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Nachrichten von 22.07.2005, 19:13:54
Betreff: Mobilfunkanlagen - Bau- und Bodenrecht

OVG NRW - VG Düsseldorf
06.05.2005 10 B 2622/04
1. Eine Mobilfunkstation ist in aller Regel keine Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, sondern eine fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO.

2. Eine Mobilfunkstation kann in einem reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO bzw. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO) ausnahmsweise zulässig sein.

3. Bei der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Ausnahme ist neben der Wertung des Verordnungsgebers in § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zu berücksichtigen, dass der Nutzungszweck des reinen Wohngebiets als Regelfall erhalten bleiben und der gewerbliche Nutzungszweck der Mobilfunkstation den Charakter einer Ausnahmeerscheinung in dem betroffenen Gebiet behalten muss.

4. Betroffene Nachbarn können zwar nicht die Beeinträchtigung des Ortsbildes durch eine Mobilfunkstation, ggf. aber die Veränderung des Gebietscharakters durch die - auch optischen - Auswirkungen einer solchen Station erfolgreich geltend machen.
BauNVO § 3
BauNVO § 14 Abs. 1 S. 1
BauNVO § 14 Abs. 2 S. 2
BauNVO § 15

Aktenzeichen: 10B2622/04 Paragraphen: BauNVO§3 BauNVO§14 BauNVO§15 Datum:
2005-05-06
Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=5988
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PDF-DokumentBau- und Bodenrecht - Mobilfunkanlagen

OVG NRW - VG Gelsenkirchen
06.05.2005 7 B 2752/04
1. Zur Eigenschaft von Mobilfunkstationen (hier: Basisstation des UMTS-Netzes) als fernmeldetechnische Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO.

2. Fernmeldetechnische Nebenanlagen können in allen Baugebieten - auch reinen Wohngebieten - als Ausnahme zugelassen werden.

3. Die Versagung einer Ausnahme kommt nur aus städtebaulichen Gründen in Betracht.
BauNVO § 3
BauNVO § 14 Abs. 1 Satz 2
BauGB § 31 Abs. 1
26. BImSchV

Aktenzeichen: 7B2752/04 Paragraphen: BauNVO§14 BauNVO§3 BauGB§31 26.BImSchV
Datum: 2005-05-06
Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=6216
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PDF-DokumentBau- und Bodenrecht - Baugebühren Mobilfunkanlagen

OVG Rheinland-Pfalz - VG Mainz
17.02.2005 12 A 11833/04.OVG
Gebührenrecht, Baugenehmigungsgebühr, Baugenehmigung, Gebühr, Mobilfunk, Mobilfunkmast, Funkmast, Funk, Mast, Höhe, Ermessen, Ermessensfehler,
Äquivalenzprinzip, Rahmengebühr, Gebührenrahmen, Funkwelle, Funknetz, GSM,
GSM-Netz, Verwaltungsvorschrift, Ermessenslenkung, Mobilfunknetz,
Ermessensbindung, Bemessung, Gebührenbemessung

Die Bemessung einer Baugenehmigungsgebühr für einen Mobilfunkmast im GSM-Netz nach der Höhe des zu errichtenden Mastes verstößt gegen das gebührenrechtliche Äquivalenz-prinzip.
LGebG § 2 F: 2003
LGebG § 3 F: 2003
LGebG § 4 F: 2003
LGebG § 9 F: 2003
BesGebV § 1 F: 2001

Aktenzeichen: 12A11833/04 Paragraphen: LGebG§2 LGebG§3 LGebG§4 LGebG§9
BesGebV§1 Datum: 2005-02-17
Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=5626

PDF-DokumentBau- und Bodenrecht - Mobilfunkanlagen
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OVG Lüneburg - VG Hannover
06.12.2004 1 ME 256/04
Ausnahme, Befreiung, Mobilfunkantenne, Mobilfunkmast, Nachbarschutz, Ortsbild, Reines Wohngebiet, UMTS-Basisstation, Wirkungen, athermische UMTS-Basisstation in reinem Wohngebiet

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Nachbar-Eilantrag gegen eine UMTS-Basisstation besteht trotz deren (weitgehender) Fertigstellung fort, weil diese unter Umständen ohne wesentlichen Substanzverlust einstweilen wieder abgebaut werden kann. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht erst recht, wenn er sich auch gegen deren Nutzung wendet.

