Ohne Meldeadresse oder festen Wohnsitz (über)leben

Die Rechte für diesen sehr guten Bericht sind bei Sebastian Kühn.
Die Redaktion der MMGZ dankt Ihm für diesen sehr guten zusammengestellen Bericht und hofft damit vielen Unterdrückten dieses Systems helfen zu können

Ohne Meldeadresse oder festen Wohnsitz (über)leben

Mit der Abmeldung aus Deutschland entstehen viele Freiheiten, jedoch auch einige Probleme. Das fängt bei der Kontoeröffnung an und hört bei der Nutzung von Online-Diensten noch lange nicht auf. Lass uns doch mal schauen, wann du die Meldeadresse benötigst und was es für Alternativen gibt.

Wenn du bereits aus Deutschland abgemeldet bist, dann weißt du, dass die Eröffnung von Bankkonten, der Betrieb eines Gewerbes oder Vertragsabschlüsse Probleme bereiten können. Unser System kennt die „Wohnsitzlosen” einfach nicht bzw. will diese nicht bedienen. Egal, ob du überlegst, dich abzumelden oder bereits ohne Meldeadresse unterwegs bist – dieser Beitrag ist für dich. Wir schauen uns an, in welchen Situationen ein Wohnsitznachweis unbedingt benötigt wird und was es für Alternativen gibt.  

  Bereits zweimal habe ich mich selbst aus Deutschland abgemeldet und war immer mal wieder ohne festen Wohnsitz. Zusätzlich zu meinen eigenen Erfahrungen habe ich Interviews geführt und Auskünfte beim Bundesinnenministerium, Rechtsanwälten und Anbietern von Domiziladressen und Büroservices eingeholt. Als rechtliche Grundlagen für diesen Beitrag dienen vor allem das Bundesmeldegesetz (BMG) und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV). Vorab sei gesagt, dass die Regelungen in der Praxis nicht immer klar umsetzbar sind, sondern teilweise im Ermessensbereich von Beamten und Sachbearbeitern liegen. Bitte berücksichtige beim Lesen, dass ich kein Jurist bin. Dieser Beitrag ist extrem gewissenhaft recherchiert und soll dir als Entscheidungsgrundlage dienen, jedoch solltest du im Zweifel selbst nochmal bei den entsprechenden Stellen nachfragen.  

1. Grundsätzliches zum Melderecht im In- und Ausland

Die Meldepflicht in Deutschland gibt es bereits seit dem 19. Jahrhundert. (Hier eine sehr wichtige Bemerkung der MmgZ-Redaktion: Das aktuelle Meldegesetz der BRD wurzelt aus der Reichsmeldeordnung, vom 06. Januar 1938, demgemäß aus der Zeit des Führerstaates durch Legitimation der Fremdverwaltung “Weimarer Republik” und vor der Gründung des Großdeutschen Reiches. Vor dieser Zeit gab es im Nationalstaat Deutschland keine Meldepflicht.)
Das Ziel war jeher, kriminelle Aktivitäten zu unterbinden und Daten zu erheben. Ob wir das gutheißen oder nicht, ist wohl eine längere Diskussion. Fakt ist, dass diese Meldepflicht in Deutschland und auch anderen Ländern besteht. Lange waren Meldegesetze Sache der Bundesländer, was sich jedoch durch das seit dem 01.05.2015 bundesweit geltenden Bundesmeldegesetz (BMG) geändert hat. Kleine Abweichungen gibt es von Bundesland zu Bundesland aber dennoch, weshalb du bei spezifischen Fragen zu Fristen, Bußgeldern o.ä. in den jeweiligen Gesetzestext schauen solltest. Eine wichtige Aktualisierung des Meldegesetzes gab es am 01.11.2015. Zu diesem Datum wurde die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der Anmeldung von Mietern (wieder) festgelegt, um Scheinanmeldungen entgegenzuwirken. Ab diesem Stichtag müssen Vermieter den Einzug schriftlich oder elektronisch bestätigen. Bei Falschangaben drohen Geldbußen bis zu 50.000 Euro. Einen weiteren Zusatz gab es in 2016. Die wichtigste Änderung erfolgte im § 23 zur Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht: „Die Abmeldung von in das Ausland verzogenen Personen kann schriftlich oder in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 2 und 3 elektronisch erfolgen”. Bedeutet also, dass wir für die Abmeldung aus Deutschland nicht mehr persönlich beim Meldebüro erscheinen müssen, sondern dies elektronisch (De-Mail, eID des Personalausweises oder mit elektronischer Signatur) geschehen kann. Willkommen im 21. Jahrhundert!

1.1 Definition von Wohnung, Wohnsitz und Meldeadresse

In Gesetzestexten, Verträgen und Geschäftsbedingungen kommt es auf die genaue Formulierung an, denn Wohnsitz, Wohnung und Meldeadresse müssen nicht zwingend das Gleiche bedeuten. Rechtlich gesehen sind die Unterschiede wie folgt:

  • Wohnsitz (§ 7 BGB): „Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz”. Der Wohnsitz wird im Privatrecht genutzt und ist weniger streng gefasst. Nach dem BGB kannst du zwei gleichberechtigte Wohnsitze haben, nach dem BMG jedoch nur eine Hauptwohnung. Der Wohnsitz benötigt zudem keine Anschrift, sondern ist einzig ein Ort.
  • Wohnung (§ 20 BMG): „[…] jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird” gilt laut Bundesmeldegesetz als Wohnung. Dabei kann es sich auch um Wohnraum, also beispielsweise ein Gästezimmer bei den Eltern, handeln. Diese Wohnung muss eine eindeutige Anschrift haben. Zur klaren Abgrenzung des wichtigen Begriffes der Wohnung gab mir das Bundesinnenministerium folgende Auskunft: „Vom Wohnen in einem Raum kann nur dann die Rede sein, wenn dort zumindest einfache Bedürfnisse erfüllt werden können, die über den bloßen Aufenthalt hinausgehen. Als Mindestanforderung wird man verlangen müssen, dass in irgendeiner Form die Möglichkeit zur Wasserentnahme gegeben und eine Toilette vorhanden ist. Denn sonst kann ein Raum im Ergebnis stets nur kurzfristig zum Aufenthalt benutzt werden. Eine Heizung oder eine Kochgelegenheit müssen dagegen nicht zwingend vorhanden sein. Besonders im Sommer kann man über längere Zeit auch ohne beides auskommen. Wohnwagen sind dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie diesen Anforderungen genügen, wenn also beispielsweise neben dem Wohnwagen eine Campingtoilette und ein Wasserhahn vorhanden sind.”
  • Meldeadresse: Die beim Bürgerbüro gemeldete Anschrift der Wohnung bzw. des Wohnraums, der dir derzeit zur Verfügung steht und von dir genutzt werden kann (Verfügungsgewalt) und dies in absehbarer Zeit auch wird. Ob du tatsächlich ständig dort wohnst, spielt in keinem mir bekannten Gesetz eine Rolle.
  • Postadresse: Die Anschrift, die du bei vielen Vertragspartnern angibst, hat keine rechtliche Bindung (außer eventuell in den AGB der Anbieter). Diese kann von deiner Meldeadresse abweichen, solange unter der Adresse Post entgegengenommen wird. Das Sozialrecht besagt, dass für Menschen ohne festen Wohnsitz lediglich eine postalische Erreichbarkeit sichergestellt sein muss (z.B. für Obdachlose, digitale Nomaden).
  • Ladungsfähige Anschrift: Im Grunde eine Postanschrift für Privatperson oder Unternehmen, unter der diese tatsächlich anzutreffen sind und unter der ein Zustellungsbevollmächtigter Post entgegennehmen kann. Diese formalen Anforderungen an die ladungsfähige Geschäftsadresse müssen für Finanzamt, Gewerbeamt, Handelsregister und Rechnungslegung, aber auch für das Impressum einer Website erfüllt werden.
  • Geschäftsadresse: Die eingetragene Betriebsstätte deines Gewerbes, unter der die postalische Erreichbarkeit sichergestellt ist und sich auch ein von dir nutzbares Büro befindet.

 

1.2 Meldepflichten im Ausland

Ein Melderegister wie in Deutschland gibt es nicht überall auf der Welt. Manche Länder verzichten gänzlich auf die Meldepflicht, andere nehmen die Adresse des Wohnsitzes direkt aus dem Wahlregister oder den Daten auf dem Führerschein. In den Staaten mit Meldepflicht muss sich entweder bei der Polizei oder im lokalen Meldebüro angemeldet werden. Meldepflichten im EU-Ausland: Dank der Reisefreiheit innerhalb der EU musst du dich bei einem Urlaub erst ab drei Monaten Aufenthaltsdauer polizeilich anmelden. Bei längeren Aufenthalten gibt es Unterschiede zwischen einzelnen EU-Ländern. Generell sollte die Anmeldung kostenlos sein. Meldepflichten weltweit: Hier bestehen große Unterschiede zwischen den Ländern. Beispielsweise gibt es in Australien, Neuseeland oder den USA keine Meldepflicht. Andere Länder wie China oder Japan haben hingegen zentrale Register, in denen sich auch jeder Ausländer anmelden muss (für Urlauber wird dies in der Regel von Hotels übernommen). Die Registrierung kann als Grundlage für die Besteuerung oder die Pflicht zur Einzahlung in das nationale Sozialsystem dienen. Die nicht vorhandene Pflicht zur Anmeldung in einigen Ländern mag zunächst nach einer Erleichterung klingen, sorgt aber auch dafür, dass du keine Meldebescheinigung erhältst. Wenn dann, wie in vielen asiatischen oder lateinamerikanischen Ländern, die Abrechnungen von Versorgern (Strom, Gas, Wasser, Telefon) nur auf eine Adresse und nicht auf deinen Namen ausgestellt werden, wird es schwer mit dem so oft benötigten Wohnsitznachweis. Alternativen für diese Länder findest du ganz unten im Beitrag.  

1.3 Gesetzliche Meldepflicht in Deutschland

In Deutschland sind die Nicht-Anmeldung sowie die Nicht-Abmeldung Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld geahndet werden können. Sobald du eine neue Wohnung beziehst, meldest du dich dort an bzw. um. Wenn du ins Ausland verziehst, musst du dich in der Regel komplett aus Deutschland abmelden. Zu den Ausnahmen kommen wir im Verlauf dieses Beitrags. Hier die für diesen Artikel wichtigsten Paragraphen aus dem Bundesmeldegesetz und relevante Regelungen:

  • Anmeldung und Abmeldung (§ 17 BMG): „(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. (2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden.” Eine Abmeldung ist verpflichtend, wenn du aus einer Wohnung ausziehst und keine neue Wohnung im Inland beziehst, also ins Ausland verziehst oder wohnungslos wirst. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit und führt zu einer Geldbuße. Ein- und Auszugsdatum sind nicht gleich dem Mietbeginn oder Mietende, sondern entsprechen dem tatsächlichen Umzugsdatum. Zur Abmeldung gehst du mit dem ausgefüllten Abmeldeformular und deinem Personalausweis zum Meldebüro und bekommst dort eine Abmeldebescheinigung. Bei einigen Ämtern ist die Abmeldung auch elektronisch oder postalisch möglich.
  • Geldbuße bei Ordnungswidrigkeit (§ 54 BMG): Die Geldbuße kann bis zu 1.000 Euro betragen, wobei die Einleitung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens sowie die Festlegung der Höhe der Geldbuße im Ermessen der zuständigen Behörde liegt. Allerdings habe ich in vielen Gesprächen mit Leuten, die sich erst Jahre nach der Auswanderung abgemeldet haben, noch nie gehört, dass jemand tatsächlich eine Geldstrafe zahlen musste.
  • Zweitwohnsitz ohne Hauptwohnsitz: Es ist nicht möglich, nur einen Zweitwohnsitz in Deutschland zu haben. Sobald der Hauptwohnsitz abgemeldet wird, muss auch die Zweitwohnung abgemeldet werden, da diese sonst automatisch als Hauptwohnsitz eingestuft wird.
  • Vermieterbescheinigung (§ 19 BMG): „Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung nach § 17 Absatz 1 einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet, noch beabsichtigt ist.” Seit dem 1.11.2015 gilt, dass der Wohnungsgeber (Vermieter) dem Mieter bei An- oder Ummeldung eine Bescheinigung ausstellen muss. Bei Missbrauch dieser Bestimmung kann eine Geldbuße für Vermieter verhängt werden.
  • Abmeldebescheinigung: Diese bekommst du direkt bei der Abmeldung im Bürgerbüro ausgehändigt, kannst sie aber auch nachträglich per Post anfordern. Wichtig wird die Bescheinigung vor allem für Passangelegenheiten, die außerordentliche Kündigung von Verträgen sowie als Argumentationshilfe für Krankenversicherung und Finanzamt.
  • Folgeadresse im Ausland: Oft fragen Sachbearbeiter beim Meldebüro nach einer Folgeadresse im Ausland. Erfahrungsberichten zufolge reicht hier die Stadt und das Land aus, in das du ziehst bzw. dein erster Stop ist. Wenn doch eine konkrete Adresse gefordert wird, dann gib einfach eine Hoteladresse an. Das Bundesinnenministerium sagte mir dazu, dass eine Folgeadresse angegeben werden sollte, insofern diese bekannt ist.
  • Anmeldung bei Heimaturlaub (§ 27 Abs. 2 BMG): „Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach Ablauf von drei Monaten.” Bedeutet also, dass du dich bei einem Heimatbesuch, der länger als drei Monate dauert, wieder anmelden musst. Das gilt nicht, wenn du eine eigene Wohnung langfristig beziehst oder permanent nach Deutschland zurückkehrst (dann gilt die Zwei-Wochen-Frist).
  • Wohnwagen und Schiffe (§ 20 BMG): „Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.” Das würde also zutreffen, wenn das Wohnmobil die größte Zeit auf dem gleichen Stellplatz steht oder das Boot festgemacht ist. Dann musst du dich nach § 29 Absatz 4 BMG (besondere Meldepflicht für Beherbergungsbetriebe) innerhalb von zwei Wochen unter der Anschrift des Stellplatzes anmelden, insofern du keine andere Wohnung angemeldet hast. Sobald du ständig mit dem Wohnmobil oder Boot unterwegs bist und über keine feste Wohnung mehr verfügst, musst du dich abmelden.
  • Obdachlose „Personen ohne festen Wohnsitz” (ofW) können sich genau unter diesem Begriff beim Meldebüro registrieren lassen. Damit bleibt zumindest der Anspruch auf Sozialgeld und unter Umständen sogar auf ALG II bestehen, wenn eine Postadresse nachgewiesen werden kann. Eine Anschrift stellen soziale Einrichtungen (z.B. Caritas, Drogenberatungsstellen, Streetworkprojekte oder Einrichtungen der Obdachlosen-/Nichtseßhaftenhilfe) zur Verfügung.
  • Abfragen aus dem Melderegister (§ 44 BMG): Neben allen staatlichen Behörden können auch Unternehmen wie Banken, Versandhandel oder die Landesrundfunkanstalt und sogar Privatpersonen Daten gebührenpflichtig abfragen, wenn dies begründet werden kann. Unternehmen benötigen die Meldedaten vor allem für Inkassogeschäfte und das Forderungsmanagement. Weitergegeben dürfen Familienname, Vorname, Doktortitel, aktuelle Anschrift und die Tatsache, dass die Person gestorben ist. Weitere Angaben aus dem Melderegister wie Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit oder Religion werden nur nach deiner Zustimmung weitergegeben.

