit der Konvention garantiert hat. Es kommt dadurch zum Stillstand der Rechtspflege. Der Staat kann so die Garantenpflicht der Menschenrechte nach Art. 1 GG nicht erfüllen, wenn er dies nicht beachtet.

Die behauptete richterliche Unabhängigkeit nach Art. 91 GG ist von der Recht(s)praxis nicht nur überholt, sondern total falsch und nicht mehr anwendbar. Deswegen haben wir nicht nur die massiven Beschwerden der betroffenen Bürger, sondern insbesondere die Menschenrechtsverletzungen. Dieser Schutz der Menschenrechte geht der richterlichen Unabhängikeit vor, weil der Grund der Menschenrechtsverletzung nur durch die falsche Anwendung der richterlichen Unabhängigkeit entsteht (Art. 25 GG, Art. 6,13 EMRK).

Der ZEB hilft daher dem geschädigten Opfer im Einzelfall durch Öffentlichkeitsarbeit. Auch die Berichte über „Menschenrechte“ der BRD über die BRD sind gefälscht, denn dann dürfte nicht ein einziger Fall vor dem EuGH für Menschenrechte vorliegen. Genau das Gegenteil ist der Fall, wie die Protokolle des Lenkungsausschusses des Europarates belegen!

Der ZEB weiß inzwischen nicht, wie er den Opfern von Straftaten und gleichzeitig Opfern von Straftaten im Amt helfen soll, wenn Rechtsanwälte für ihre Mandanten nicht wirksam arbeiten (wollen). Menschenrechtsverletzungen sind durch gleichzeitigen Stillstand der Rechtspflege und Rechtswegegarantie als permanent-fortgesetzte Straftaten im Amt definiert.

Es gibt in Deutschland ohne eine vom Volk gewählte Verfassung keine richterliche Unabhängigkeit von BRD – gebundenen Mitarbeitern durch Mangel an Volkslegitimation. Die wahre „Bundesrepublik Deutschland“ ist nur eine Wirtschafts- und Verwaltungseinheit nach Art. 133 GG. Art. 92 und 97 GG ist nicht anwendbar, weil es in Deutschland nach § 11 StGB keine Amtsträger gemäß deutschem Recht nach Art. 101 GG gibt.

Das Deutsche Recht ist in Deutschland nicht abgeschafft.

Die „Bundesrepublik Deutschland“ steht unter besetztem Kriegsrecht (Art. 120 GG) nach Grundgesetz ohne eine Volksverfassung. Ihre Menschenrechtsverletzungen können wegen fehlendem Gesetz seit 60 Jahren gegen Art. 1 GG keine BRD-Strafverfolgung auslösen. BRD – Richter / BRD - Staatsanwälte können also mit dem fehlenden Gesetz der fehlenden Strafbarkeit von Menschenrechtsverletzungen nach Art. 97 GG keine Unabhängigkeit ableiten.

Sie können auch Ihre Legitimation nach Deutschem Recht nicht nachweisen (§415 ZPO).

Es wurde gesetzesgemäß die Nichtigkeit der Verfahren vom Urkundsbeweis nach §§415, 444, 579, 580 ZPO, §99 VwGO der gesetzlich-amtierenden Richter abhängig gemacht. Mit den bisherigen Entscheidungen wurde deutlich gemacht, dass die sog. Richter weder

rechts-, geschäfts-, partei- noch prozessfähig, also unmündig

sind, wie die fehlenden Unterschriften und fehlenden Beglaubigungen der Entscheidungen beweisen.

Von Amts wegen und in jeder Lage des Verfahrens sind Prozesshindernisse zu berücksichtigen (BGH 6, 304, 306; 20, 292, 293; 22, 1,2, 29, 94; Celle NStZ 83, 233), insbesondere der gesetzlich-amtierende Richter.
Denn sofern §16 GVG das Recht auf den gesetzlich-amtierenden Richter verletzt ist, ist die Entscheidung, bei der ein ungesetzlicher Richter mitgewirkt hat, aufzuheben, ohne Rücksicht darauf, ob die Entscheidung inhaltlich richtig ist. Das geschieht in Deutschland aus fiskalischen Gründen regelmäßig nicht.

