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Nachrichten von 03.03.2006, 19:42:24
Betreff: Mit friedlichen Mitteln einen Friedensvertrag Deutschland

Aufgabe und Pflicht eines jeden Deutschen ist, mit friedlichen Mitteln einen Friedensvertrag zu erarbeiten....................

mit Interesse erfahre ich auch durch ihre übermittelten Informationen seit geraumer Zeit Neuigkeiten, die weder in den Medien, noch sonstigen Fachpuplikationen dezidiert erörtert werden. Eine Erörterung kann sachlich nur dann weiter führen, wenn allen Menschen in diesem Lande die Gelegenheit gegeben wird, sich im Sinne wirklicher Meinungsfreiheit trefflich um Lösungen zu streiten.
Es ist festzustellen, dass bisher nur eine Minderheit in Deutschland über den Status der Deutschen informiert ist.

Nach Prüfung dieser Statusfrage steht m. E. fest, dass es Aufgabe und Pflicht eines jeden Deutschen ist, mit friedlichen Mitteln einen Friedensvertrag mit den ehemaligen Kriegsgegnern zu schließen und eine Verfassung zu erarbeiten, bzw. die bestehende Verfassung von 1919 entsprechend zu modifizieren. Beachten Sie bitte die noch immer fortbestehende Feindstaatenklausel der Vereinten Nationen.

Offensichtlich war die Legislative, vertreten durch den damaligen Bundeskanzler Helmut Kohl nicht gewillt, gem. § 146 GG die Wiedervereinigung zu vollziehen. Ob dies auf Anordnung der Allierten geschah, mag zunächst dahingestellt bleiben. Ein Beitritt der ehemaligen Bezirke der DDR zum GG Art. 23, am 3.10.1990 ist nicht erfolgt, da dieser, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 885 Teil II Z 1998 A Nr. 35, am 29.09.1990 aufgehoben wurde (s. Einigungsvertragsgesetz).

Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits 1973 festgestellt, dass die BRD ihre Hoheitsgewalt auf den Geltungsbereich (Art. 23 GG) beschränkt. Auf diverse Nachfragen bei Gerichten und Ämtern, wo nun der neue territoriale Geltungsbereich des GG zu finden sei, bekam ich diesbezüglich entweder keine Antwort oder es wurde behauptet, dass der Geltungsbereich nunmehr in der neu gefassten Präambel des GG zu finden sei.

Der Geltungsberich des Grundgesetzes wurde nicht durch die vorgenommenen beitrittsbedingten Änderungen gem. Einigungsvertrag Art. 4 in der Fassung vom 31.08.1990, gültig ab dem 29.09.1990 in der Präambel neu definiert.
Wenn dies in einigen Kommentaren so behauptet wird, stellt es lediglich die Meinug des jeweiligen Verfassers dar; ist doch die Präambel des Grundgesetzes dem eigentlichen Gesetzestext vorangestellt und enthält Hinweise auf Motive und Ziele sowie den historischen Hintergrund des Grundgesetzes. Sie kann insoweit zur Textauslegung herangezogen werden, hat aber nicht selbst den Charakter einer rechtlich bindenden Norm. Daher stellt der Schlussatz der neu gefassten Präambel:

"Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk" k e i n e rechtlich bindende Norm und somit k e i n e neue Definition des territorialen Geltungsbereiches des Grundgesetzes dar. Vielmehr handelt es sich bei der Präambel des Grundgesetzes um eine richtungsweisende Einleitung.

Aus völkerrechtlicher Sicht ist daher eine Einbürgerung in die Bundesrepublik Deutschland nicht möglich, da die Bezeichnung BRD lediglich die Staatsform repräsentiert, in der der Staat in Erscheinung tritt. Die ausgestellten Personaldokumente der BRD begründen lediglich die Vermutung, dass der Ausweisinhaber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Zudem ist mir kein Gesetz bekannt, in dem die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland definiert ist. Es gibt keinen Staat namens "deutsch". Schauen Sie bitte auf ihren Personalausweis: Nationalität / Staatsangehörigkeit: Deutsch (Adjektiv)

§ 1 Staatsangehörigkeitsgesetz von 2004: Deutscher ist, wer die.... unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt....

Dies bestätigt der Orientierungssatz aus dem Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 31.7.1973 (2 BvF 1/73), der daran festhält, dass das deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch die Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die Alliierten noch später untergegangen ist; es besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation nicht handlungsfähig.

Die BRD ist n i c h t Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat Deutsches Reich,- in bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings teilidentisch.
Dieses impliziert, dass die BRD, die teilidentisch mit dem Staat Deutsches Reich ist, einen Friedensvertrag nicht schließen kann und im übrigen in eigener Unzuständigkeit deshalb als Teil n i c h t auf die Deutschen Gebiete jenseits der Oder - Neiße Grenze eine Verzichtserklärung für das Deusche Reich abgeben kann (Ostdeutschland).

Der Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland ("Zwei-plus-Vier-Vertrag) vom 12.9.1990 sollte gem. Art. 8 so bald wie möglich durch das vereinte Deutschland ratifiziert werden. Die Urschrift des Vertrages ist m. E. zwar bei der Regierung der BRD hinterlegt, jedoch konnte der Vertrag bisher nicht ratifiziert werden, da ein Teil des Deutschen Reiches völkerrechtlich nicht befugt sein kann, für das Deutsche Reich verbindliche Verträge zu schließen. Ein vereintes Deutschland wird es deshalb erst nach nach einer verfassungsgebenden Versammlung und dem Abschluß eines Friedensvertrages geben können.
von Gerd Matthes
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Weitere verbindliche Daten und Fakten finden Sie unter:
http://niedersteinbach.de/daten/voelkerechtlichesgutachtenzuraktuellensituatio.pdf
http://niedersteinbach.de/daten/21-Punkte-zu-Deutschland.pdf
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