 

1.4 Wann eine Abmeldung notwendig ist und wann du die freie Wahl hast

Die Abmeldung aus Deutschland hat ebenso Vorteile wie Nachteile. Mit der Aufgabe deiner Meldeadresse gibst du viele Rechten und Pflichten ab. Damit schaffst du dir Entscheidungsfreiheiten aber aufgrund des fehlenden Wohnsitznachweises auch Probleme. Es kann also durchaus vorteilhaft sein, trotz längerem Auslandsaufenthalt in Deutschland gemeldet zu bleiben, was unter Umständen selbst nach einem Wegzug möglich ist. Laut Gesetz ist die An- und Abmeldung in Deutschland zwar nicht optional aber wie so oft, gibt es auch hier Grauzonen, in denen für oder gegen eine Abmeldung argumentiert werden kann. Wenn du dich in einer solchen Grauzone befindest, dann wäge die für dich zutreffenden Vor- und Nachteile der Abmeldung ab.

Pflichten, die nach der Abmeldung entfallen:

  • Schulpflicht
  • Wehrpflicht (in Friedenszeiten)
  • Sozial- und Krankenversicherungspflicht
  • (eventuell) Einkommensteuerpflicht
  • Kirchensteuerpflicht

Rechte, die du nach der Abmeldung aufgibst:

  • Teilnahme an Wahlen
  • Anmeldung von Kraftfahrzeugen
  • Anmeldung eines Gewerbes
  • Soziale Leistungen auf Kommunalebene
  • Abschluss von Verträgen, bei denen eine Meldeadresse benötigt wird

Wann die Anmeldung in Deutschland Pflicht ist: Wenn dir Wohnraum in Deutschland zur Verfügung steht (Verfügungsgewalt) und dieser auch genutzt wird, ist die Anmeldung verpflichtend. Dieser Wohnraum kann eine eigene Wohnung, ein Zimmer bei den Eltern oder ein feststehender Wohnwagen sein. Selbst wenn du die Wohnung zwischenzeitlich nicht bewohnst, du aber weiterhin Einrichtungsgegenstände dort hast und in naher Zukunft wieder einziehen willst, musst du dort gemeldet bleiben. Es spielt dabei keine Rolle, wie viele Tage im Jahr du in Deutschland bist. Wann die Abmeldung aus Deutschland Pflicht ist: Wenn du aus deiner bestehenden Wohnung ausziehst und dich an keinem neuen Wohnsitz im Inland anmeldest, musst du dich zwangsweise abmelden. Das bedeutet, dass dir auch kein Zimmer bei Familie oder Freunden zur Verfügung steht, unter dem du dich anmelden könntest (wichtig ist hier die oben genannte Definition der Wohnung nach dem Bundesmeldegesetz). Wann die An- und Abmeldung in Deutschland optional ist: Hast du einen Wohnraum, der dir zur Verfügung steht und den du beabsichtigst, in absehbarer Zeit wieder zu nutzen, kannst du dort gemeldet bleiben. Genauso gut kannst du auch argumentieren, dass du nicht vorhast, dort wieder einzuziehen und den Schlüssel zu dieser Wohnung abgeben bzw. die Wohnung langfristig untervermieten. Dabei muss erkennbar sein, dass du keine Absicht hast, dort in den nächsten Monaten wieder einzuziehen. Zu der Frage, wann eine Abmeldung verpflichtend und wann optional ist, habe ich vom Bundesinnenministerium folgende Auskunft bekommen: „Nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) ist abmeldepflichtig, wer aus seiner bisherigen Wohnung auszieht und anschließend eine Wohnung im Ausland bezieht. Auszug bedeutet das tatsächliche, endgültige Verlassen der Wohnung. Davon abzugrenzen ist eine vorübergehende Unterbrechung der Benutzung einer Wohnung, die nicht als Auszug zu werten ist und damit keine Abmeldepflicht auslöst. Die Abgrenzung des Auszugs von einer vorübergehenden Abwesenheit ist nach Nummer 17.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes wie folgt zu treffen: Kein Auszug, sondern lediglich eine vorübergehende Unterbrechung der Benutzung der Wohnung liegt vor, wenn die Absicht und die tatsächliche Möglichkeit bestehen, die Benutzung der Wohnung fortzusetzen. Von einem Auszug ist in der Regel auszugehen, wenn aus der Wohnung zur Benutzung erforderliche Einrichtungsgegenstände entfernt werden oder die voraussichtliche Abwesenheit länger als ein Jahr ist.”

2. Wofür die Meldeadresse wichtig ist

Es gibt Angelegenheiten, die ohne eine deutsche Meldeadresse zu großen Herausforderungen werden. Einige davon lassen sich mit einem Wohnsitznachweis einer ausländischen Anschrift regeln, andere sind ganz einfach an die Meldeadresse gebunden. Bevor du dich aus Deutschland abmeldest und damit die Meldeadresse aufgibst, solltest du also unbedingt die folgende Liste studieren. Wenn du bereits im Ausland bist, gibt es am Ende des Beitrags ein paar Alternativlösungen.  

2.1 Bankkonto und Gewerbeanmeldung

2.2 Sozialleistungen und Versicherungen

Sozialleistungen wie Kindergeld, Existenzgründerzuschüsse oder geförderte Weiterbildungen kannst du nach der Abmeldung nicht mehr in Anspruch nehmen. In der Regel bist du nach der Abmeldung vom deutschen Sozialsystem ausgeschlossen. Die Riester-Rente wird sinnlos, sobald du ins Ausland verziehst, da du dann keine bezuschussten Steuervorteile mehr hast. Anscheinend müssen die erhaltenen Zuschüsse aus der Riester-Rente sogar zurückgezahlt werden, wenn die Rente letztendlich nicht in Deutschland angetreten wird. Also am besten erstmal stilllegen lassen. Keine Probleme gibt es beim Bezug der Rente. Auch ohne Meldeadresse verlierst du deinen Anspruch nicht. Du musst den zuständigen Träger lediglich über den Umzug informieren und eventuell eine neue Kontoverbindung im Ausland angeben. Wenn du ins Ausland verziehst und Kindergeld erhältst, bist du in der Pflicht, dich bei der zuständigen Familienkasse abzumelden. Anspruch haben nur Eltern, die im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind, also auch in Deutschland leben bzw. die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beantragst. Ein Vorteil der Abmeldung ist die wegfallende Schulpflicht. Wenn du mit deinen Kindern reisen willst oder dich für alternative Bildungswege entscheidest, dann umgehst du mit der Abmeldung (deiner Kinder und eines Elternteils) die Schulpflicht. Du bist nur solange krankenversicherungspflichtig in Deutschland, solange du dort auch deinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hast. Das ist in der Regel nicht mehr der Fall, wenn du dich aus Deutschland abmeldest (Ausnahmen für Rentner). Hier gibt es weitere Infos zur Krankenversicherung und Anwartschaft). Um bei einem deutschen Versicherer eine Reiseversicherung abschließen zu können, musst du in Deutschland gemeldet sein. Meldest du dich während deiner Reise ab oder bist bereits abgemeldet, kannst du dich auch bei internationalen Reiseversicherern umschauen, die keine Wohnsitzbescheinigung benötigen. Achtung: Meldest du dich nach Abschluss einer deutschen Reiseversicherung in Deutschland ab, kann dies einen Kündigungsgrund und die Verweigerung von Leistungen darstellen. Beispielsweise steht in den Vertragsbedingungen der bei deutschen Langzeitreisenden beliebten Versicherung der Hanse Merkur: „Versicherungsfähig sind Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland bis zum vollendeten 75. Lebensjahr (75. Geburtstag). Der Versicherungsvertrag endet mit dem Wegzug der versicherten Person aus der Bundesrepublik Deutschland.” Zum Abschluss einer langfristigen Auslandskrankenversicherung ist es (fast) egal, wo dein Wohnsitz ist oder ob du wohnsitzlos bist. Internationale Versicherer brauchen lediglich eine Postanschrift und berechnen teilweise die Prämien anhand deines angegebenen Aufenthaltslandes.  

2.3 Urkunden und Fahrzeuge

Sobald du aus Deutschland abgemeldet bist, ist die Auslandsvertretung (i.d.R. Konsulat) an deinem neuen Wohnsitz für die Ausstellung von Reisepass und Urkunden verantwortlich. Solltest du deinen Reisepass in Ländern mit Meldepflicht beantragen, ohne einen Wohnsitznachweis erbringen zu können, bezahlst du aufgrund fehlender Zuständigkeit des Konsulates einen Aufschlag. Ohne Meldeadresse kannst du nicht so einfach Fahrzeuge zulassen, da es keine zuständige Zulassungsstelle mehr gibt. Laut Aussage eines Rechtsanwaltes funktioniert die Zulassung trotzdem über eine bevollmächtigte Person. Du musst gemeinsam mit dem Empfangsberechtigten, der eine Meldeadresse hat, zur Zulassungsstelle und kannst dann ein Fahrzeug mit dir als Halter anmelden. Ein bereits angemeldetes Fahrzeug kannst du nach § 46 Abs. 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV weiterhin führen: „Besteht im Inland kein Wohnsitz, kein Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, so ist die Behörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts eines Empfangsberechtigten zuständig.” Du brauchst also eine Vertrauensperson mit deutschem Wohnsitz, die Post entgegennehmen kann. Der Halter des Fahrzeugs bleibst weiterhin du, so dass die Vertrauensperson keinerlei Verantwortung hat, außer die Post zu empfangen. Entsprechende Formulare gibt es je nach Zulassungsstelle sogar online. Sehr schwierig wird es, den (internationalen) Führerschein zu beantragen, da es ohne Meldeadresse keine zuständige Führerscheinstelle gibt und solche Fälle auch nicht von deutschen Auslandsvertretungen bearbeitet werden müssen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur schrieb mir dazu sinngemäß, dass ich es „es bei der Fahrerlaubnisbehörde, die meinen Führerschein ausgestellt hat bzw. bei der Fahrerlaubnisbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich mein letzter ordentlicher Wohnsitz in Deutschland lag, versuchen solle. Die deutsche Auslandsvertretung kann um Hilfe angefragt werden, um lange Postlaufzeiten zu vermeiden. Eine Pflicht zur Mitwirkung besteht seitens der Botschaft aber keinesfalls.” Ich habe es probiert und über meine Erfahrungen mit Passagierschein A38 berichtet. Nach der Abmeldung wirst du automatisch aus dem Wahlregister gestrichen und erhältst damit keine Wahlbenachrichtigungen mehr. Das Wahlrecht für Kommunalwahlen verlierst du komplett. Du kannst jedoch auch ohne Meldeadresse in Deutschland die Stimmabgabe für Europaparlaments-, Bundes- und Landtagswahlen zu beantragen. Der Antrag muss ca. sechs Monate im Voraus bei der zuständigen Auslandsvertretung an den Bundeswahlleiter gestellt werden.  

2.4 Ämter und Verträge

Die Post von Behörden wird nur an offizielle Meldeadressen oder deine angegebene Folgeadresse bzw. einen Bevollmächtigen in Deutschland versandt. Das heißt, du solltest keine Briefe mehr von staatlichen Stellen bekommen. Behördliche Briefe dürfen übrigens auch nicht über einen Nachsendeauftrag verschickt werden, z.B. an Postscanservices. Um die Steuererklärung abzugeben, gibt es keine Notwendigkeit für eine Meldeadresse. Beim Finanzamt musst du lediglich einen Zustellungsbevollmächtigten benennen, der unter deinem Namen Post für dich empfängt. Genau diese Adresse steht dann auch auf deiner Steuererklärung bzw. ist im Online-Portal Elster hinterlegt. Für bestehende Dienstleistungsverträge hat die Abmeldung den Vorteil, dass du nach Vorlage der Abmeldebescheinigung oft ein Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB hast. Schwierig wird der Abschluss von Neuverträgen mit Dienstleistern (z.B. Telefon, Mietauto, Versicherung), die teilweise einen festen Wohnsitz in Deutschland fordern. Nach Vorlage der Abmeldebescheinigung kannst du auch die Beiträge zum Rundfunkbeitrag (ehemals GEZ) kündigen. Allerdings nur, wenn du nicht mehr im Mietvertrag für eine Wohnung auf deutschem Boden stehst, denn die Beiträge hängen nicht an der Meldeadresse, sondern am Mieter der Wohnung. Zur Info: Die Landesrundfunkanstalten können problemlos Daten aus dem Melderegister abfragen. Gute Infos zum Rundfunkbeitrag und zur Abmeldung gibt es auf dieser Seite. Bei vielen Online-Diensten hast du ohne deutsche Meldeadresse ein Problem, denn Unternehmen wie Amazon, PayPal oder Affiliate Partnerprogramme fordern einen Wohnsitznachweis zur Verifizierung deiner Adresse. Bei Werbe- oder Affiliate-Netzwerken muss teilweise eine deutsche Adresse vorhanden sein, teilweise reicht ein ausländischer Wohnsitznachweis aus. Berücksichtigen solltest du das auch, wenn du ein Webhosting für eine deutsche Domain abschließen willst. Denn theoretisch muss der Domaininhaber in Deutschland gemeldet sein. Alternativ kannst du einen Zustellungsbevollmächtigten benennen, der seinen ständigen Wohnsitz im Inland hat. Einige Webhoster wie All Inkl übernehmen genau diese Funktion des Zustellungsbevollmächtigten, der dann auch im Impressum der Webseite ausgewiesen werden muss.   Was du also vor der Abmeldung unbedingt noch machen solltest:

  • Reisepass verlängern
  • internationalen Führerschein beantragen
  • Reise-/Auslandskrankenversicherung abschließen
  • Bankkonto/Kreditkarte beantragen
  • Gewerbe anmelden bzw. Betriebsstätte für bestehendes Gewerbe benennen
  • Empfangsberechtigten für dein Fahrzeug suchen und mit Vollmacht ausstatten
  • Kindergeldstelle und Rentenkasse über Umzug informieren

Insofern es dir sinnvoll erscheint, gib beim Meldebüro eine Folgeadresse in Deutschland an, zu der behördliche Post gesendet werden kann. Sobald du die Abmeldebescheinigung in den Fingern hast, solltest du schnellstmöglich den Rundfunkbeitrag und sonstige nicht mehr benötigte Verträge kündigen. Wenn du bereits abgemeldet bist, findest du im folgenden Abschnitt einige Alternativen zur erforderlichen Meldeadresse.    