Wir bestreiten die Rechtskraft der BRD-Entscheidungen (§1059 ZPO, Kontrollratsgesetz Nr. 35), weil die nicht gesetzeskonformen BRD – Richter / nicht gesetzeskonformen BRD – Staatsanwälte / nicht gesetzeskonformen BRD - Rechtspfleger nicht auf die geltende Recht - Ordnung vereidigt sind.

Die BRD-Justiz legalisiert Straftaten der Exekutiven durch Umdeutung der Gesetze, weil die BRD-Gerichte keine Staatsgerichte (§15 GVG) sind.
Der BRD-Rechtsweg für deutsche Staatsbürger ist also ausgeschlossen, weil deutsches RECHT nicht angewandt und vollstreckt werden kann, aus dem Art. 6 und 13 EMRK wegen Stillstand der Rechtspflege nach §245 ZPO verletzt ist (EGMR SÜRMELI / Bundesrepublik Deutschland 75529/01).
Es ist also nicht klar, ob der Beschluss aus der freiwilligen Gerichtsbarkeit überhaupt Rechtskraft erreichen kann, wenn der FGG nicht zugestimmt worden ist. Maßgeblich sind immer noch die HLKO und die EMRK. Wir bezweifeln rechtlich nach §§415, 444 ZPO die urkundsgemäße Legitimation der BRD - Gerichte, die sie eben nicht nachweisen können!

Folgen des vorgetäuschten effektiven Recht(s)schutzes

Das negative Interesse des Irrtumsprivilegs tritt als Fehler des Systems als Lebenslüge in den Vordergrund und führt auf direktem Wege zur arglistigen Täuschung des Bürgers über das Recht(s)system. Dies führt durch den Verlust der objektiven Rechterlangungsmöglichkeiten zur Einschränkung des Rechts.

Durch den Stillstand der objektiven Rechtspflege aufgrund dieses Staatsaufbaumangels kommt es zu Schäden und Folgeschäden durch Beschädigung des Eigentums und des Vermögens der Opfer. Diese Schäden führen dann zur unmittelbaren Einschränkung der Freiheit der Opfer und deren Familien auf Dauer. Die Einschränkung der Freiheit führt zu Freiheitsberaubung und Abwertung der Menschenrechte und Menschenwürde. In Massen entstehen Unruhen, im Übermaß entsteht Terrorismus, im Mix entsteht Krieg.
Die Opfer werden durch das System gemobbt, gestalkt und ruiniert, wobei unerlaubte Handlungen im Amt der Bediensteten gegenseitig in Ketten durch „Persilscheine“ rehabilitiert werden.

Es handelt sich dabei um einen imaginären Staat, bei dem die systematische Anwendung der Gesetze und die praktische Auslegung der Rechte keine objektive und entscheidende Rolle spielt. Die Justiz legitimiert objektiv den subjektiven Wahnsinn der „Inzuchtdepression“.

Das Rechtsschutzbedürfnis der Rechtsuchenden in Deutschland ergibt sich aus Art 1 – 3, 25, 101 GG. Die Würde des Menschen, also das Menschenrecht ist unantastbar. Die Menschenwürde, und somit das Menschenrecht zu schützen und zu achten, ist Verpflichtung aller staatlichen GEWALT.

Das deutsche Volk bekennt sich in dieser Demokratie darum zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Leben, körperliche Unversehrtheit und Gleichheit. Die Gesetzgebung ist an die verfassungsgemäße Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Recht & Gesetz gebunden.

Dem Bürger wird angeblich effektiver Recht(s)schutz in der BRD garantiert. Ohne diesen effektiven Recht(s)schutz ist die Verwirklichung der Menschenrechte auch nach völkerrechtlichen Verpflichtungen nach Art. 13 EMRK nicht möglich.
Da der effektive Recht(s)schutz in der BRD nicht gewährt wird, sind Kostennoten oder Zwangsmaßnahmen gegen die Rechtsuchenden außerhalb einer Legitimation unzulässig.

