Schließen
Nachrichten von 20.12.2008, 19:32:38
Betreff: Sperre und Kontrolle von Vermögen der Deutschen, SHAEF-Gesetz Nr. 52 und warum einen Personalausweis haben

Es muß allen Personen in Deutschland mit einem "BRD-Personalausweis" endlich klar werden, daß sie als Personal einer BRD-GmbH bzw. der Alliierten-Siegermächte kein Recht auf Eigentum haben. Das sollten Sie auch beim Schenken beachten.

Warum die Polizei mittlerweile nur noch eine Firma ist, lesen Sie unter:
http://www.verfassungen.de/de/de45-49/kr-gesetz31.htm
Warum BRD-Organe auch Ihre Gemeinde nur noch Firmen und Selbstverwaltungen sind, lesen Sie unter:
http://www.verfassungen.de/de/de45-49/kr-direktive24.htm
Warum die Bundesrepublik nicht Deutschland und die heutige BRD nicht die Bundesrepublik bis1990 ist, lesen Sie unter:
http://www.verfassungen.de/de/de45-49/verf45-l.htm
http://reichsamt.info/justizamt/Gesetze-1933-1945ab2005-Zukunft.htm
http://reichsamt.info
Warum wir Personal sind lesen Sie in der Verordnung Nr. 1, Artikel 2 Punkt 26:
http://reichsamt.info/justizamt/vorlagen/SHAEF_Militaergesetze.pdf

Lesen Sie selbst das entscheidende und immer noch geltende Gesetz 52, eingesetzt gemäß der Haager Landkriegsordnung zum Schutze des Deutschen Volkes.
*********************************************************************************
Militärregierung – Deutschland Kontrollgebiet des 0bersten Befehlshabers

Gesetz Nr. 52- Sperre und Beaufsichtigung von Vermögen

Artikel l — Arten von Vermögen
1. Vermögen, das direkt oder indirekt, ganz oder teilweise im Eigentum oder unter der Kontrolle der folgenden Personen steht, unterliegt hinsichtlich Besitz und Eigentumsrecht der Beschlagnahme sowie der Weisung, Verwaltung und Aufsicht oder sonstigen Kontrolle der Militärregierung:

a) Das Deutsche Reich oder eines seiner Leander, Gaue oder Provinzen oder eine andere gleichartige politische Unterabteilung, Amtsstelle, Behörde oder Verwaltung, gemeinwirtschaftliche Nutzungsbetriebe, Unternehmungen, öffentliche Körperschaften oder Monopole, die durch das Reich Länder, Gaue oder eine der sonstigen Verwaltungen oder Behörden der vorgenannten Art kontrolliert werden.

b) Regierung, Staats oder Aufenthaltsangehörige von anderen Staaten, die mit einem Mitglied der Vereinigten Nationen zu irgend einem Zeitpunkt seit dem 1. September 1939 im Kriegszustande sich befanden, einschl. Staats- oder Aufenthaltsangehörige von Staaten, deren Gebiete von einem Staate der vorgenannten Art besetzt sind.

c) Die NSDAP, deren Ämter, Abteilungen, Stellen oder Organisationen, die zur NSDAP gehören, der NSDAP angeschlossen sind oder von ihr betreut werden, deren Beamte sowie die leitenden Mitglieder oder Gönner der NSDAP, deren Namen von der Militärregierung bekannt gemacht werden.

d) Alle Personen, die von der Militärregierung in Haft genommen sind oder sonst wie in Verwahrung gehalten werden, alle Organisationen, Klubs oder andere Vereinigungen, die von der Militärregierung verboten oder aufgelöst sind. Abwesende Personen einschl. die Regierungen der Vereinigten Nationen und deren Staatsangehörige.

f) Alle anderen Personen, deren Namen in von der Militärregierung veröffentlichten Listen oder auf andere Weise bezeichnet worden sind.

2. Der Beschlagnahme, Weisung, Verwaltung und Aufsicht oder sonstigen Kontrolle der Militärregierung ist auch Vermögen unterworfen, über das durch Ausübung von Zwang verfügt worden ist oder das dem berechtigten Eigentümer oder Besitzer unrechtmäßig entzogen worden ist oder das in Gebieten außerhalb Deutschlands geplündert oder erbeutet worden ist. Unerheblich ist es in dieser Beziehung, ob solche Verfügung oder Entziehung auf Gesetz beruht oder auf Verfahren, die angeblich sich im Rahmen des Gesetzes halten oder auf sonstiger Grundlage.