3. Alternativen zur Meldeadresse ohne festen Wohnsitz in Deutschland

Jetzt wird es spannend, denn genau nach diesen Alternativen habe ich jahrelang gesucht. Jetzt bin ich guter Dinge, einige Möglichkeiten gefunden zu haben, um auch ohne Meldeadresse in Deutschland nicht von Teilen der Gesellschaft ausgeschlossen zu sein. Wenn du dich abmelden möchtest oder bereits abgemeldet hast, dann sind folgende Szenarien vorstellbar:

  • Fester Wohnsitz im Ausland: Du meldest dich am neuen Wohnsitz an, wenn es dort die Meldepflicht gibt. Ansonsten lässt du dir einen Wohnsitznachweis vom Vermieter, deiner Bank oder Versorgungsdienstleistern ausstellen.
  • Langzeitreisender ohne festen Wohnsitz im Ausland aber mit Wohnraum in Deutschland: Du kannst entweder in Deutschland gemeldet bleiben oder mietest eine Domiziladresse im In- oder Ausland.
  • Perpetual Traveller ohne festen Wohnsitz im In- oder Ausland: Du mietest eine Domiziladresse in Deutschland oder im Ausland, die du für vertragliche oder behördliche Dinge als offizielle Meldeadresse verwenden kannst.

 

3.1 Meldeadresse im Ausland anmelden

Wenn du einen festen Wohnsitz im Ausland hast, dann ist die Anmeldung in vielen Ländern sowieso verpflichtend. Aber auch wenn du eine Wohnung in einem Land ohne zentrales Melderegister hast, kannst du dir vom Vermieter, Banken oder Stromanbietern einen Wohnsitznachweis ausstellen lassen. Die Meldebescheinigung bzw. den Wohnsitznachweis aus dem Ausland brauchst du, um Bankkonten zu eröffnen, Unternehmen anzumelden und um Gebühren bei der Ausstellung von Dokumenten bei der dortigen Auslandsvertretung zu sparen. Abhängig vom Land, in dem du gemeldet bist, wird einigen deutschen Dienstleistern und Banken der ausländische Wohnsitznachweis (vor allem, wenn außereuropäisch) nicht reichen. Solltest du diesen unbedingt benötigen, kannst du zusätzlich eine Domiziladresse mieten.  

3.2 Wohnsitz behalten

Du musst dich nur dann aus Deutschland abmelden, wenn du aus deiner Wohnung (bzw. der deiner Freunde oder Eltern) ausziehst und diese auch in der Zukunft nicht mehr bewohnen wirst. Du könntest also gemeldet bleiben oder dich ummelden, wenn du in absehbarer Zeit nach Deutschland zurückkommst und einen Wohnraum in Deutschland hast, die dir jederzeit zur Verfügung steht. Das ist auch möglich, wenn du im Ausland mit einem Hauptwohnsitz gemeldet bist. Folgende zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um nach der Ausreise noch in Deutschland gemeldet sein zu können:

  1. Verfügungsgewalt: Du musst die Verfügungsgewalt über die Wohnung bzw. den Wohnraum haben, unter der du gemeldet bist. Das bedeutet, dass du jederzeit darin einziehen kannst und auch den Schlüssel dafür hast.
  2. Nutzungsabsicht: Du musst beabsichtigen, in absehbarer Zeit wieder in die Wohnung einzuziehen. Davon kann ausgegangen werden, wenn zur Benutzung erforderliche Einrichtungsgegenstände in der Wohnung verbleiben oder die voraussichtliche Abwesenheit kürzer als ein Jahr ist.

Jetzt musst du ganz einfach abwägen, ob du angemeldet bleibst und damit deine Meldeadresse behältst. Überlegenswert ist das vor allem dann, wenn du nicht vorhast, länger als ein bis zwei Jahre im Ausland zu bleiben. Hinweis: Für die Krankenversicherung und das Finanzamt ist nicht die Meldeadresse, sondern dein gewöhnlicher Aufenthaltsort ausschlaggebend. Diese Argumente allein sollten also nicht für eine Abmeldung sprechen.  

3.3 Domiziladresse in Deutschland mieten

Eine Domiziladresse bzw. ein Rechtsdomizil ist gewissermaßen eine virtuelle Adresse, die für private oder geschäftliche Gründe genutzt werden kann. Du erhältst eine ladungsfähige Anschrift, die den gesetzlichen Anforderungen an eine Meldeadresse entspricht. Kein Ersatz für eine Meldeadresse sind Postscanservices. Ein beliebter Anbieter für eine legale virtuelle Geschäftsadresse ist Clevvermail mit vielen Standorten weltweit. Als Full-Service-Dienstleister mit Geschäftsadresse, Telefonservices und Postscan sind das ebuero oder das DUSOFFICE, welches individuelle Lösungen für digitale Nomaden anbietet, gute Optionen. Aber diese virtuellen Adressen ersetzen auf keinen Fall die Meldeadresse. Die Anforderungen an eine Meldeadresse haben wir schon weiter oben im Beitrag angerissen. Ein klares Statement dazu habe ich vom Bundesinnenministerium nicht bekommen, dafür aber einen Verweis auf die Anlage 2 zur Wohnungsgeberbestätigung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV). Dort heißt es: „Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, wenn ein tatsächlicher Bezug der Wohnung weder stattfindet, noch beabsichtigt ist. Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Das Unterlassen einer Bestätigung des Ein- oder Auszugs sowie die falsche oder nicht rechtzeitige Bestätigung des Ein- oder Auszugs können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 1000 Euro geahndet werden.” Was auf dem Papier recht eindeutig klingt, scheint in der Praxis nicht ganz so klar zu sein. Es gibt Anbieter von Domiziladressen, die nach eigenen Aussagen im Rahmen der Gesetzgebung handeln. Das Problem beim Mieten einer solchen Domiziladresse ist es, die seriösen Anbieter von den schwarzen Schafen zu trennen. Letztendlich handelt es sich dabei um Miniwohnungen oder Zimmer, die gewöhnlich an Wanderarbeiter für wenig Geld vermietet werden. Diese Wohnungen erfüllen die Anforderungen an einen Wohnsitz, wobei der tatsächliche Bezug nicht beabsichtigt ist. Im Sommer 2016 habe ich mich mit mehreren Anbietern von Geschäftsadressen sowie Domiziladressen im In- und Ausland unterhalten. Einige Interviewpartner haben einen besonders kompetenten und seriösen Eindruck gemacht, weshalb ich diese Interviews hier in Schriftform und nach Absprache mit den Anbietern wiedergegeben habe. Update 18.10.2017: Ein gutes Jahr nach Veröffentlichung des Artikels sind die vorgestellten Domizilservices wie vom Erdboden verschwunden (u.a. PSD Business Domizilservice und Blackpearl London) und für Kunden nicht mehr erreichbar (siehe Kommentare weiter unten). Deshalb habe ich auch die geführten Interviews mit den Anbietern entfernt und kann nur ausdrücklich davor warnen, dass es sich bei den Domizilservices um Anbieter handelt, die sich am Rande der Legalität bewegen und deshalb sehr anonym handeln.  

3.4 Domizildresse im Ausland mieten

Um der deutschen Gesetzgebung auszuweichen, kann auch eine Domiziladresse im Ausland gemietet werden. Rechtlich gesehen spricht überhaupt nichts dagegen, wenn es dir lediglich um den Wohnsitznachweis geht. Besonders beliebt bei Deutschen ist das Mieten einer englischen Domiziladresse, das rechtlich gesehen auf der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43-48 EGV basiert. In Ländern wie England, in denen es keine Meldepflicht gibt, kannst du somit an einen Wohnsitznachweis kommen. Update 18.10.2017: Auch diese Interviews und Verlinkungen zu Anbietern von ausländischen Domizilanbietern musste ich leider entfernen, da diese entweder verschwunden sind oder alles andere als seriös gehandelt. Deshalb nochmal die Bitte an dich, vorsichtig mit Versprechen von Domizilanbietern zu sein, und genauestens zu prüfen, wer dahinter steckt. Wie gesagt, habe ich selbst noch keinen Domizilanbieter ausprobiert, werde das aber in naher Zukunft zwangsläufig tun müssen und dann natürlich darüber berichten. Bis dahin hoffe ich, dass dir dieser Beitrag eine gute Entscheidungsgrundlage zur Abmeldung und Alternativen zur deutschen Meldeadresse aufgezeigt hat. Bitte bedenke, dass es trotz noch so konkreten gesetzlichen Regelungen immer Grauzonen gibt, in denen im Einzelfall entschieden werden muss. Solltest du Zweifel an einer Entscheidung haben, dann poste gerne in die Kommentare. Natürlich freue ich mich ebenso über deine Erfahrungsberichte zum Thema.

Hast du bereits eine Domiziladresse oder noch bessere Alternativen zur Meldeadresse für uns?

(Eine sehr wichtige Bemerkung der MmgZ-Redaktion: Das aktuelle Meldegesetz der BRD wurzelt aus der Reichsmeldeordnung, vom 06. Januar 1938, demgemäß aus der Zeit des Führerstaates durch Legitimation der Fremdverwaltung “Weimarer Republik” und vor der Gründung des Großdeutschen Reiches. Vor dieser Zeit gab es im Nationalstaat Deutschland keine Meldepflicht.)

https://de.wikipedia.org/wiki/Melderegister

Zitat aus der Seite zum Stand 28. Mai 2024
Das Melderegister ist ein amtliches Verzeichnis, in dem der ständige oder vorübergehende Aufenthalt von Personen erfasst wird, soweit er der Meldepflicht unterliegt.

Die Melderegister werden in Deutschland bei den Gemeinden als öffentliches Register geführt. So können Melderegisterauskünfte, die gebührenpflichtig sind, von jedem über Dritte eingeholt werden. Die Meldebehörden informieren über die Voraussetzungen und die Kosten dieser Auskünfte. Die Kosten werden durch die Verwaltungskostengesetze der Länder bzw. darauf basierende Rechtsverordnungen geregelt. In fast allen Bundesländern ist die Gemeinde selbst die Meldebehörde im rechtlichen Sinn. Derzeit werden die deutschen Melderegister von 5283 Einwohnermeldeämtern verwaltet.[1] Im Rahmen der Föderalismusreform ist 2006 die ausschließliche Gesetzgebung für das Melderecht auf den Bundesgesetzgeber übergegangen. Rechtsgrundlage für Erhebung, Speicherung, Verwendung und Löschung der Daten sind das Bundesmeldegesetz, die Meldegesetze der Länder sowie Rechtsverordnungen.

Inhalt

Das Melderegister beinhaltet gemäß § 3 Bundesmeldegesetz (BMG) die folgenden Daten:

  • Familiennamen, frühere Namen, Vornamen
  • Doktorgrad, Ordensnamen, Künstlernamen
  • Tag und Ort der Geburt, Geschlecht
  • gesetzlicher Vertreter / Eltern von minderjährigen Kindern (Vor- und Familienname, Doktorgrad, Postanschrift, Tag der Geburt, gegebenenfalls Sterbetag)
  • Staatsangehörigkeit(en)
  • rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft
  • gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Datum des Ein- und Auszugs
  • Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft, Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familienname, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, gegebenenfalls Sterbetag), minderjährige Kinder
  • Ausstellungsbehörde, Datum und Gültigkeitsdauer des Personalausweises/Passes
  • Übermittlungssperren (so etwa bei Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit)
  • Sterbetag und -ort
  • Tatsache, dass der Betroffene vom Wahlrecht ausgeschlossen ist
  • steuerrechtliche Daten
  • eventuell die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung getroffen worden ist, wonach der Ausweis nicht mehr dazu berechtigt, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen.

Geschichte

Meldekarte aus Worms, Großherzogtum, später Volksstaat Hessen

Ursprünglich fiel die Gesetzgebungskompetenz für das Meldewesen in den Zuständigkeitsbereich der einzelnen deutschen Bundesstaaten, von denen jeder ein eigenes Meldegesetz oder Melderecht besaß. So galt z. B. im Großherzogtum Hessen das Gesetz die polizeiliche Aufsicht über Zuzüge und Wegzüge betreffend vom 4. Dezember 1874.Die dadurch entstandenen kommunalen Meldekarteien sind – soweit noch vorhanden – heute eine wichtige Quelle historischer Forschung.Erst in der Zeit des Nationalsozialismus wurde am 6. Januar 1938 eine „Reichsmeldeordnung“ erlassen, die das Meldewesen innerhalb des “Deutschen Reiches” erstmals vereinheitlichte.

Im Jahr 1934 wurde das Reichsbürgergesetz in kraft gesetzt, mit diesem Gesetz sind alle aktuell in Deutschland unter der Leitung der BRD Reichsbürger!

 

 

 

 




Wohnsitz abmelden bei Umzug ins Ausland

Die Rechte für diesen sehr guten Bericht sind bei Sebastian Kühn.
Die Redaktion der MMGZ dankt Ihm für diesen sehr guten zusammengestellen Bericht und hofft damit vielen Unterdrückten dieses Systems helfen zu können

Wohnsitz abmelden bei Umzug ins Ausland

(wirklich alles, was du wissen musst)

Wann muss ich mich aus Deutschland abmelden? Muss ich nach dem Umzug ins Ausland noch Steuern in der Heimat bezahlen? Und kann ich meine Wohnung trotz Abmeldung weiterhin untervermieten? Viele Fragen, zu denen es wenig gute Antworten gibt. Dieser Beitrag schafft Abhilfe. Mit zahlreichen Kommentaren und Aufrufen ist der Artikel „ Wohnsitz aus Deutschland abmelden” einer der meist gelesenen Beiträge auf Wireless Life. Ich habe mich nun so lange mit dem Thema der Abmeldung und den daraus folgenden Konsequenzen beschäftigt, dass ich zu vielen Fragen eine verlässliche Auskunft geben kann. Neben meinen eigenen Erfahrungen fasst dieser Artikel alle Infos zusammen, die durch Gespräche, Kommentare und Recherchearbeit zusammengekommen sind. Solltest du nach dem Lesen immer noch Fragen haben, dann rein damit in die Kommentare. Ich versuche mein Bestes, die letzten Unklarheiten aus dem Weg zu räumen. Bevor du weiterliest: hinsichtlich melderechtlicher und steuerrechtlicher Fragen gibt es Unterschiede für Arbeitnehmer und Nicht-Arbeitnehmer. Dieser Beitrag bezieht sich größtenteils auf Selbstständige, Langzeitreisende, digitale Nomaden und alle, die keine feste Anstellung haben. Trotz vieler Erfahrungswerte und ausführlicher Recherche ist der Beitrag natürlich keine verbindliche Rechtsauskunft. Bitte frage im Zweifel immer nochmal bei den entsprechenden Behörden nach oder hole dir Auskunft bei deinem Steuerberater.    

 

1. Allgemeine Meldepflicht in Deutschland

Als Grundlage für die Meldepflicht in Deutschland diente lange Zeit das Melderechtsrahmengesetz, das ab dem 1. November 2015 durch das neue Bundesmeldegesetz (BMG) abgelöst wurde. Seit diesem Datum sind auch die Landesmeldegesetze der einzelnen Bundesländer hinfällig. Nach dem Bundesmeldegesetz (§ 17 Anmeldung, Abmeldung) gelten folgende allgemeine Meldepflichten:

(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. (2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Ein Verstoß hiergegen ist eine Ordnungswidrigkeit und führt zu einer Geldbuße.

Diese Geldbuße kann je nach Ordnungswidrigkeit bis zu 1.000 Euro betragen. Allerdings habe ich mit einigen Personen gesprochen, die sich erst Monate (mitunter sogar Jahre) nach dem Umzug ins Ausland abgemeldet haben. Niemand von ihnen musste eine Geldstrafe zahlen.  