Es besteht kein Recht auf Forderungen ohne Pflichterfüllung des effektiv-garantierten Rechtsschutzes für Staatsbürger. Das Rückbehaltungsrecht von Verwaltungsgebühren und Steuern ergibt sich aus §395 BGB gegen den Staat, wenn das Assekuranzprinzip unter Vorsatz verletzt wird.
Mit den erhobenen Gebühren & Steuern im Staat werden Menschenrechtsverletzungen gegen den Bürger begangen. Menschenrechtsverletzungen sind permanent-fortgesetzte Straftaten im Amt.

Die Nichtbearbeitung von Anträgen der Bürger an die BRD – Verwaltungsorgane ist eine völkerrechtliche Straftat, die Aussetzung der Bürger (§§221, 263 StGB) ohne sachliche Klärungsmöglichkeit durch den Mangel an ordentlichen Staatsgerichten in Deutschland (§§15, 16 GVG, § 11 StGB) ist eine staatsrechtliche Straftat und führt zur Organhaftung:

Eine Täuschung im Rechtsverkehr (Amtsträgerschaft, Staatsgericht) ist eine Straftat (§§119, 138, 139, 179 BGB, §§415, 444, 579, 580, 1059 ZPO, §§43, 44, 48 VwVfG, §99 VwGO, §§1, 15, 16,21 GVG, Art. 101 GG

und es gilt die Sippenhaftung nach deutschem RECHT

Die Steuern & Verwaltungsgebühren dienen der Förderung von Menschenrechtsverletzungen in Deutschland! Die Staatsbürger sind sogar verpflichtet die Steuern nicht zu zahlen, wenn sie wissen, dass damit die Kriminalität gefördert wird. Sonst billigt der Steuerzahler belohnend die Straftaten im Amt und macht sich strafbar.

Der Hochkommissar für Menschenrechte hat in der Veröffentlichung vom 23.08.2007 den Stillstand der Rechtspflege nach §245 ZPO (brd-matrix.de/2007_08_23_§245 20ZPO 20Insolvenz 20BRD-GmbH 20Hk-MR 20BRD-Urteile 20nichtig.pdf) über Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bereits nachgewiesen.
Die Selbstverwaltung hat das Recht, Gebühren & Steuern zurückzubehalten, so lange der sog. STAAT BRD den effektiv-garantierten Rechtsschutz aufgrund der Besatzung nicht gewähren kann, aus dem UNRECHT und somit Menschenrechtsverletzungen in Folge entstehen.

Der Staat kann nur dann Rechte einfordern, wenn er auch die Garantien an den Staatsbürger erfüllen kann. Die Bundesrepublik Deutschland haftet für alle Schäden in allen Bereichen und Ländern als Teil und Gesamtschuldner, sowie die Länder für den Bund im Rückgriff.

Die Menschenrechtsverletzung ist in der Bundesrepublik und Verwaltungszonen in Teil- Deutschland nicht strafbar.

Das ist ein Verstoß gegen das Völkerrecht nach Art. 25 GG

2.

Damit sind Grundgesetz und Länderverfassungen ungültig.

Das deutsche Volk bekennt sich zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Mit der Zuwiderhandlung wird bewiesen, dass gegen das Bekenntnis des deutschen Volkes das Grundgesetz nichtig praktiziert wird, so lange die Menschenrechtsverletzung in Deutschland nicht strafbar ist.

Damit ist bewiesen, dass Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht nichtig praktiziert wird (§§43, 44, 48 VwVfG).
Hierzu dienen unter anderem die nicht legitimierten und ungesetzlichen Richter, die selbst ihre eigenen Entscheidungen nicht unterschreiben können.
Eine Rechtserlangung in der Bundesrepublik und Verwaltungszonen in Teildeutschland ist offenkundig nicht möglich (Art. 6 und 13 EMRK, EGMR /5529/01 SÜRMELI BRuVZiTD).

3.


Damit sind die Gerichte in Deutschland nach Art. 1 (3) GG nichtig tätig.

Eine Stellungnahme der BRuVZiTD-Organe zum konkreten staatsrechtlichen Sachverhalt erfolgte bisher nicht.