Artikel II — Verbotene Handlungen
3. Niemand darf im Widerspruch mit den Bestimmungen dieses Gesetzes oder ohne Erlaubnis oder Anweisung der Militärregierung Vermögen der nach bezeichneten Art einführen, erwerben, in Empfang nehmen, kaufen, verkaufen, vermieten, verpachten, übertragen, ausführen, verpfänden, belasten oder sonst wie darüber verfügen oder zerstören oder den Besitz oder die Kontrolle über derartiges Vermögen aufgeben:

a) Vermögen der in Artikel I bezeichneten Art;

b) Vermögen im Eigentum oder unter Kontrolle eines Kreises, einer Gemeinde oder einer sonstigen gleichartigen politischen Unterabteilung;

c) Vermögen im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Institution, die der religiösen Verehrung, der Wohlfahrt, der Erziehung, der Kunst oder den Wissenschaften gewidmet ist ;

d) Ohne Rücksicht auf Eigentum oder Kontrolle wertvolle oder bedeutende Kunst oder Kulturgegenstände.

Artikel III — Verantwortlichkeit für Vermögen
4. Alle Verwalter, Pfleger, Amtspersonen oder andere Personen, die Vermögen der in Artikel l oder II bezeichneten Art in Besitz, in Verwaltung, oder unter Kontrolle haben, unterliegen den folgenden Verpflichtungen:
A. 1. Sie haben das Vermögen nach den Weisungen der Militärregierung zu verwalten und dürfen ohne bestimmte Anweisung derartiges Vermögen weder übertragen noch aushändigen noch anderweitig darüber verfügen;

2. Sie müssen das Vermögen verwahren und erhalten und beschützen und dürfen nichts unternehmen, das den Wert oder die Brauchbarkeit derartigen Vermögens beeinträchtigt noch derartige Handlungen durch Dritte zulassen;

3. Sie müssen hinsichtlich des Vermögens und dessen Einnahmen genaue Bücher führen und Abrechnungen aufstellen;

B. Sie sollen nach Maßgabe der Weisungen der Militärregierung:
1. Berichte einreichen und darin die hinsichtlich dieses Vermögens gewünschten Angaben machen, sowie alle Einnahmen und Ausgaben aufführen, die in Verbindung mit dem Vermögen erzielt oder gemacht worden sind; 2. Den Besitz, die Verwaltung oder die Kontrolle solchen Vermögens und sämtliche Bücher, Urkunden und Abrechnungen,
die darauf Bezug nehmen, übertragen und aushändigen und

3. Über das Vermögen, das gesamte Einkommen und die daraus erzielten Früchte Rechenschaft ablegen.

5. Niemand soll eine Handlung oder Unterlassung begehen, verursachen, noch durch Dritte zulassen, sofern hierdurch Vermögen, das den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, beschädigt oder verheimlicht wird.

Artikel IV — Verwaltung von geschäftlichen Unternehmungen und behördlichen Vermögen

6. Vorbehaltlich anderweitiger Anordnungen und vorbehaltlich weiterer Beschränkungen, die von der Militärregierung auferlegt werden, wird folgendes bestimmt:

a) Jedes geschäftliche Unternehmen, das der Kontrolle dieses Gesetzes unterliegt, kann alle Rechtsgeschäfte eingehen, die normaler Weise mit der ordentlichen Geschäftstätigkeit innerhalb des besetzten Gebietes Deutschlands in Beziehung stehen, vorausgesetzt, daß das Unternehmen nicht Rechtsgeschäfte eingeht, die direkt oder indirekt die Werte des Unternehmens vermindern, oder gefährden, oder sonst dessen finanzielle Lage nachteilig beeinflussen. Diese Bestimmung ermächtigt nicht zur Eingehung von Rechtsgeschäften, die aus nicht auf diesem Gesetz beruhenden Gründen verboten sind;

b) Vermögen der in Artikel I, 1, a bezeichneten Art soll vor seinen normalen Gebrauchszweck benutzt werden.

Artikel V — Nichtige Übertragungen

7. Nichtig und unwirksam ist jedes verbotene Rechtsgeschäft, das ohne ordnungsgemäß erteilte Erlaubnis oder Genehmigung der Militärregierung abgeschlossen wird, sowie jede Übertragung von Vermögen oder jeder Abschluss eines Vertrages zur Vermögens-Übertragung oder sonstige Vereinbarung, die vor oder nach dem Tage dieses Gesetzes mit der Absicht vorgenommen war oder wird, die Befugnisse oder Aufgaben der Militärregierung oder die Rückgabe von Vermögen an den berechtigten Eigentümer zu vereiteln oder zu umgehen.