1.1 Meldepflicht bei Umzug innerhalb Deutschlands

Die Fristen für die Meldung beim Einwohnermeldeamt hängen von den Meldegesetzen der Bundesländer ab. In der Regel musst du dich innerhalb einer Woche am neuen Wohnsitz anmelden. Die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt am alten Wohnort ist seit 2007 nicht mehr nötig, da die Daten zwischen den Ländern elektronisch übermittelt werden.  

1.2 Meldepflicht bei Umzug ins Ausland

Bei einem Umzug ins Ausland bist du gezwungen, dich bei der Meldebehörde in Deutschland abzumelden. Das gilt dann, wenn du deine bisherige Wohnung aufgibst und dich an keinem neuen Wohnsitz im Inland anmeldest. Auch eine eventuelle Zweitwohnung kann nicht in Deutschland gemeldet bleiben, solange der Erstwohnsitz nicht im Inland ist. Unter einer Wohnung wird nach dem Bundesmeldegesetz übrigens „jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird” verstanden. Wohnwagen werden dann als Wohnung angesehen, wenn sie nur selten fortbewegt werden. Wenn du trotz Wegzug in Deutschland gemeldet bleiben willst, ist dies unter bestimmten Voraussetzungen möglich (später mehr dazu). Du musst dich nur dann aus Deutschland abmelden, wenn du aus einer Wohnung ausziehst und diese auch in der Zukunft nicht mehr bewohnen wirst. Das gilt also nicht für Auslandssemester oder eine längere Weltreise.    

 

2. Abmeldung beim Einwohnermeldeamt

Deinen Wohnsitz aus Deutschland abmelden kannst du ganz einfach, indem du zum Einwohnermeldeamt gehst und dort mitteilst, dass du ins Ausland umziehst. Die einzigen Unterlagen, die du dafür benötigst, sind dein aktueller Personalausweis und ein ausgefülltes Abmeldeformular. Du wirst wahrscheinlich nach einer Folgeadresse gefragt, musst diese aber nicht zwingend angeben. Danach bekommst du (je nach Meldeamt) einen kleinen Sticker in deinen Personalausweis, der bestätigt, dass du „keine Hauptwohnung mehr in Deutschland” hast. Außerdem erhältst du die Abmeldebescheinigung, die aus verschiedenen Gründen wichtig wird.

2.1 Nutzen der Abmeldebescheinigung

Wenn du deinen Wohnsitz beim Meldebüro abmeldest, solltest du unbedingt nach der Abmeldebescheinigung fragen. Anscheinend geben dir diese nicht alle Ämter automatisch. Alternativ kannst du die Bescheinigung auch nachträglich auf postalischem Weg anfordern. Wichtig wird dies Abmeldebescheinigung vor allem:

  • für Passangelegenheiten bei der Auslandsvertretung (ohne Bescheinigung wird beispielsweise die Beantragung eines neuen Reisepasses deutlich teurer)
  • zur außerordentlichen Kündigung von Verträgen für Strom, Telefon oder Internet (die Bescheinigung ist keine Garantie, erleichtert aber die Argumentation)
  • um dem Finanzamt glaubhaft zu machen, dass du deinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt hast

 

2.2 Abfragen von Meldeamtsdaten

Hast du dich schon mal gefragt, wer deine Meldedaten eigentlich einsehen oder anfordern kann? Neben staatlichen Behörden erhalten vor allem die GEZ und Versicherungen Auskunft über deine Meldedaten. Die Info zu deiner Abmeldung wird auch automatisch an das Finanzamt übermittelt. Außerdem kommen Inkassounternehmen an diese Daten. Das mag noch relativ einleuchtend klingen, oder? Aber auch Unternehmen wie die Deutsche Post, die Otto Group und Bertelsmann die Meldeamtsdaten ab. Begründet wird dies durch Inkassogeschäfte, Forderungsmanagement und Adresshandel. Wer bereit ist zu bezahlen, kommt schnell an die Daten. Was sagen da bloß die Datenschützer unter uns?    

 

3. Nach dem Umzug ins Ausland

In der Regel kommen die Fragen erst auf, wenn du bereits im Ausland bist. Bei mir war es so, da ich eigentlich vorhatte, zeitnah wieder nach Deutschland zurückzukehren. Was also tun, wenn du dich nachträglich abmelden willst oder immer noch eine Wohnung in Deutschland hast?  

3.1 Nachträgliche Abmeldung Online

Wenn du bereits im Ausland wohnst und dich nachträglich aus Deutschland abmelden willst, ist dies in den meisten Bundesländern mittlerweile auch auf elektronischem, zumindest aber postalischem Wege möglich. Suche einfach bei Google nach „Abmeldung + deinem Bundesland” und du findest das benötigte Online-Formular zum Ausfüllen, Ausdrucken, Unterschreiben und Absenden. Bei einigen Meldeämtern (z.B. Köln, Düsseldorf) kannst du das Abmeldeformular nicht per Post senden, sondern musst einen Menschen deines Vertrauens mit einer Vollmacht ausstatten und zur Abmeldung schicken. Beispielsweise funktioniert die nachträgliche Abmeldung beim Berliner Meldeamt über ein Abmeldeformular, das per Post geschickt werden kann. Die Abmeldebestätigung wird dann innerhalb von einer Woche per Post an eine angegebene Adresse im Inland geschickt. Laut Meldegesetz musst du nach dem Ablauf der 2-Wochen-Frist mit einer Geldbuße rechnen. Ich habe jedoch noch nie gehört, dass jemand eine solche Strafe bezahlen musste. Selbst dann nicht, wenn der Wohnsitz bereits seit Jahren im Ausland war. Begründe die verspätete Abmeldung gut oder lege das „Auszugsdatum” zu deinen Gunsten aus.  

3.2 Zurück auf Heimatbesuch

Theoretisch musst du dich innerhalb der Meldefrist wieder in Deutschland anmelden. Also in der Regel nach spätestens zwei Wochen. Wie sieht das bei Heimatbesuchen aus, die einen kurzen Urlaub übersteigen?

„Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach Ablauf von drei Monaten.”

Nach § 27 Abs. 2 BMG musst du dich erst bei einem Heimatbesuch, der länger als drei Monate andauert, wieder anmelden. Das gilt nicht, wenn du eine eigene Wohnung langfristig beziehst oder permanent nach Deutschland zurückkehrst (dann gilt die 2-Wochen-Frist). Aber mal ganz unter uns. Wenn du nicht vorhast, wieder eine feste Wohnung in Deutschland zu beziehen, dann halte einfach die Füße still. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass du bei der Ausreise am Flughafen nach deiner Meldebescheinigung gefragt wirst.  

 

4. Wohnsitz im Ausland und gemeldet in Deutschland

Unter Umständen kann es für dich mehr Vor- als Nachteile haben, in Deutschland gemeldet zu bleiben. Die große Frage lautet, ob das von der rechtlichen Seite her erlaubt ist, wenn du im Ausland wohnst oder als Dauerreisender unterwegs bist. Möglich ist das, solange du eine Wohnung in Deutschland hast, die dir jederzeit zur Verfügung steht. Auch dann, wenn sich dein Hauptwohnsitz im Ausland befindet. Die Wohnung in Deutschland muss ausreichend groß sein und mindestens Schlafgelegenheit, Bad und Kochnische haben. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass du dich zwingend abmelden musst, wenn dir eine solche Wohnung nicht zur Verfügung steht. In der Praxis kann sich die Wohnung natürlich auch bei deinen Eltern oder einem Freund befinden. Wenn du trotz Auslandsaufenthalt gemeldet bleiben willst, solltest du allerdings eines beachten: unter der deutschen Meldeadresse bist du jederzeit postalisch erreichbar. Ein Problem können dadurch Briefe von Behörden mit Zahlungsfristen oder Vorladungen sein. Auf weitere Folgen einer Nicht-Abmeldung gehen wir später noch genau ein. Achtung: Am 01.11.2015 ist das erweiterte Bundesmeldegesetz in Kraft getreten, welches u.a. eine Bescheinigung des Vermieters für die Um- bzw. Anmeldung in einer neuen Wohnung erfordert. Scheinanmeldung können mit Geldbußen von bis zu 50.000 Euro geahndet werden und stellen vor allem für den Wohnungsgeber ein Risiko dar.  

Wohnung in Deutschland trotz Abmeldung

Du willst dich gerne aus Deutschland abmelden aber deine günstige Mietwohnung nicht aufgeben? Das macht vor allem dann Sinn, wenn du diese untervermietest und/oder selbst für regelmäßige Heimatbesuche nutzen möchtest. Nach §19 des BMG ist der Vermieter zum einen verpflichtet, den Auszug auf Anfrage zu bestätigen und zum anderen kann er sich bei der Meldebehörde über deinen melderechtlichen Status informieren. Also, sprich mit deinem Vermieter, bevor du dich in Deutschland abmeldest, ohne die Wohnung zu kündigen. Auf der anderen Seite kann auch das Meldeamt vom Vermieter darüber Informationen einfordern, welche Personen bei ihm wohnen oder gewohnt haben. Wenn der Vermieter sich nicht daran stört, dass du trotz Abmeldung weiterhin als Mieter im Vertrag stehst, sollte es hier keine Probleme geben. Eine Auswirkung hat es jedoch aus steuerlicher Sicht. Du giltst als beschränkt steuerpflichtig (wenn dein gewöhnlicher Aufenthaltsort im Ausland ist) und musst deine Mieteinnahmen natürlich im Inland angegeben und versteuern (mehr dazu unter dem Punkt Steuern).  

 

5. Folgen der Abmeldung aus Deutschland

Mit dem Umzug ins Ausland und der Abmeldung aus Deutschland verlierst du viele deiner Rechte und Pflichten als deutscher Staatsbürger. Das hat ebenso Vorteile wie auch Nachteile, die du für dich selbst abwägen musst. Einen ausführlichen Beitrag dazu findest du hier. Die wichtigsten Folgen der Abmeldung sind:

  • Krankenversicherung: keine Krankenversicherungspflicht mehr – Austritt aus der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, somit freie Wahl des Versicherers (Infos zur Anwartschaft und zur Auslandskrankenversicherung)
  • Sozialversicherungen: Ansprüche auf Leistungen ruhen, solange du im Ausland bist – keine Pflicht zur Einzahlung in die Rentenkasse (Weiterführung kann beantragt werden) – es gelten besondere Regelungen für entsendete Arbeitgeber (Sozialversicherungsabkommen)
  • Postadressekeine offizielle Adresse zur Zustellung von behördlicher und gerichtlicher Post mehr (die Post, die wir in der Regel sowieso nicht haben wollen)
  • Passangelegenheiten: Beantragung des Reisepasses bei der Auslandsvertretung am neuen Wohnsitz ist schneller und günstiger
  • Dienstleistungsverträge: Oftmals das Recht zur außerordentlichen Kündigung von bestehenden Verträgen in Deutschland – Abschluss von Neuverträgen mit Dienstleistern (z.B. Telefon, Bank) wird jedoch schwieriger
  • KFZ-Zulassung: Es kann kein Auto mehr auf deinen Namen in Deutschland zugelassen werden (ein bereits angemeldetes Fahrzeug kann aber unter Benennung eines Bevollmächtigten weiterlaufen)
  • Gewerbe: Bestehendes Gewerbe nach § 15 EStG muss beim zuständigen Ordnungsamt um- oder abgemeldet werden (Alternativen sind Unternehmensgründung im Ausland oder die Ummeldung der Betriebsstätte des Gewerbes unter der deutschen Meldeadresse einer Vertrauensperson)
  • Bankkonto: Eröffnung eines Bankkontos in Deutschland ist schwierig (eine gute Option sind die DKB und N26)
  • Wahlregister: Automatische Abmeldung aus dem Wahlregister und damit keine Wahlbenachrichtigungen mehr – kein Wahlrecht mehr für Kommunalwahlen – Stimmabgabe für Bundeswahlen muss ca. 6 Monate im Voraus bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden
  • Staatsangehörigkeit: Du bleibst dein Leben lang deutscher Staatsbürger, solange du keine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbst

 

Wiederanmeldung in Deutschland

Die Wiederanmeldung ist problemlos. Du brauchst dafür lediglich einen gültigen Personalausweis und unter die Wohnungsgeberbescheinigung als Nachweis deiner neuen Adresse. Nach der Rückkehr sollte dein erster Gang also zum Meldebüro führen. Danach musst du dich um Dinge wie Krankenversicherung, Steuernummer (fall du noch nicht die lebenslange Identifikationsnummer hast) und deinen gewerblichen Status (Gewerbeanmeldung, Arbeitslosengeld) kümmern.      

 

6. Melderecht vs. Steuerrecht

Jetzt wird es sehr wichtig! Dein Wohnsitz ist aus steuerlicher und melderechtlicher Sicht nicht zwangsläufig das Gleiche. Für das Steuerrecht ist die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt unerheblich. Das Steuerrecht definiert deinen Status anhand des gewöhnlichen Aufenthaltsortes, der nicht zwingend deiner Meldeadresse entsprechen muss. So kann es gut möglich sein, dass du auch nach der Abmeldung noch voll steuerpflichtig in Deutschland bist.  

6.1 Gewöhnlicher Aufenthaltsort

Selbst wenn du nur gelegentlich in der Heimat bist, kannst du laut Steuerrecht einen Wohnsitz in Deutschland haben. Der gewöhnliche Aufenthalt (Wohnsitz aus Steuersicht) ist dort, wo für mehr als 6 Monate (183 Tage) im Jahr, deine berufliche und soziale Bindung besteht. Geregelt wird das in §9 der Abgabenordnung:

„Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen […]”

Das Steuerrecht definiert einen Wohnsitz als Wohnung, die sich in deinem Besitz befindet und über die du auch verfügen kannst. Über eine langfristig untervermietete Wohnung kannst du nicht verfügen, deshalb gilt diese nicht als Wohnsitz. Behältst du hingegen nach der Abmeldung deine Wohnung, ohne diese zu vermieten, dann bleibt auch dein deutscher Wohnsitz bestehen. Meldeadresse vs. Postanschrift: Deine Meldeadresse ist ausschlaggebend für die Zustellung von Post durch Behörden oder Gerichte. Für andere Post von Dienstleistern, Abos oder Ähnliches kannst du ganz einfach eine Postadresse bei Eltern oder Bekannten angeben. Diese Anbieter interessiert in der Regel nicht, ob du dort tatsächlich gemeldet bist.  

6.2 Allgemeine Steuerpflicht in Deutschland

Generell ist die Steuerpflicht immer abhängig von deinem gewöhnlichen Aufenthaltsort, also deinem Wohnsitz (nicht zwingend die Meldeadresse). In einem Beitrag habe ich mich bereits mit dem Thema Steuern für digitale Nomaden beschäftigt. Hier noch mal ein kurzer Überblick zur Steuerpflicht in Deutschland:

  1. Unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 EStG): Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Versteuert werden muss dann dein weltweit erzieltes Einkommen in Deutschland.
  2. Beschränkte Steuerpflicht (§ 49 EStG): Personen, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, aber Einkünfte aus Tätigkeiten im Inland haben, sind beschränkt steuerpflichtig. Nur inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieben (mit Sitz in Deutschland), selbständiger Arbeit (im Inland ausgeübt oder verwertet), Mieteinnahmen (aus deutschen Immobilien) und Einkünfte aus Wertpapieren von deutschen Ausstellern (Zinsen auf deutsches Bankguthaben sind davon ausgeschlossen) versteuert werden müssen.
  3. Erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 2 AStG): Personen, die in ein Niedrigsteuerland umziehen und wirtschaftliche Beziehungen (z.B. als Anteilseigner eines deutschen Unternehmens) zu Deutschland aufrechterhalten, gelten als erweitert beschränkt steuerpflichtig. Niedrigsteuerländer sind solche mit einer Einkommenssteuer, die weniger als ein Drittel der deutschen Steuerbelastung beträgt.
  4. Nicht steuerpflichtig: Personen, die weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtig sind, fallen in diese Kategorie. Voraussetzung dafür ist, dass du keinen gewöhnlichen Aufenthalt und keine Einkünfte (Gewerbe, Kapitaleinkünfte oder Mieteinnahmen) in Deutschland hast.