2. Eine UMTS-Basisstation mit einem knapp 10 m hohen Antennenmast und Technikschränken ist nach derzeitigem niedersächsischen Baurecht nicht von der Genehmigungspflicht freigestellt.

3. Wird eine solche Station auf das Flachdach eines Bunkers gestellt, ist Gegenstand der baurechtlichen Beurteilung nur die hinzutretende Anlage.

4. Zu den gebäudegleichen Auswirkungen, welche von einer solchen Station ausgehen können.

5. Für eine solche Anlage kann die Bauaufsichtsbehörde gem. § 13 Abs. 1 Nr. 6 NBauO eine Ausnahme von der Einhaltung der Grenzabstandsvorschriften erteilen.

6. Nach dem derzeitigen Stand der Dinge gehen von einer solchen Anlage bei Einhaltung der 26. BImSchV keine nachteiligen athermischen Wirkungen aus.

7. UMTS-Basisstationen sind städtebaurechtlich relevante Vorhaben.

8. Sie können in einem reinen Wohngebiet nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 ausnahmsweise zugelassen werden. Für sie kann grundsätzlich auch gem. § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB eine Befreiung erteilt werden.

9. Zum Ortsbild im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB.
26. BimSchV
BauGB §§ 31 II, 34 II
BauNVO § 14 II 2 NBauO §§ 12a I, 13 I Nr 6, 99 III

Aktenzeichen: 1ME256/04 Paragraphen: BauGB§31 BauGB§34 BauNVO§14 Datum:
2004-12-06
Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=5045
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PDF-DokumentBau- und Bodenrecht - Mobilfunkanlagen

Hessisches VGH - VG Darmstadt
06.12.2004 9 UE 2582/03
Baugenehmigung, Mobilfunkbasisstation, Nebenanlage, reines Wohngebiet Zulässigkeit einer Mobilfunkbasisstation in einem reinen Wohngebiet 1. Eine Mobilfunkbasisstation kann ausnahmsweise in einem reinen Wohngebiet als Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO zugelassen werden, wenn sie sich räumlich-gegenständlich (optisch) den im Baugebiet vorhandenen Hauptanlagen unterordnet.

2. Sind keine städtebaulichen Gesichtspunkte ersichtlich, die einer ausnahmsweisen Zulassung einer Mobilfunkbasisstation in einem reinen Wohngebiet entgegenstehen könnten, besteht ein Anspruch auf Genehmigung.
BauGB §§ 1 Abs. 3 S. 1, 1 Abs. 6 Nr. 5, 29 Abs. 1, 30 Abs. 1, 34 Abs. 2
BauNVO §§ 14, 3

Aktenzeichen: 9UE2582/03 Paragraphen: BauGB§1 BauGB§30 BauGB§34 BauNVO§14
BauNVO§3 Datum: 2004-12-06
Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=5657
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PDF-DokumentUmweltrecht Bau- und Bodenrecht - Immissionsschutz
Strahlenschutz Mobilfunkanlagen

Sächsisches OVG - VG Bautzen
09.11.2004 1 BS 377/04
elektromagnetische Felder, Mobilfunkstation, Sendemast, Standortbescheinigung, Strahlung baurechlichen Nachbarschutzes - Mobilfunkanlage -, Anträge nach § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5

Bei Einhaltung der Grenzwerte 26. BImSchV vom 16.12.1996 können keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Sendeanlagen für den Mobilfunkt festgestellt werden. Wissenschaftlich begründete Zweifel an der Schutzgeeignetheit der in der 26. BImSchV festgesetzten Grenzwerte, der zu ihrer gerichtlichen Überprüfung Anlass geben könnten, bestehen derzeit nicht.
BImSchG § 22
26. BImSchV
BauGB § 25

Aktenzeichen: 1BS377/04 Paragraphen: BimSchG§22 BauGB§25 26.BImSchV Datum:
2004-11-09
Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=4935
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PDF-DokumentBau- und Bodenrecht Umweltrecht - Mobilfunkanlagen
Strahlenschutz

OVG NRW - VG Köln
9.1.2004 7 B 2482/03
1. Einer knapp 10 m hohen Mobilfunkanlage, die auf dem Dach eines Hauses angebracht ist, kommt regelmäßig keine gebäudegleiche Wirkung im Sinne von § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW zu.