Artikel VI — Gesetzeswidersprüche

8. Im Falle eines Widerspruches zwischen diesem Gesetz sowie einer auf Grund desselben erlassenen Anordnung und den deutschen Gesetzen sind dieses Gesetz sowie die auf Grund desselben erlassenen Anordnungen anwendbar. Alle Gesetze, Erlasse und Anordnungen, die das Recht zur Beschlagnahme, Einziehung oder den Zwangsankauf von Vermögen der in Artikel I und II bezeichneten Art anderen Personen als der Militärregierung einräumen, werden hiermit außer Kraft gesetzt.

Artikel VII — Begriffsbestimmungen

9. Für die Zwecke dieses Gesetzes gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a) „Personen“ bedeutet jede natürliche Person, jede Gesamthandsgemeinschaft und jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, die gesetzlich fähig ist, Vermögen oder Vermögensrechte zu erwerben, zu benutzen, in Kontrolle zu nehmen oder darüber zu verfügen.

b) „Geschäftliches Unternehmen“ bedeutet jede Einzelperson, Offene Handelsgesellschaft, Vereinigung, Körperschaft oder sonstige Organisation, die ein Handelsgeschäft oder ein sonstiges Geschäft betreiben oder öffentliche Wohlfahrtstätigkeit ausüben.

c) „Vermögen“ bedeutet jedes bewegliche und unbewegliche Vermögen sowie alle gesetzlichen und auf Recht und Billigkeit beruhenden und wirtschaftlichen Eigentumsrechte und Interessen oder gegenwärtige oder zukünftige Ansprüche auf Überlassung von Vermögen und schließt insbesondere die folgenden Gegenstände ein, ohne dass diese Aufzählung erschöpfend ist: Grund und Boden, Gebäude, Geld, Aktien, Wertpapiere, Patentrechte, Gebrauchs- oder Lizenzrechte, sonstige Eigentumsurkunden, Schuldverschreibungen, Bankguthaben, Ansprüche, Verbindlichkeiten, andere Schuldurkunden, Kunst- und Kulturgegenstände.

d) Ein „Staatsangehöriger“ eines Staates oder einer Regierung bedeutet, ein Untertan oder Staatsbürger sowie eine Personengesellschaft, Handelsgesellschaft, eine Körperschaft oder sonstige juristische Person, die auf Grund der Gesetze eines derartigen Staates oder einer derartigen Regierung besteht oder in dem Gebiet eines derartigen Staates oder einer derartigen Regierung eine Hauptniederlassung hat.

e) „Deutschland“ bedeutet das Deutsche Reich wie es am 31. Dezember 1937 bestanden hat.

Artikel VIII - Strafen

10. Jeder Verstoß gegen die Vorschriften dieses Gesetzes wird nach Schuldigsprechung des Täters durch ein Gericht der Militärregierung nach dessen Ermessen mit jeder gesetzlich zulässigen Strafe, einschließlich der Todesstrafe geahndet.

Artikel IX — Inkrafttreten
11. Dieses Gesetz tritt in dem besetzten Gebiet Deutschlands am Tage der Verkündung in Kraft.

Im Auftrage der Militärregierung
*****************************************************
Diese und noch viel mehr, lesen Sie unter:
http://reichsamt.info
http://volks-bundesrath.info
http://volks-hilfe-deutsches-reich.info

Hoffnung, Wendepunkt zum Guten und zur Befreiung, Umkehr des BEWUSST-SEIN, SELBST SEIN und Verantwortung übernehmen so steht die Wintersonnenwende im Zeichen des Neuanfanges.

Das Fest der Wintersonnenwende war in vielen Jahrhunderten das allerheiligste Fest des wiederkehrenden Lichtes. Die Germanen feierten Yule (auch Jul genannt) als den Tag des Geburtsfests der Sonne. An JUL oder JOL - wie es in den nordischen Ländern heute noch genannt wird - ist die Dunkelheit gebannt, die Nächte werden kürzer und was tot schien und verloren, wird wieder erwachen. So gehen wir in den vierten Advent 2008.

Schließen

nachrichtenscript von artmedic webdesign