Entscheidend für das Finanzamt sind hier also die Bestimmung deines gewöhnlichen Aufenthaltsortes und die Herkunft deiner Einkünfte. Um die Verlegung deines Wohnsitzes ins Ausland zu beweisen, bist du in der Bringschuld.  

6.3 Abmeldung beim Finanzamt

Um zu klären, ob und wie du in Deutschland nach dem Umzug ins Ausland steuerpflichtig bist, spielt deine melderechtliche Abmeldung keine direkte Rolle. Die Abmeldebestätigung kann jedoch dabei helfen, dem Finanzamt einen neuen Wohnsitz im Ausland glaubhaft zu machen. Um deine Auswanderung bei Finanzbehörden zu bekräftigen, helfen die Kündigung aller Telefon- und Versorgungsverträge, die Abmeldung von Fahrzeugen und die Aufgabe von Mitgliedschaften (ADAC, Krankenkasse usw.). Außerdem sind polizeiliche Anmeldungen oder Verträge am neuen Wohnsitz hilfreich. Sehr wahrscheinlich wirst du vom Finanzamt nach einer Folgeadresse im Inland gefragt bzw. kannst diese spätestens bei der letzten Steuererklärung selbst angeben. Trage dort die Adresse eines Zustellungsbevollmächtigten ein, der unter deinen Namen Post für dich empfängt.  

6.4 Steuerpflicht nach Umzug ins Ausland

Wenn du deinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hast und dies auch dem Finanzamt beweisen kannst, bist du entweder beschränkt steuerpflichtig oder nicht steuerpflichtig in Deutschland. Als beschränkt steuerpflichtig gelten zunächst alle, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben aber dennoch Einkünfte aus Tätigkeiten im Inland, deutschen Immobilien, aus einem Gewerbe mit Sitz in Deutschland oder aus Wertpapieren von deutschen Ausstellern beziehen. Entscheidend ist hier der Ort der Leistungserbringung, also bei digitalen Services und Produkten dein gewöhnlicher Aufenthaltsort oder der Standort des Unternehmens. Es spielt keine Rolle, ob sich deine Kunden in Deutschland befinden, sondern an welchem Ort die Leistung erbracht wird. Lediglich für die Umsatzsteuer ist der Ort des Leistungsempfängers wichtig. Wer beschränkt steuerpflichtig ist, der bezahlt Steuern nur für inländische Einkünfte, nicht aber für weltweit angefallenes Einkommen. Hast du beispielsweise noch Mieteinnahmen in Deutschland (durch eine untervermietete Wohnung), dann musst du einzig diese Mieteinkünfte in der Heimat versteuern. Neben der beschränkten Steuerpflicht gibt es die erweiterte beschränkte Steuerpflicht. Hierunter fallen Menschen, die ihren Wohnsitz in ein Niedrigsteuerland verlegen. Das gilt auch für Briefkastenfirmen im Ausland. Konkret heißt das, wer keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr in Deutschland hat, jedoch weiterhin wirtschaftliche Interessen wie etwa Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen aufrecht erhält, kann sich der Steuerpflicht nicht entziehen. Wenn du deinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hast und keinerlei Einkünfte aus Deutschland beziehst, bist du nicht steuerpflichtig. Das bedeutet, dass du in Deutschland keine Einkommenssteuer mehr bezahlen musst. Wenn du im Ausland einer selbstständigen Tätigkeit nachgehst, erklärst du die Steuern dort, wo du die Leistung erbracht hast oder in dem Land, in dem dein Unternehmen gemeldet ist. Im Einzelfall musst du dir die steuerrechtlichen Regelungen an deinem neuen Wohnsitz anschauen. Eine äußerst interessante Frage ist, wo du steuerpflichtig bist, wenn du nirgendwo einen gewöhnlichen Aufenthalt hast. Wo bezahlst du Steuern, wenn du beispielsweise als digitaler Nomade um die Welt ziehst, dein Einkommen online verdienst und an keinem Ort länger als 6 Monate bleibst? Mehr zu Steuern für digitale Nomaden.  

6.5 Steuerklasse nach Abmeldung in Deutschland

Ändert sich deine Steuerklasse, nachdem du dich aus Deutschland abgemeldet hast? Diese Frage ist deshalb interessant, weil du für das laufende Steuerjahr, in dem du noch in Deutschland gewohnt hast, ja immer noch eine Steuererklärung einreichen musst. Auch wenn du zwar schon nicht mehr in Deutschland lebst, aber noch Einkünfte aus der Heimat beziehst, kommst du an der Steuererklärung nicht vorbei. Nach unbestätigten Angaben eines Lesers kann der Arbeitgeber deine Lohnsteuerabzugsmerkmale nach der Abmeldung nicht mehr über die ELstAM–Datei abrufen, da diese gesperrt wurde. Als Folge gilt dann die Lohnsteuerklasse 6. Nach persönlichen Erfahrungen des Lesers konnte über eine Bescheinigung vom Finanzamt aber auch weiterhin nach Steuerklasse 1 abgerechnet werden. Wow, am Ende sind es weit über 3.000 Wörter geworden. Das zeigt mir, wie viele Unklarheiten aufgrund von Grauzonen und veralteten Gesetzestexten bestehen. Ich hoffe, dieser Megabeitrag konnte die meisten deiner Fragen zur Abmeldung aus Deutschland beantworten.

Hast du weitere Fragen oder eigene Erfahrungswerte, die unbedingt in diesen Beitrag gehören?

(Eine sehr wichtige Bemerkung der MmgZ-Redaktion: Das aktuelle Meldegesetz der BRD wurzelt aus der Reichsmeldeordnung, vom 06. Januar 1938, demgemäß aus der Zeit des Führerstaates durch Legitimation der Fremdverwaltung „Weimarer Republik“ und vor der Gründung des Großdeutschen Reiches. Vor dieser Zeit gab es im Nationalstaat Deutschland keine Meldepflicht.)

Sie benötigen einen Rechtsbeistand?
https://www.justitia-deutschland.org/

 




Video und PDF-Dateien – Förderverein

https://www.youtube.com/watch?v=X0JRWMEhsBY




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Der Weg des deutschen Kaiserreichs in eine parlamentarische Monarchie

Nach der Kaiserproklamation zu Versailles am 18. Januar 1871 und der ersten Reichstagswahl am 3. März 1871 ersetzte schließlich die Verfassung für das Deutsche Reich vom 16. April 1871 die bisherige Verfassung des Norddeutschen Bundes (1867). An den entsprechenden Stellen der Verfassung wurde der Name „Deutsches Reich“ und für das Präsidium des Bundes (Bundespräsidium) der Name „Deutscher Kaiser“ eingefügt, sowie die Sonderrechte der süddeutschen Staaten eingearbeitet. Nachdem der Reichstag die so modifizierte Verfassung am 14. April 1871 mit überwältigender Mehrheit verabschiedete, trat der redigierte und vom Kaiser unterzeichnete Verfassungstext am 04. Mai 1871 in Kraft.

Bereits die Präambel der Deutschen Reichsverfassung, in der sich alle damaligen deutschen Fürsten zum Zusammenschluß ihrer Bundesstaaten in einen deutschen Nationalstaat bekannten, offenbarte den Charakter der Reichsgründung als „Revolution von oben“. Die einzelnen Völker wurden hingegen nur beiläufig einbezogen. Deren Vertretung, der Reichstag, wurde in allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Wahlen gewählt und hatte lediglich Befugnisse bei Gesetzgebungsverfahren sowie im Budgetrecht mitzubestimmen.

Die Vertreter der Bundesglieder bzw. Regierungen der Bundesstaaten kamen im Bundesrath zusammen, der über weitreichendere Kompetenzen als der Reichstag verfügte und dessen Sitzungen im Gegensatz zu denen des Reichstags nicht öffentlich waren. Ergänzend zur Bewilligung aller beschlossenen Gesetze und der Genehmigung des Haushalts mußte der Bundesrath bestimmten Amtshandlungen des Kaisers zustimmen, unter anderem bei der Auflösung des Reichstags und im Falle von Kriegserklärungen. Darüber hinaus standen ihm zahlreiche Verwaltungsfunktionen und die Vermittlung bei verfassungsrechtlichen Unstimmigkeiten zwischen einzelnen Bundesstaaten und innerhalb der einzelnen Gliedstaaten zu. Die Stimmen der Länder im Bundesrath verteilten sich nicht nach Anzahl der Einwohner, sondern nach der Flächengröße der Länder. Dadurch hatte das Königreich Preußen zwar keine absolute Mehrheit, aber in entscheidenden Fragen wie Verfassungsänderungen und Militärangelegenheiten eine Sperrminorität. Trotz seiner Position als Bundessouverän wurde der Bundesrath oftmals, von Kaiser und Reichskanzler, in den Hintergrund gedrängt.

Das Deutsche Reich (deutsches Kaiserreich) war bis zum 28. Oktober 1918 eine konstitutionelle Monarchie. Die politische und militärische Führung lag beim Kaiser, der zugleich preußischer König und oberster Kirchenherr der Protestanten war. Er hatte das Recht zur Einberufung, Eröffnung, Vertagung und Schließung des Reichstags und ernannte den Reichskanzler, der im Regelfall auch preußischer Ministerpräsident war und als Verantwortlicher der Staatsgeschäfte den Vorsitz im Bundesrath führte. Das Bundespräsidium verfügte auch über die Ernennung und Entlassung von Reichsbeamten, die als Leiter der Reichsämter direkt dem Kanzler unterstellt waren. Reichskanzler und Reichsbeamten waren dem Kaiser verpflichtet und nicht dem Parlament. Die gewählte Volksvertretung konnte die Regierung lediglich kritisieren und kontrollieren, ihr aber nicht das Vertrauen entziehen und deren Rücktritt erzwingen. Dem gegenüber standen Kaiser und Kanzler für die Durchsetzung der Gesetze im Reichstag erhebliche Druckmittel zur Verfügung, insbesondere das dem Kaiser verbriefte Recht der vorzeitigen Parlamentsauflösung mit anschließenden Neuwahlen.

Trotz geringer Rechte des Reichstags hatte die Reichsverfassung fortschrittliche Züge, vor allem hinsichtlich des demokratischen und allgemeinen Wahlrechts. Allerdings beschränkte sich die von Otto von Bismarck maßgeblich geprägte und auf ihn zugeschnittene Verfassung weitgehend auf staatsorganisationsrechtlichen Bestimmungen: Ein Grundrechtteil, wie er in der Paulskirchenverfassung (1849) festgelegt wurde, fehlte, wurde allerdings durch das Bürgerliche Gesetzbuch weitaus umfangreicher ergänzt. Die Bismarcksche Verfassung trug dennoch als Kompromiß zwischen konservativer Monarchie und bürgerlicher Gesellschaft zur Integration der einzelnen Bundesstaaten und dem Zusammenwachsen des Deutschen Reiches bei.

Als Träger der Verwaltung führten die Einzelstaaten die Reichsgesetzgebung behördlich aus. Sie verfügten dabei über weitreichende Kompetenzen beim Justiz- und Schulwesen sowie über eigene Steuereinnahmen. Die Gliedstaaten behielten gleichzeitig die Zuständigkeit für ihre eigene politische Ordnung. Ihre Verfassungen waren meist konstitutionell geprägt und galten im Sinne der konkurrierenden Gesetzgebung nur noch zweitrangig. Das Wahlrecht in den einzelnen Ländern war gemeinhin beschränkt und ungleich, wenn auch im Süden deutlich demokratisierter als das preußische Dreiklassenwahlrecht im Norden. Trotz der föderalistischen Struktur besaß das Deutsche Reich zentrale Kompetenzen in Außenpolitik und Militärangelegenheiten, Sozialpolitik, Zoll- und Außenhandelspolitik, Konsulatswesen sowie bei Wirtschaftsfragen und im Rechtswesen. In Artikel 4 der Reichsverfassung sind die Kompetenzen des Nationalstaates festgelegt, die den Bundesstaaten vorgehen.

Die Deutsche Reichsverfassung war nicht unveränderbar: Nach Artikel 78 konnte sie durch ein einfaches Reichsgesetz erweitert werden, ohne den Text der Verfassungsurkunde formal ändern zu müssen. Ein solches „verfassungsdurchbrechendes Gesetz“, wie z.B. die das Ermächtigungsgesetz für den Bundesrath im Jahr 1914, bedurfte einer Mehrheitlichen Zustimmung des Bundesraths und des Parlaments. Während 1871 die Verfassungsgewichte deutlich auf Seiten der Monarchie lagen, gewann der Reichstag allerdings im Lauf der Zeit zunehmend an Bedeutung: Immer breitere Bevölkerungsschichten sahen sich durch das Parlament vertreten und die öffentliche Meinung beschäftigte sich zunehmend mit seinen Debatten, so daß der Gegensatz zwischen dem Reichstag als demokratischer Institution und dem monarchischen Regierungsgewalten im Lauf der Zeit immer deutlicher zu Tage trat.

Wie schon zuvor Otto von Bismarck hatte auch Kaiser Wilhelm II. ab 1890 alle Bestrebungen nach Einführung einer parlamentarischen Demokratie vehement abgelehnt, die seine kaiserlichen Rechte geschmälert und die des Reichstags erweitert hätte. Die Staatsstreichdrohungen mit der Änderung oder gar Abschaffung der Verfassung unter Einsatz der vom Kaiser kommandierten Armee wurden nie umgesetzt. In ihrer Grundstruktur blieb die Verfassung daher bis in den Ersten Weltkrieg hinein unverändert. Erst kurz vor seiner Abdankung räumte der Kaiser nach starkem innenpolitischen Druck mit dem Gesetz zur Abänderung der Reichsverfassung vom 28. Oktober 1918 dem Reichstag weitreichendere Kompetenzen ein und entsprach damit den Forderungen nach mehr parlamentarischer Kontrolle und Mitbestimmungsrechte. So erhielt Artikel 11 der Verfassung weitreichende und entscheidende Recht für das Parlament des Deutschen Volkes.

  1. Eine Kriegserklärung im Namen des Reiches konnte nur noch mit Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags erfolgen.
  2. Friedensverträge sowie diejenigen Verträge mit fremden Staaten, welche sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags.

Mit Artikel 15 Absatz 3 der Reichsverfassung, bedarf nun der Reichskanzler zu seiner Amtsführung das Vertrauen des Reichstages. Im Absatz fünf, ist auch die Verantwortlichkeit des Reichskanzlers und seiner Stellvertreter für den Bundesrath und Reichstag bestimmt.