2. Sendeanlagen eines Mobilfunkbetreibers, die nicht nur dem Nutzungszweck des Baugebiets dienen, in dem sie errichtet werden sollen, sind gewerbliche Nutzungen; in einem allgemeinen Wohngebiet sind sie nicht allgemein zulässig.

3. Zur Frage, ob eine Mobilfunkanlage in einem allgemeinen Wohngebiet als fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990
ausnahmsweise zulässig ist (hier offen gelassen).

4. Eine Mobilfunkanlage kann als „nicht störender Gewerbebetrieb“ in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig sein.

5. Das Tatbestandsmerkmal „störend“ im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO bezieht sich in erster Linie auf Immissionen; sein Vorliegen kann nicht allein unter rein gestalterischen bzw. ästhetischen Aspekten bejaht oder verneint werden.

6. Einer gewerblichen Anlage ist nicht schon deshalb die Qualität „störend“ im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO beizumessen, weil sie eine „erdrückende“ Wirkung etwa auf Nachbarbebauung hat oder wegen ihrer optischen Auffälligkeit zu einer deutlich wahrnehmbaren „gewerblichen Überformung“ des allgemeinen Wohngebiets führt, in dem sie errichtet werden
soll.

7. Die Eigenschaft einer Mobilfunkanlage als „störend“ scheidet im Hinblick auf die von ihr ausgehenden Immissionen - insbesondere Strahlen - aus, wenn die erforderlichen Abstände zur Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte nach der 26. BImSchV gewahrt werden.
BauO NRW § 6 Abs. 10 Satz 1 BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2, § 14 Abs. 1, § 14 Abs. 2 Satz 2
26. BImSchV

Aktenzeichen: 7B2482/03 Paragraphen: BauONRW§6 BauNVO§4 BauNVO§14 26.BiSchV
Datum: 2004-01-09
Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=3378
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PDF-DokumentBau- und Bodenrecht Umweltrecht - Mobilfunkanlagen Baugenehmigungsrecht Strahlenschutz Immissionsschutz

BVerwG
10.12.2003 9 A 73.02
Bau einer Funksystem-Basisstation; Plangenehmigung; Standortbescheinigung; Abwägung der von dem Vorhaben berührten Belange; Einwirkungen elektromagnetischer Felder auf Menschen und Geräte; Wertminderung aufgrund objektiv nicht begründbarer Befürchtungen.

1. Die Erfüllung der Anzeigepflicht des Betreibers einer Hochfrequenzanlage nach § 7 Abs. 1 der 26. BImSchV ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Plangenehmigung für diese Anlage.

2. Der Fortgang der Forschung als solcher reicht nicht aus, um einmal gewonnene Erkenntnisse und darauf beruhende Grenzwertfestsetzungen des Verordnungsgebers als überholt und nicht mehr bindend anzusehen.

3. Der Belang, von wirtschaftlichen Nachteilen verschont zu bleiben, die Folge objektiv nicht begründbarer Immissionsbefürchtungen sind, ist in der Abwägung nicht schutzwürdig.
AEG § 18 Abs. 1 Satz 2
26. BImSchV §§ 2, 7 Abs. 1

Aktenzeichen: 9A73.02 Paragraphen: AEG§18 26.BImSchV§2 26.BImSchV§7 Datum:
2003-12-10
Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=3330
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PDF-DokumentBau- und Bodenrecht Umweltrecht - Mobilfunkanlagen
Immissionsschutz Strahlenschutz