Wären die Verwaltungsorgane in Deutschland anderer Auffassung, unterlägen sie einer Selbsttäuschung, denn dann müssten die Bundesrepublik und die Verwaltungszonen in Teildeutschland nach dem Staatsvertrag beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen eingetragen sein. Vielmehr wird der Status der Bundesrepublik nur geduldet.

Die Bundesrepublik ist nicht Vollmitglied der Vereinten Nationen.

Die sogenannten Staatsverträge der Länder sind also völkerrechtlich nichtig.

Zur historischen Kontinuitätsentscheidung ist nicht der Einigungsvertrag von 1990 von Bedeutung, der allgemein mit dem 2+4-Vertrag vorgetäuscht wird, sondern der BI-Zonenvertrag als Keimzelle für die Bundesrepublik und die Verwaltungszonen in Teildeutschland.
Andere Staaten können keinen wirklichen Friedensvertrag mit der Bundesrepublik als Justiziar der Verwaltungszonen in Teildeutschland schließen, weil die Bundesrepublik und die Verwaltungszonen in Teildeutschland niemals selbst Krieg geführt haben.
Solange das Grundgesetz tatsächlich in Art. 1 GG gegen das Bekenntnis des deutschen Volkes nicht verwirklicht worden ist, das als oberstes Ziel zu verwirklichen wäre, kann es auch keinen Frieden und in Folge auch keine Verfassung in freier Entscheidung des deutschen Volkes geben.

Aus diesem Grund sind die Grundrechte für die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht in der Bundesrepublik und in den Verwaltungszonen wegen Nichtigkeit nicht bindend.
Deswegen ist §15 GVG aufgehoben worden, um Menschenrechtsverletzungen in der Praxis zu legalisieren, jedoch ohne die Legitimation des Volkes.

Kein Wort unserer Schriftsätze, weder als einzelnes noch i.V.m. anderen, darf dahin ausgelegt werden, dass es die Persönlichkeit oder Ehre irgendjemandes beeinträchtige, vielmehr dient jedes ausschließlich der möglichst zügigen Verwirklichung der im Justizwesen z.Z. real inexistenten, nach Art. 79(3) GG aber GG-rechtsstaatskonstitutiven Verfassungsgrundsätze zur Durchsetzung der Menschenrechte in Deutschland: Menschenrechte/-würde, Volkshoheit, Gewaltentrennung, Rationalität und Recht, s. Art. 1 und 20 GG

ZEB - EZfMR Europäisches Zentrum für Menschenrechte
ALLE MACHT GEHT VOM VOLKE AUS
Hinweis: Schutz und Förderung der Kommissare für Menschenrechte NGO´s
Aktionsplan 2005 (Warschau) des Europarates
Ständige Vertreter der Außenminister, CM Dokumente (2005)80 final 17. Mai 2005
Konferenz vom 13./14.10.2006
Herausforderungen und Schwierigkeiten beim Schutz der Menschenrechte
Maßnahmen des Europarats zum Schutz und zur Unterstützung von
Menschenrechtsverteidigern

Schutz von Menschenrechtsverteidigern- Leitlinien der Europäischen Union-Annex doc 10111/06
Le Conseil a adopté, en juin 2004, des orientations de l'UE concernant les défenseurs des droits de l'homme (doc. 10056/1/04) en vue d'améliorer l'action que l'Union européenne mèn de longue date pour protéger et soutenir les défenseurs des droits de l'homme.

•Leitsatz: EU sollte darauf achten, dass die von ihr an Verteidiger der Menschen-rechte gerichtete Hilfe dessen Spezialbedürfnisse sowie den persönlichen Schutz berücksichtigt. Jede Unterstützungsmaßnahme ist umgehend zu erledigen!

GARANTIR LA PROTECTION -
ORIENTATIONS DE L'UNION EUROPÉENNE CONCERNANT LES
DÉFENSEURS DES DROITS DE L'HOMME

Das Originalschreiben erhalten Sie unter:
http://mmgz.de/daten/ZEB-EZfMR-2009-06-09-Offener-Brief-Presse.pdf



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