90 Jahre später, zu einer Zeit in der das Deutsche Volk immer noch unter Besatzungsrecht verwaltet wurde, von Vasallen einer NGO seinen staatsrechtlichen Grundrechten beraubt, ausgebeutet von Kapitalisten, Monopolisten, Börsianern, deutschfeindlichen Politikern, Parteien, Vereine und Protagonisten unterschiedlichster Weltanschauungen wurde am 29. Mai 2008 der Bundesraths wiederbelebt und durch deutsche Patrioten als Volks-Bundesrath handlungsfähig eingerichtet. Ein Jahr später schon konnte der Volks-Bundesrath am 23. Mai 2009 vor dem Reichstag das neue Parlaments als Volks-Reichstag proklamieren und per Gesetz handlungsfähig wiederherstellen.

9 Jahre später im Jahr 2017 konnte sich der Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag unter anderem auf mehrere 100 Gesetze, zur Wiederherstellung des Deutschen Reiches berufen. Mit seiner 99ten Tagung zum 28. Oktober 2017 trat der Bundesrath, erstmals nach 100 Jahren, wieder als souveräner Bundesrath an.

Zeitgleich mit der Bekanntmachung ( Frühjahr 2018) durch den amerikanischen Präsidenten Donald Trump, daß für Deutschland die Nachkriegsordnung beendet ist, konnte der Bundesrath in seiner 103ten Tagung und der Volks-Reichstag in seiner 78ten Tagung, mit dem Dritten Bereinigungsgesetz, die Vorbereitungen für die Erfreiung Deutschlands als abgeschlossen erklären.

Im Jahr 2019 wurde Deutschösterreich als Bundesstaat in den ewigen Bund aufgenommen.

Im Frühjahr 2020 steht das Deutsche Volk und die ganze Welt vor einem Ereignis, das in der Menschheitsgeschichte mit dem Begriff „Corona“ seines Gleichen nicht zu finden ist.

Verantwortlich für die Korrektheit der Ausführungen zeichnet sich Erhard Lorenz im Amt als Staatssekretär des Innern. Geschehen am 25. März 2020, im Sinne der Wiederherstellung des Deutschen Reiches, das nur mit Besonnenheit, der absoluten Wahrheit und durch mutige, unbestechliche und ehrliche Reichs- und Staatsangehörige möglich sein wird. Das Deutsche Volk erwacht!




Aufruf für den Weg in das Recht auf Heimat

https://www.dramt.de/lehrfilme/Aufruf-fuer-den-Weg-in-das-Recht-auf-Heimat.mp4




Millionen Privatkredite widerrufbar. Sensation oder der Anfang zur Aufarbeitung des Versailler Diktates

gelesen in: https://www.n-tv.de/ratgeber/EuGH-Millionen-Privatkredite-widerrufbar-article21671831.html?utm_source=pocket-newtab

Gleich vorweg: Der nachfolgende Bericht klingt wie ein Aprilscherz: Was hier angedeutet wird, betrifft nicht nur die Jahre ab 2010, denn die Auswirkungen durch das illegal angewandte Versailler Diktat (ab 1919) gegen Deutschland und dem Deutschen Volk wird ein “apokalyptischer Finanz-Tsunami”. Wenn diese den echten und wahren Deutschen rechtzeitig bewußt wird. Allerdings wird dies nicht die Angelegenheit eines EUGH sein, denn den wird es dann nicht mehr geben. 

Ratgeber Sensation beim Widerrufsjoker EuGH: Millionen Privatkredite widerrufbar

Immobilienkredit

Kann der durchschnittliche Verbraucher anhand des Textes der Widerrufsbelehrung erkennen, wann in seinem konkreten Fall die Widerrufsfrist eines Darlehens beginnt und wann sie endet?

(Foto: Andrea Warnecke/dpa-tmn/dpa)

Der Europäische Gerichtshof belebt den sogenannten Widerrufsjoker für Immobilienkredite und Kfz-Finanzierungen neu. Das Gericht erklärt eine weit verbreitete Klausel für unvereinbar mit europäischem Recht. Diese findet sich in vielen Privatkreditverträgen, die nach Juni 2010 in abgeschlossen worden sind.

Das ist ein Jackpot für private Kreditnehmer in Deutschland! In einem bahnbrechenden Urteil hat der EuGH (Rechtssache C-66/19) entschieden, dass die meisten privaten Kreditverträge, die nach Juni 2010 abgeschlossen worden sind, unzureichende Informationen zum Widerrufsrecht haben. Die Konsequenz: Die Widerrufsfrist dieser Kredite beginnt nicht zu laufen. Millionen Verbraucher können mit diesem Widerrufsjoker ihren Vertrag auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen.

“Schnitzeljagd” für Verbraucher unzumutbar

Grund ist der sogenannte Kaskadenverweis, der sich in den Widerrufsbelehrungen von Kreditverträgen findet. Dabei geht es darum, welche Informationen ein privater Kreditnehmer von seiner Bank erhalten muss, damit die reguläre Widerrufsfrist von 14 Tagen zu laufen beginnt. Das Problem dabei: In den standardisierten Widerrufsbelehrungen werden diese sogenannten Pflichtangaben nicht übersichtlich aufgezählt. Stattdessen wird auf “§492 Abs. 2 BGB” verwiesen. Dort wiederum findet sich ein Verweis auf andere Gesetzesstellen. Der Verbraucher wird quasi auf eine Schnitzeljagd über mehrere Gesetzesbücher geschickt, auf der er sich die nötigen Informationen mühsam zusammensuchen muss – deshalb sprechen Kritiker auch vom Kaskadenverweis.

Roland Klaus arbeitet als freier Journalist in Frankfurt und ist Gründer der Interessengemeinschaft Widerruf.

Das ist unzumutbar und mit europäischem Recht nicht zu vereinbaren, erklärt nun der EuGH in seinem Urteil. Der Verbraucher müsse in klarer und prägnanter Form in die Lage versetzt werden, den Beginn der Widerrufsfrist selbst zu berechnen. Wenn das wie hier nicht der Fall ist, dann greift das sogenannte “ewige” Widerrufsrecht. Die 14tägige Widerrufsfrist beginnt nicht zu laufen. Der Kunde kann sein Darlehen auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen.

Für Baufinanzierungen besonders interessant

Brisant ist diese Entscheidung vor allem für zwei Arten von privaten Darlehen. Erstens für Baufinanzierungen: Hier können Immobilienbesitzer, die zwischen Juni 2010 und März 2016 eine Hypothekenfinanzierung aufgenommen haben, den Widerruf dazu nutzen, vorzeitig aus einem teuren Baukredit auszusteigen. Dabei wird keine Vorfälligkeitsentschädigung fällig. Nach Angaben der Bundesbank sind im fraglichen Zeitraum Immobilienkredite im Volumen von 1,2 Billionen Euro abgeschlossen worden, von denen die meisten nun widerrufbar sein dürften. Wer beispielsweise im Jahr 2012 eine Finanzierung mit einem Zinssatz von vier Prozent unterschrieben hat, kann diese nun durch einen Widerruf sofort auf das aktuelle Zinsniveau von rund einem Prozent umschulden. Die Ersparnis beträgt häufig mehr als 10.000 Euro.

Widerruf von Kfz-Finanzierung ermöglicht Rückgabe des Autos

Die zweite Gruppe, für die das Urteil interessant ist, sind all jene, die nach Juni 2010 mit einem Kredit- oder Leasingvertrag ein Auto finanziert haben. Hier führt der Widerruf der Finanzierung in den meisten Fällen dazu, dass das Fahrzeug zurückgegeben werden kann. Der Kunde erhält dabei seine Anzahlung und sämtliche Raten zurück. Das ist besonders für jene Diesel-Besitzer interessant, die unter dem enormen Wertverfall ihrer Fahrzeuge leiden. Doch der Widerruf ist unabhängig davon, welches Fahrzeug finanziert wurde. Insgesamt sind im fraglichen Zeitraum nach Angaben von Fachleuten rund 20 Millionen private Autofinanzierungen abgeschlossen worden.

Was können betroffene Verbraucher jetzt tun? Im ersten Schritt sollten Sie prüfen lassen, ob ihre Verträge tatsächlich vom EuGH-Urteil betroffen sind und welche Möglichkeiten konkret bestehen. Eine solche Prüfung bieten spezialisierte Anwälte an, beispielsweise bei der Interessengemeinschaft Widerruf. Dort ist sowohl eine Prüfung von Baufinanzierungen kostenlos und unverbindlich möglich, als auch eine Analyse von Kfz-Krediten und Leasingverträgen.

Es ist nicht damit zu rechnen, dass die Kreditinstitute den Widerruf der Kunden sofort anerkennen werden. Vielmehr wird zur Durchsetzung der Ansprüche aller Voraussicht nach anwaltliche Unterstützung nötig sein. Doch das EuGH-Urteil sorgt dafür, dass die Chancen von Verbrauchern so gut wie nie zuvor sind, vom Widerrufsjoker zu profitieren.

Über den Autor: Roland Klaus arbeitet als freier Journalist in Frankfurt und ist Gründer der Interessengemeinschaft Widerruf. Bekannt wurde Klaus als Frankfurter Börsenreporter für n-tv und den US-amerikanischen Finanzsender CNBC.

Quelle: ntv.de




Deutsche Vollverfassung

Deutsche Reichsverfassung 1871, Verfassung des Deutschen Reiches, Bismarcksche Verfassung, Verfassung des ewigen Bundes, Verfassung des Nationalstaat Deutschland, Bundesverfassung, aktuelle Verfassung.

Titel: Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 16, Seite 63 – 85
Fassung vom: 16. April 1871
Bekanntmachung:
Änderungsstand:
20. April 1871
28. Oktober 1918 (letzte Verfassungsänderung)
Anmerkungen: Alle Verfassungsänderungen, inklusive die vom 28. Oktober 1918, sind berücksichtigt, letztmals geprüft am 18.02.2020.
Quelle: Scan auf Commons  (Originalfassung aus dem Jahr 1871)

Bitte auch die Übergangsgesetz im Reichsanzeiger berücksichtigen

Zum besseren Verständnis bezüglich dem Thema gültige Reichsverfassung
Die Übergangs-Reichsleitung  Bundespräsidium, Bundesrath und  Reichstag sind sich dessen bewußt, daß sich das aktuelle Deutsche Reich auch  “nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands” auf diese einzig souveräne Reichserfassung berufen muß.

1) Erklärung zu den Verfassungen
2) Die gesetzgebenden Organe
3) Das Präsdium des Bundes
4) Die Verantwortlichkeit des Reiches
5) Verfassungsschutz
6) Wer darf die Verfassung ändern

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen hiermit im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§ 1.

An die Stelle der zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Großherzogthümern Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 627ff.), sowie der mit den Königreichen Bayern und Württemberg über den Beitritt zu dieser Verfassung geschlossenen Verträge vom 23. und 25. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871. S. 9ff. und vom Jahre 1870. S. 654ff.) tritt die beigefügte

Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich

§ 2.

Die Bestimmungen in Artikel 80 der in § 1 gedachten Verfassung des Deutschen Bundes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 647), unter III. § 8 des Vertrages mit Bayern vom 23. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871. S. 21ff.), in Artikel 2. Nr. 6. des Vertrages mit Württemberg vom 25. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 656), über die Einführung der im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze in diesen Staaten bleiben in Kraft.Die dort bezeichneten Gesetze sind Reichsgesetze. Wo in denselben von dem Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, verfassungsmäßigen Organen, Angehörigen, Beamten, Flagge usw. die Rede ist, sind das Deutsche Reich und dessen entsprechende Beziehungen zu verstehen.

Dasselbe gilt von denjenigen im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetzen, welche in der Folge in einem der genannten Staaten eingeführt werden.

§ 3.

Die Vereinbarungen in dem zu Versailles am 15. November 1870 aufgenommenen Protokolle (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 650ff.), in der Verhandlung zu Berlin vom 25. November 1870 (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 657), dem Schlußprotokolle vom 23. November 1870 (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871. S. 23ff.), sowie unter IV. des Vertrages mit Bayern vom 23. November 1870 (aaO. S. 25ff.) werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 16. April 1871. Wilhelm
Fürst v. Bismarck

Verfassung
des
D e u t s c h e n  R e i c h e s
Stand: 28. Oktober 1918

Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die südlich vom Main belegenen Theile des Großherzogthums Hessen, schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich führen und wird nachstehende

Verfassung

haben.

I. Bundesgebiet

Artikel 1

Das Bundesgebiet besteht aus denStaaten Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg.

II. Reichsgesetzgebung

Artikel 2

Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichswegen, welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht. Sofern nicht in dem publizierten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist.

Artikel 3

Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.

Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugnis durch die Obrigkeit seiner Heimath, oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates beschränkt werden.

Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt.

Ebenso bleiben bis auf  Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Übernahme von Auszuweisenden, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen bestehen.

Hinsichtlich der Erfüllung der Militairpflicht im Verhältnis zu dem Heimathslande wird im Wege der Reichsgesetzgebung das Nöthige geordnet werden.

Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz des Reichs.

Artikel 4

Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:

1. die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit die Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind, in Bayern jedoch mit Ausschluß der Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, desgleichen über die Kolonisation und die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern;

2. die Zoll- und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke des Reichs zu verwendenden Steuern;

3. die Ordnung des Maß-, Münz- und Gewichtssystems, nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem Papiergelde;

4. die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;

5. die Erfindungspatente;

6. der Schutz des geistigen Eigenthums;

7. Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen Handels im Auslande, der Deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Reiche ausgestattet wird;

8. das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Bestimmung im Artikel 46., und die Herstellung von Land- und Wasserstraßen im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs;

9. der Flößerei- und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß- und sonstigen Wasserzölle desgleichen die Seeschifffahrtszeichen (Leuchtfeuer, Tonnen, Baken und sonstige Tagesmarken);

10. das Post- und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und Württemberg nur nach Maßgabe der Bestimmung im Artikel 52;

11. Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in Civilsachen und Erledigung von Requisitionen überhaupt;

12. sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;

13. Die gemeinsame Gesetzgebung über das gesammte bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren.

14. das Militairwesen des Reichs und die Kriegsmarine;

15. Maßregeln der Medizinal- und Veterinairpolizei;

16. die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen.

Artikel 5

Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag. Die Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend.

Bei Gesetzesvorschlägen über das Militairwesen, die Kriegsmarine und die im Artikel 35 bezeichneten Abgaben gibt, wenn im Bundesrathe eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechthaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht.