BayObLG - LG Aschaffenburg - AG Obernburg
13.11.2003 2 Z BR 115/03
Mobilfunkantenne, Grenzwerte, Mobilfunk-Sendeanlage
Es ist nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn ein Antrag auf Beseitigung einer Mobilfunkantenne zurückgewiesen wird, wenn bei einem Umgebungswert von 1,33 % des nach der 26. BImSchV zulässigen Grenzwerts die Räume eines Wohnungseigentümers mit maximalen Werten zwischen 0,96 % und 8,63 % des zulässigen Grenzwerts belastet werden (Folgeentscheidung zu BayObLGZ 2002, 82).
26. BImSchV WEG § 14 Nr. 1

Aktenzeichen: 2ZBR115/05 Paragraphen: 26.BiSchV WEG§14 Datum: 2003-11-13
Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=3009
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PDF-DokumentBau- und Bodenrecht - Mobilfunkanlagen

VG Oldenburg
05.11.2003 4 B 3537/03
Nachbarwiderspruch
Errichtung und Inbetriebnahme eines Antennenträgers für den Mobilfunk
BauGB § 34
BImSchG §§ 3, 22; 23;
26. BImSchV
BauNVO § 6

Aktenzeichen: 4B3537/03 Paragraphen: BauGB§34 BImSchG§3 BImSchG§22
BImSchG§23 BauNVO§6 Datum: 2003-11-05
Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=2917
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Bau- und Bodenrecht Verkehrswegerecht - Eisenbahnrecht Mobilfunkanlagen
Sonstiges

OVG Lüneburg
30.10.2003 7 K 3838/00
Abwägungsgebot, Benehmen, Eisenbahnrechtliche Plangenehmigung, Ergänzendes
Verfahren, Gemeindliches Selbstgestaltungsrecht

1. Zu den planungsrechtlichen Voraussetzungen der Errichtung eines dem Eisenbahnbetrieb dienenden Funkmastes in der Ortslage einer Gemeinde.

2, Behebung planungsrechtlicher Abwägungsdefizite durch ein ergänzendes Verwaltungsverfahren während des Klageverfahrens.
AEG §§ 18 I 2, 18 II, 20 VII 2
BauGB §§ 36 I 2, 38 1
GG Art. 28 II 1

Aktenzeichen: 7K3838/00 Paragraphen: AEG§18 AEG§20 BauGB§36 BauGB§38
GGArt.28 Datum: 2003-10-30
Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=2952
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PDF-DokumentBau- und Bodenrecht - Bebauungsplan Mobilfunkanlagen

OVG NRW - VG Minden
8.10.2003 7 A 1397/02
1. Durch Auslegung des Bebauungsplans kann sich ergeben, ob der Nutzungszweck einer im Bebauungsplan festgesetzten Grünfläche öffentlich oder privat ist.

2. Nebenanlagen sind auf solchen öffentlichen Grünflächen, die nicht Teil eines der in § 1 Abs. 2 BauNVO bezeichneten Baugebiete sind, nicht nach § 14 BauNVO zulässig.

3. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1977 meint nur solche Nebenanlagen, deren (Hilfs-) Funktion sich auf einzelne Baugrundstücke oder auf das konkrete Baugebiet beschränkt.

4. Eine Mobilfunkanlage ist keine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO 1977. § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 ist auf unter früheren Fassungen der Baunutzungsverordnung in Kraft getretene Bebauungspläne nicht anwendbar.

5. Die flächendeckende angemessene und ausreichende Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen steht im öffentlichen Interesse. Dieses Allgemeinwohlinteresse kann je nach Lage des Einzelfalles die Befreiung von Bebauungsplanfestsetzungen rechtfertigen, die der Errichtung eines Antennenträgers für Mobilfunkanlagen entgegenstehen.
BauNVO § 14

Aktenzeichen: 7A1397/02 Paragraphen: BauNVO§14 Datum: 2003-10-08
Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=3321
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PDF-DokumentSonstige Rechtsgebiete Bau- und Bodenrecht - Telekommunikation
Mobilfunkanlagen