III. Bundesrath

Artikel 6

Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich in der Weise vertheilt, daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen führt,

Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen
Bayern …………………………………………………….   6      “
Sachsen ………………………………………………………….   4      “
Württemberg  ……………………………………………………   4      “
Baden …………………………………………………………….   3      “
Hessen ……………………………………………………………   3      “
Mecklenburg-Schwerin …………………………………………   2      “
Sachsen-Weimar ………………………………………………..   1      “
Mecklenburg-Strelitz ……………………………………………   1      “
Oldenburg ………………………………………………………..   1      “
Braunschweig ……………………………………………………   2      “
Sachsen-Meiningen ……………………………………………..   1      “
Sachsen-Altenburg ……………………………………………..   1      “
Sachsen-Koburg-Gotha ………………………………………..   1      “
Anhalt …………………………………………………………….   1      “
Schwarzburg-Rudolstadt ……………………………………….   1      “
Schwarzburg-Sondershausen ………………………………….   1      “
Waldeck ………………………………………………………….   1      “
Reuß älterer Linie ……………………………………………….   1      “
Reuß jüngerer Linie ……………………………………………..   1      “
Schaumburg-Lippe ………………………………………………   1      “
Lippe ……………………………………………………………..   1      “
Lübeck ……………………………………………………………   1      “
Bremen ……………………………………………………………   1      “
Hamburg ………………………………………………………….   1      “
zusammen  an Bundesstaaten sind es 58 Stimmen

3 Stimmen für das Reichsland Elsaß-Lothringen zusätzlich, ergeben 61 Stimmen im Bundesrath

Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden.

Artikel 6a

Elsaß-Lothringen führt im Bundesrathe drei Stimmen, solange die Vorschriften in Art. II § 1, § 2 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verfassung Elsaß-Lothringens vom 31. Mai 1911 in Kraft sind.

Die elsaß-lothringischen Stimmen werden nicht gezählt, wenn die Präsidialstimme nur durch den Hinzutritt dieser Stimmen die Mehrheit für sich erlangen oder im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Satz 3 den Ausschlag geben würde. Das gleiche gilt bei der Beschlußfassung über Änderungen der Verfassung.

Elsaß-Lothringen gilt im Sinne des Art. 6 Abs. 2 und der Art. 7 und 8 als Bundesstaat.”Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden.

Artikel 7

Der Bundesrath beschließt:

1. über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von demselben gefaßten Beschlüsse;

2. über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern nicht durch Reichsgesetz etwas Anderes bestimmt ist;

3. über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze oder der vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten.

Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Berathung zu übergeben.

Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Artikeln 5, 37, und 78, mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit giebt die Präsidialstimme den Ausschlag.

Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.

Artikel 8

Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse
1. für das Landheer und die Festungen;
2. für das Seewesen;
3. für Zoll- und Steuerwesen;
4. für Handel und Verkehr;
5. für Eisenbahnen, Post und Telegraphen;
6. für Justizwesen;
7. für Rechnungswesen.

In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens vier Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur Eine Stimme. In dem Ausschuß für das Landheer und die Festungen hat Bayern einen ständigen Sitz, die übrigen Mitglieder desselben, sowie die Mitglieder des Ausschusses für das Seewesen werden vom Kaiser ernannt; die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden von dem Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind.

Außerdem wird im Bundesrathe aus den Bevollmächtigten der Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg und zwei, vom Bundesrathe alljährlich zu wählenden Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten ein Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten gebildet, in welchem Bayern den Vorsitz führt.

Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur Verfügung gestellt.

Artikel 9

Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Reichstage zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundesrathes nicht adoptirt worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und des Reichstages sein.

Artikel 10

Dem Kaiser liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrathes den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren.

IV. Präsidium

Artikel 11

Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.

Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags erforderlich.

Friedensverträge sowie diejenigen Verträge mit fremden Staaten, welche sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags.

Artikel 12

Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrath und den Reichstag zu berufen zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen.

Artikel 13

Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages findet alljährlich statt und kann der Bundesrath zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrath berufen werden.

Artikel 14

Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird.

Artikel 15

Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte steht dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist.

Der Reichskanzler kann sich durch jedes andere Mitglied des Bundesrathes vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen.

Der Reichskanzler bedarf zu seiner Amtsführung des Vertrauens des Reichstags.

Der Reichskanzler trägt die Verantwortung für alle Handlungen von politischer Bedeutung, die der Kaiser in Ausübung der ihm nach der Reichsverfassung zustehenden Befugnisse vornimmt.

Der Reichskanzler und seine Stellvertreter sind für ihre Amtsführung dem Bundesrath und dem Reichstag verantwortlich.

Artikel 16

Die erforderlichen Vorlagen werden nach Maßgabe der Beschlüsse des Bundesrathes im Namen des Kaisers an den Reichstag gebracht, wo sie durch Mitglieder des Bundesrathes oder durch besondere von letzterem zu ernennende Kommissarien vertreten werden.

Artikel 17

Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkündigung der Reichsgesetze und die Überwachung der Ausführung derselben zu. Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers werden im Namen des Reichs erlassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers.

Artikel 18

Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten, läßt dieselben für das Reich vereidigen und verfügt erforderlichen Falles deren Entlassung.

Den zu einem Reichsamte berufenen Beamten eines Bundesstaates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Reichsdienst im Wege der Reichsgesetzgebung etwas Anderes bestimmt ist, dem Reiche gegenüber diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimathslande aus ihrer dienstlichen Stellung zugestanden hatten.

Artikel 19

Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist vom Bundesrathe zu beschließen und vom Kaiser zu vollstrecken.

V. Reichstag

Artikel 20

Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor.

Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im “Artikel 5 des Wahlgesetzes vom 29. Sept 2009 (RGBl-0909262-Nr2)“” vorbehalten ist, werden in Bayern 48, in Württemberg 17, in Baden 14, in Hessen südlich des Main 6 Abgeordnete gewählt, und beträgt demnach die Gesammtzahl der Abgeordneten 382 + “”15 Abgeordnete für Elsaß-Lothringen””.

Artikel 21

Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag.

(Absatz 2, ab 1918 aufgehoben)

Artikel 22

Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich. Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Artikel 23

Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz des Reichs, Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrathe resp. Reichskanzler zu überweisen.

Artikel 24

Die Legislaturperiode des Reichstages dauert fünf Jahre. Zur Auflösung des Reichstages während derselben ist ein Beschluß des Bundesrathes unter Zustimmung des Kaisers erforderlich.

Artikel 25

Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach der Auflösung der Reichstag versammelt werden.

Artikel 26

Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden.

Artikel 27

Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber. Er regelt seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Geschäfts-Ordnung und erwählt seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und Schriftführer.

Artikel 28

Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich.

(Absatz 2, ab 1873 aufgehoben)

Artikel 29

Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesamten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.

Artikel 30

Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Äußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

Artikel 31

Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.

Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich.

Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder Civilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.

Artikel 32

Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung beziehen. Sie erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes.

VI. Zoll- und Handelswesen

Artikel 33

Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschließung in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebietstheile.

Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unterliegen.

Artikel 34

Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen.

Artikel 35

Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Tabacks, bereiteten Branntweins und Bieres und aus Rüben oder anderen inländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Syrups, über den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, sowie über die Maßregeln, welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze erforderlich sind.

In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung des inländischen Branntweins und Bieres der Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine Übereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung auch dieser Gegenstände herbeizuführen.

Artikel 36

Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern (Art. 35) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen.

Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens durch Reichsbeamte, welche er den Zoll- oder Steuerämtern und den Direktivbehörden der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll- und Steuerwesen, beiordnet.

Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) gemachten Anzeigen werden dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vorgelegt.

Artikel 37

Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) dienenden Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen giebt die Stimme des Präsidiums alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht.

Artikel 38

Der Ertrag der Zölle und der anderen in Artikel 35 bezeichneten Abgaben, letzterer soweit sie der Reichsgesetzgebung unterliegen, fließt in die Reichskasse.

Dieser Ertrag besteht aus der gesamten von den Zöllen und den übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug:

1. der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuervergütungen und Ermäßigungen,
2. der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
3. der Erhebungs- und Verwaltungskosten, und zwar:
a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich sind,
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Erhebung und Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten Beamten aufgewendet werden,
c) bei der Rübenzuckersteuer und Tabacksteuer der Vergütung, welche nach den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrathes den einzelnen Bundesregierungen für die Kosten der Verwaltung dieser Steuern zu gewähren ist,
d) bei den übrigen Steuern mit fünfzehn Prozent der Gesammteinnahme. Diese Vorschrift wird in Ansehung der Brausteuer aufgehoben. Die den Bundesstaaten zu gewährende Vergütung der Erhebungs- und Verwaltungskosten der Brausteuer wird durch den Bundesrath festgesetzt.

Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete tragen zu den Ausgaben des Reichs durch Zahlung eines Aversums bei.

Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die Reichskasse fließenden Ertrage der Steuern von Branntwein und Bier und an dem diesem Ertrage entsprechenden Theile des vorstehend erwähnten Aversums keinen Theil.

Artikel 39

Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres auf zustellenden Quartal-Extrakte und die nach dem Jahres- und Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und nach Artikel 38 zur Reichskasse fließenden Verbrauchsabgaben werden von den Direktivbehörden der Bundesstaaten, nach vorangegangener Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt, in welchen jede Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und es werden diese Übersichten an den Ausschuß des Bundesrathes für das Rechnungswesen eingesandt.

Der letztere stellt auf Grund dieser Übersichten von drei zu drei Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Reichskasse schuldigen Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung den Bundesrath und die Bundesstaaten in Kenntnis, legt auch alljährlich die schließliche Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe vor. Der Bundesrath beschließt über diese Feststellung.

Artikel 40

Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage vom 8.Juli 1867 bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Verfassung abgeändert sind und solange sie nicht auf dem im Artikel 7, beziehungsweise 78 bezeichneten Wege abgeändert werden.

VII. Eisenbahnwesen

Artikel 41

Eisenbahnen, welche im Interesseder Vertheidigung Deutschlands oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für nothwendig erachtet werden, können kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Reichs angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausführung konzessionirt und mit dem Expropriationsrechte ausgestattet werden.

Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den Anschluß neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen.

Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahn-Unternehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel- oder Konkurrenzbahnen einräumen, werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte, für das ganze Reich hierdurch aufgehoben. Ein solches Widerspruchsrecht kann auch in den künftig zu ertheilenden Konzessionen nicht weiter verliehen werden.

Artikel 42

Die Bundesregierungen verpflichten sich, die Deutschen Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen.

Artikel 43

Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung übereinstimmende Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizei-Reglements eingeführt werden. Das Reich hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in einem die nöthige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfnis es erheischt.

Artikel 44

Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinander greifender Fahrpläne nöthigen Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs nöthigen Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen im Personen- und Güterverkehr, unter Gestattung des Überganges der Transportmittel von einer Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten.

Artikel 45

Dem Reiche steht die Kontrolle über das Tarifwesen zu. Dasselbe wird namentlich dahin wirken:

1. daß baldigst auf allen Deutschen Eisenbahnen übereinstimmende Betriebsreglements eingeführt werden;

2. daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt, insbesondere, daß bei größeren Entfernungen für den Transport von Kohlen, Koks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln und ähnlichen Gegenständen ein dem Bedürfnis der Landwirthschaft und Industrie entsprechender ermäßigter Tarif, und zwar zunächst thunlichst der Einpfennig-Tarif eingeführt werde.

Artikel 46

Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung der Lebensmittel, sind die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, für den Transport, namentlich von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeitweise einen dem Bedürfnis entsprechenden, von dem Kaiser auf Vorschlag des betreffenden Bundesraths-Ausschusses festzustellenden, niedrigen Spezialtarif einzuführen, welcher jedoch nicht unter den niedrigsten auf der betreffenden Bahn für Rohprodukte geltenden Satz herabgehen darf.

Die vorstehend, sowie die in den Artikeln 42 bis 45 getroffenen Bestimmungen sind auf Bayern nicht anwendbar.

Dem Reiche steht jedoch auch Bayern gegenüber das Recht zu, im Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der für die Landesvertheidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen.

Artikel 47

Den Anforderungen der Behörden des Reichs in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Vertheidigung Deutschlands haben sämmtliche Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militair und alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern.

VIII. Post- und Telegraphenwesen

Artikel 48

Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das gesammte Gebiet des Deutschen Reichs als einheitliche Staatsverkehrs-Anstalten eingerichtet und verwaltet.

Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des Reichs in Post- und Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach den in der Norddeutschen Post- und Telegraphen-Verwaltung maßgebend gewesenen Grundsätzen der reglementarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung überlassen ist.

Artikel 49

Die Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens sind für das ganze Reich gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die Überschüsse fließen in die Reichskasse (Abschnitt XII).

Artikel 50

Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Post- und Telegraphenverwaltung an. Die von ihm bestellten Behörden haben die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird.

Dem Kaiser steht der Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie die ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post- und Telegraphenverwaltungen zu.

Sämmtliche Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung sind verpflichtet, den Kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen.

Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. der Direktoren, Räthe, Ober-Inspektoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des Aufsichts- u. s. w. Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungirenden Post- und Telegraphenbeamten (z. B.. Inspektoren, Kontrolleure) geht für das ganze Gebiet des Deutschen Reichs vom Kaiser aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung und Publikation rechtzeitig Mitteilung gemacht werden.

Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungirenden Beamten u. s. w. werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt.

Wo eine selbstständige Landespost- resp. Telegraphenverwaltung nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge.

Artikel 51

Bei Überweisung des Überschusses der Postverwaltung für allgemeine Reichszwecke (Art. 49) soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der von den Landes-Postverwaltungen der einzelnen Gebiete erzielten Reineinnahmen, zum Zwecke einer entsprechenden Ausgleichung während der unten festgesetzten Übergangszeit folgendes Verfahren beobachtet werden.

Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken während der fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein durchschnittlicher Jahresüberschuß berechnet, und der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk an dem für das gesammte Gebiet des Reichs sich darnach herausstellenden Postüberschusse gehabt hat, nach Prozenten festgestellt.

Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden den einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in die Reichs-Postverwaltung folgenden acht Jahre die sich für sie aus den im Reiche aufkommenden Postüberschüssen ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Reichszwecken zu Gute gerechnet.

Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und fließen die Postüberschüsse in ungetheilter Aufrechnung nach dem im Artikel 49 enthaltenen Grundsatz der Reichskasse zu.

Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte sich herausstellenden Quote des Postüberschusses wird alljährlich vorweg die Hälfte dem Kaiser zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst die Kosten für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten zu bestreiten.

Artikel 52

Die Bestimmungen in denvorstehenden Artikeln 48 bis 55 finden auf Bayern und Württemberg keine Anwendung. An ihrer Stelle gelten für beide Bundesstaaten folgende Bestimmungen.

Dem Reiche ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vorrechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen, jedoch ausschließlich der reglementarischen und Tarif-Bestimmungen für den internen Verkehr innerhalb Bayerns, beziehungsweise Württembergs, sowie, unter gleicher Beschränkung, die Feststellung der Gebühren für die telegraphische Korrespondenz zu.

Ebenso steht dem Reiche die Regelung des .Post- und Telegraphenverkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen unmittelbaren Verkehr Bayerns, beziehungsweise Württembergs mit seinen dem Reiche nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen dessen Regelung es bei der Bestimmung im Artikel 49 des Postvertrages vom 23. November 1867. bewendet.

An den zur Reichskasse fließenden Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens haben Bayern und Württemberg keinen Theil.

IX. Marine und Schiffahrt

Artikel 53

Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem Oberbefehl des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind. Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verabschiedung der Offiziere und Beamten der Marine erfolgt unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers.

Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshäfen.

Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Reichskasse bestritten.

Die gesammte seemännische Bevölkerung des Reichs, einschließlich des Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im Landheere befreit, dagegen zum Dienste in der Kaiserlichen Marine verpflichtet.

Artikel 54

Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handelsmarine.