OVG NRW - VG Köln
16.10.2003 9 A 3137/00
Das Inkrafttreten von § 18 Abs. 2 TKZulV 1997 ließ weder öffentlich-rechtliche Verträge über die Tragung der Kosten im Zusammenhang mit der Erteilung von sog. Standortbescheinigungen unwirksam werden noch berechtigte es zu einer außerordentlichen Vertragskündigung nach § 60 VwVfG.
TKZulV 1997 §§ 18 Abs. 2, 6 Abs. 2
VwVfG §§ 59, 60
BGB § 134

Aktenzeichen: 9A3137/00 Paragraphen: TKZZulV§18 TKZulV§6 VwVfG§59 VwVfG§60
BGB§143 Datum: 2003-10-07
Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=3036

PDF-DokumentBau- und Bodenrecht - Mobilfunkanlagen Baugenehmigungsrecht
Bauleitplanung
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Hessischer VGH
11.08.2003 3 UE 1102/03
Mobilfunkanlage und Ortsbild BEEINTRÄCHTIGUNG, DACHLANDSCHAFT, HÖHE,
MOBIL-FUNKANLAGE, ORTSBILD, VORBILDWIRKUNG

Eine bis zu einer Höhe von 19 m aufragende Mobilfunkanlage kann das Ortsbild einer ehemals dörflich, jetzt auch wohnbaurechtlich geprägten Dachlandschaft unzulässig beeinträchtigen und eine negative Vorbildwirkung auslösen.
BauGB § 29 Abs 1 BauGB § 34 Abs 1

Aktenzeichen: 3UE1102/03 Paragraphen: BauGB§29 BauGB§34 Datum: 2003-08-11
Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=2729

PDF-DokumentBau- und Bodenrecht Umweltrecht - Mobilfunkanlagen
Immissionsschutz Strahlenschutz Genehmigungsrecht
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OVG Rheinland-Pfalz
07.08.03 1 A 10196/03
Mobilfunk, Mobilfunksendeanlage, Bebauungsplan, Befreiung, Wohl der Allgemeinheit, Immissionen, gesunde Wohnverhältnisse, Ermessen, Ermessensausübung, städtebauliches Konzept, Ausschlussbereich

1. Die Schließung einer Versorgungslücke eines Mobilfunknetzes kann im Einzelfall im öffentlichen Interesse liegen und daher die Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes gemäß § 31 Abs. 2 BauGB aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erfordern.

2. Bei der Entscheidung über die Befreiung steht der zuständigen Stelle ein mit sachgerechten Erwägungen auszufüllender Ermessensspielraum zu.

3. Der Grundsatz, dass allein sachgerechte Erwägungen die Ermessensausübung beeinflussen dürfen, schließt es aus, dass eine Kommune in diesem Zusammenhang ein Konzept erarbeitet und der Entscheidung über die Befreiung zugrunde legt, das ohne wissenschaftlich gesicherte Grundlage und in Abweichung von der 26. BImSchV weitergehende Personengrenzwerte und daran orientierte Ausschlussbereiche für Mobilfunksendeanlagen festlegt. Ebenfalls fehlerhaft ist es, wenn sich die Festlegung von Ausschlussbereichen allein
daran orientiert, wo die Errichtung von Mobilfunksendeanlagen von der Bevölkerung akzeptiert wird.

4. Ein städtebauliches Konzept zur Steuerung der Standortauswahl für Mobilfunksendeanlagen darf sich nicht allein auf theoretische Überlegungen beschränken, von welchen Standorten aus funktechnisch eine flächendeckende Versorgung möglich ist, sondern muss auch berücksichtigen, ob dem jeweiligen Mobilfunkbetreiber dort auch tatsächlich die Verwirklichung der Konzeption möglich ist.
BauGB § 31 Abs. 2 BImSchG §§ 3, 22 26. BImSchV

Aktenzeichen: 1A101096 Paragraphen: BauGB§31 BImSchG§3 BImSchG§22 26.BImSchV
Datum: 2003-08-07
Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=2707


http://www.rechtscentrum.de/verwaltungsrecht_suchergebnis.htm
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