Das Reich hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie der Schiffscertifikate zu regeln und die Bedingungen festzustellen, von welchen die Erlaubnis zur Führung eines Seeschiffes abhängig ist.

In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämmtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche in den Seehäfen von den Seeschiffen oder deren Ladungen für die Benutzung der Schiffahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen.

Auf natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für solche Anstalten (Werke und Einrichtungen) erhoben werden, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind. Sie dürfen bei staatlichen und kommunalen Anstalten die zur Herstellung und Erhaltung erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten für Anstalten, die nicht nur zur Erleichterung des Verkehrs, sondern auch zur Förderung anderer Zwecke und Interessen bestimmt sind, dürfen nur zu einem verhältnismäßigen Anteil durch Schiffahrtsabgaben aufgebracht werden. Als Kosten der Herstellung gelten die Zinsen und Tilgungsbeträge für die aufgewendeten Kapitalien.
Die Vorschriften des Abs. 4 finden auch Anwendung auf die Abgaben, die für künstliche Wasserstraßen und für Anstalten an solchen sowie in Häfen erhoben werden.
Der Bemessung von Befahrungsabgaben können im Bereiche der Binnenschifffahrt die Gesamtkosten für eine Wasserstraße, ein Stromgebiet oder ein Wasserstraßennetz zugrunde gelegt werden.
Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als sie auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird.

Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Reiche zu.

Artikel 55

Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz-weiß-roth.

X. Konsulatwesen

Artikel 56

Das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Reichs steht unter der Aufsicht des Kaisers, welcher die Konsuln, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Verkehr, anstellt.

In dem Amtsbezirk der Deutschen Konsuln dürfen neue Landeskonsulate nicht errichtet werden. Die Deutschen Konsuln üben für die in ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstaaten die Funktionen eines Landeskonsuls aus. Die sämmtlichen bestehenden Landeskonsulate werden aufgehoben, sobald die Organisation der Deutschen Konsulate dergestalt vollendet ist, daß die Vertretung der Einzelinteressen aller Bundesstaaten als durch die Deutschen Konsulate gesichert von dem Bundesrathe anerkannt wird.

XI. Reichskriegswesen

Artikel 57

Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen.

Artikel 58

Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Reichs sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß weder Bevorzugungen, noch Prägravationen einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich zulässig sind. Wo die gleiche Vertheilung der Lasten sich in natura nicht herstellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzustellen.

Artikel 59

Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten zwanzigsten bis zum beginnenden achtundzwanzigsten Lebensjahre, dem stehenden Heere, die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr ersten Aufgebots und sodann bis zum 31. März des Kalenderjahres, in welchem das neununddreißigste Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zweiten Aufgebots an.

Während der Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere sind die Mannschaften der Kavallerie und reitenden Feldartillerie die ersten drei, alle übrigen Mannschaften die ersten zwei Jahre zum ununterbrochenen Dienste bei den Fahnen verpflichtet.

In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich diejenigen Bestimmungen maßgebend sein, welche für die Auswanderung der Landwehrmänner gelten.

Artikel 60

Die Friedens-Präsenzstärke des Deutschen Heeres wird bis zum 31. Dezember 1871 auf Ein Prozent der Bevölkerung von 1867 normirt, und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedens-Präsenzstärke des Heeres im Wege der Reichsgesetzgebung festgestellt. (Ab 1872 gegenstandslos)

Artikel 61

Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Reiche die gesammte Preußische Militairgesetzgebung ungesäumt einzuführen, sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instruktionen und Reskripte, namentlich also das Militair-Strafgesetzbuch vom 3. April 1845, die Militair-Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845, die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20.Juli 1843, die Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis- und Verpflegungswesen, Einquartierung, Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u. s. w. für Krieg und Frieden. Die Militair-Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen.

Nach gleichmäßiger Durchführung der Kriegsorganisation des Deutschen Heeres wird ein umfassendes Reichs-Militairgesetz dem Reichstage und dem Bundesrathe zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorgelegt werden.

Artikel 62

Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Deutsche Heer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. Dezember 1871 dem Kaiser jährlich sovielmal 225 Thaler, in Worten zweihundert fünf und zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Artikel 60 beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt XII.

Nachdem 31. Dezember 1871 müssen diese Beiträge von den einzelnen Staaten des Bundes zur Reichskasse fortgezahlt werden. Zur Berechnung derselben wird die im Artikel 60 interimistisch festgestellte Friedens-Präsenzstärke so lange festgehalten, bis sie durch ein Reichsgesetz abgeändert ist.

Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Reichsheer und dessen Einrichtungen wird durch das Etatgesetz festgestellt.

Bei der Feststellung des Militair-Ausgabe-Etats wird die auf Grundlage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation des Reichsheeres zu Grunde gelegt.

Artikel 63

Die gesammte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht.

Die Regimenter etc, führen fortlaufende Nummern durch das ganze Deutsche Heer. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich Preußischen Armee maßgebend. Dem betreffenden Kontingentsherrn bleibt es überlassen, die äußeren Abzeichen (Kokarden etc.) zu bestimmen.

Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb des Deutschen Heeres alle Truppentheile vollzählig und kriegstüchtig vorhanden sind und daß Einheit in der Organisation und Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behuf ist der Kaiser berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen.

Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Eintheilung der Kontingente des Reichsheeres, sowie die Organisation der Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen zu bestimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Theils des Reichsheeres anzuordnen.

Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile des Deutschen Heeres sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für die Preußische Armee den Kommandeuren der übrigen Kontingente, durch den Artikel 8. Nr. 1 bezeichneten Ausschuß für das Landheer und die Festungen, zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzutheilen.

Artikel 64

Alle Deutsche Truppen sind verpflichtet, den Befehlen des Kaisers unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen.

Der Höchstkommendirende eines Kontingents, sowie alle Offiziere, welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungskommandanten werden von dem Kaiser unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers ernannt. Die von Demselben ernannten Offiziere leisten Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen versehenden Offizieren innerhalb des Kontingents ist die Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung des Kaisers unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers abhängig zu machen.

Der Kaiser ist berechtigt, Behufs Versetzung mit oder ohne Beförderung für die von Ihm im Reichsdienste, sei es im Preußischen Heere, oder in anderen Kontingenten zu besetzenden Stellen aus den Offizieren aller Kontingente des Reichsheeres zu wählen.

Artikel 65

Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht dem Kaiser zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, soweit das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII beantragt.

Artikel 66

Wo nicht besondere Konventionenein Anderes bestimmen, ernennen die Bundesfürsten, beziehentlich die Senate die Offiziere ihrer Kontingente, mit der Einschränkung des Artikels 64. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehörenden Truppentheile und genießen die damit verbundenen Ehren. Sie haben namentlich das Recht der Inspizirung zu jeder Zeit und erhalten, außer den regelmäßigen Rapporten und Meldungen über vorkommende Veränderungen, Behufs der nöthigen landesherrlichen Publikation, rechtzeitige Mittheilung von den die betreffenden Truppentheile berührenden Avancements und Ernennungen.

Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht blos ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppentheile des Reichsheeres, welche in ihren Ländergebieten dislocirt sind, zu requiriren.

Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verabschiedung der Offiziere und Militärbeamten eines Kontingents erfolgt unter Gegenzeichnung des Kriegsministers des Kontingents.

Die Kriegsminister sind dem Bundesrath und dem Reichstag für die Verwaltung ihres Kontingents verantwortlich.

Artikel 67

Ersparnisse an dem Militair-Etatfallen unter keinen Umständen einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Reichskasse zu.

Artikel 68

Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Gesetz.Samml. für 1851 S. 451ff.).

Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt

Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften kommen in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrages vom 23. November 1870. (Bundesgesetzbl. 1871. S. 9.) unter III. § 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militairkonvention vom 21./25. November 1870. (Bundesgesetzbl. 1870. S. 658.) zur Anwendung.

XII. Reichsfinanzen

Artikel 69

Alle Einnahmen und Ausgaben desReichs müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt.

Artikel 70

Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die aus den Zöllen und gemeinsamen Steuern, aus dem Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen, sowie aus den übrigen Verwaltungszweigen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit die Ausgaben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche in Höhe des budgetmäßigen Betrages durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden. Insoweit diese Beträge in den Überweisungen keine Deckung finden, sind sie den Bundesstaaten am Jahresschluß in dem Maße zu erstatten, als die übrigen ordentlichen Einnahmen des Reichs dessen Bedarf übersteigen.

Etwaige Überschüsse aus den Vorjahren dienen, insoweit durch das Gesetz über den Reichshaushaltsetat nicht ein anderes bestimmt wird, zur Deckung gemeinschaftlicher außerordentlicher Ausgaben.

Artikel 71

Die gemeinschaftlichen Ausgabenwerden in der Regel für ein Jahr bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden.

Während der im Artikel 60 normirten Übergangszeit ist der nach Titeln geordnete Etat über die Ausgaben für das Heer dem Bundesrathe und dem Reichstage nur zur Kenntnißnahme und zur Erinnerung vorzulegen.

Artikel 72

Über die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist durch den Reichskanzler dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen.

Artikel 73

In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Übernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs erfolgen.

Schlußbestimmung zum XII. Abschnitt

Auf die Ausgaben für das Bayerische Heer finden die Artikel 69 und 71 nur nach Maßgabe der in der Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt erwähnten Bestimmungen des Vertrages vom 23. November 1870 und der Artikel 72 nur insoweit Anwendung, als dem Bundesrathe und dem Reichstage die Überweisung der für das Bayerische Heer erforderlichen Summe an Bayern nachzuweisen ist.

XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen

Artikel 74

Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Verfassung des Deutschen Reichs, endlich die Beleidigung des Bundesrathes, des Reichstages, eines Mitgliedes des Bundesrathes oder des Reichstages, einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Reichs, während dieselben in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung, werden in den einzelnen Bundesstaaten beurtheilt und bestraft nach Maßgabe der in den letzteren bestehenden oder künftig in Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach welchen eine gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat, seine Verfassung, seine Kammern oder Stände, seine Kammer- oder Ständemitglieder, seine Behörden und Beamten begangene Handlung zu richten wäre.

Artikel 75

Für diejenigen in Artikel 74 bezeichneten Unternehmungen gegen das Deutsche Reich, welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesstaaten gerichtet, als Hochverrath oder Landesverrath zu qualifiziren wären, ist das gemeinschaftliche Ober-Appellationsgericht der drei freien und Hansestädte in Lübeck die zuständige Spruchbehörde in erster und letzter Instanz.

Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren des Ober-Appellationsgerichts erfolgen im Wege der Reichsgesetzgebung. Bis zum Erlasse eines Reichsgesetzes bewendet es bei der seitherigen Zuständigkeit der Gerichte in den einzelnen Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser Gerichte sich beziehenden Bestimmungen.

Artikel 76

Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen Theils von dem Bundesrathe erledigt.

Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf Anrufen eines Theiles der Bundesrath gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen.

Artikel 77

Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverweigerung eintritt, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, so liegt dem Bundesrathe ob, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden Gesetzen des betreffenden Bundesstaates zu beurtheilende Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche Hülfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken.

XIV. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 78

Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen gegen sich haben.

Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur Gesammtheit festgestellt sind, können nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden.

(Beschlossen vom Bundesrath und vom Reichstag. Gemäß Artikel 2 dieser Verfassung ist mit der Änderung vom 28. Oktober 1918 zum 13. November 1918 eine parlamentarische Verfassung in Kraft getreten.)


Die Deutsche Reichsverfassung Stand: 28. Oktober 1918, gemäß Hinweis aus GG Artikel 146  (alte sowie und neue Fassung). Die Deutsche “Vollverfassung” (wie oben beschrieben) wurde ohne Änderung durch die ersten staatlichen Stellvertreter des Deutschen Volkes am 12. Juli 2008 beschlossen und wird seither durch den Souverän “Bundesrath” gehütet, so auch für die Herstellung der Handlungsfähigkeit Deutschlands angewandt.

Auch als Bismarcksche Reichsverfassung wird die Verfassung des Deutschen Kaiserreichs vom 16. April 1871 bzw. die Deutsche Verfassung bezeichnet. Sie ging ursprünglich als Verfassung des Deutschen Bundes vom 1. Januar 1871 in revidierter Fassung aus der 1867 ausgearbeiteten Norddeutschen Bundesverfassung hervor. Ihre amtliche Überschrift lautete nun Verfassung des Deutschen Reichs (RV 1871); sie gilt auch heute noch, wird allerdings in der BRD nicht angewandt, da die aktuelle Justiz und Regierung  nicht legitimiert ist, diese Verfassung anzuwenden und gemäß dieser Verfassung zu handeln. Dies Verfassung gilt nur für Reichs- und Staatsangehörige. Staatenlose Deutsche können sich zu jeder Zeit unter den Schutz dieser Verfassung stellen. Hierzu dient die Eintragung ins Personenstandregister Deutschland.

Nach der Kaiserproklamation am 18. Januar 1871 und der ersten Reichstagswahl am 3. März 1871 ersetzte schließlich die Verfassung für das Deutsche Reich vom 16. April 1871 die vorläufigen Verfassungsverträge des Deutschen Bundes: An den entsprechenden Stellen des ewigen Bundes wurde das Name “Deutsches Reich” eingefügt, dem Staatsoberhaupt der Name “Deutscher Kaiser” verliehen und die Sonderrechte der süddeutschen Staaten eingearbeitet.

Nachdem der Reichstag die so modifizierte Verfassung am 14. April 1871 mit überwältigender Mehrheit verabschiedete, wurde sie zwei Tage später von Kaiser Wilhelm I. unterschrieben und am 4. Mai desselben Jahres veröffentlicht. Diese Verfassung gilt auch heute noch und wurde zu keinem Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.

Im Bundesrath, dem eigendlichen Souverän des Deutschen Reiches, waren damals die Bundesstaaten vertreten. Aktuell vertritt der Bundesrath vorrangig die Interessen Deutschlands und des Deutschen Reiches, demgemäß stellen die Bundesstaaten nur eine zweitrangige Ordnung dar, da Deutschland als Staatenbund, alle Bundesstaaten in sich gleichberechtigt einigt. Das Präsidium des Bundes stand dem König von Preußen zu, der den Namen (kein Titel) „Deutscher Kaiser“ trug. Reichsgesetze brauchen die Zustimmung des Bundesraths des Reichstags, siehe Artikel 5 der Reichsverfassung. Der Reichstag wird aktuell durch den Volks-Reichstag vertreten.

„Die Deutsche Reichsverfassung ist nicht identisch mit der Paulskirchenverfassung oder der Weimarer Verfassung und auch nicht mit den DDR-Verfassungen.“ Denn alle drei genannten Verfassungen wurden von Menschen erschaffen, die nie die Absicht hatten, das souveräne Deutsche Reich wieder erblühen zu lassen. Alle drei fremdgesteurten Bewegungen, hatten zu deren aktuellen Zeitpunkt keinerlei staatliche und souveräne Legitimation.

Im August 1919 wurde die Deutsche Reichsverfassung: Stand 28.10.1918, auch bekannt als Bismarcksche Reichsverfassung, Reichsverfassung der Deutschen, Deutschlandverfassung, durch Artikel 178 der Weimarer Verfassung aufgehoben aber NICHT außerkraft gesetzt. Die Weimarer Verfassung wurde durch „Zionisten“  für das Deutsche Volk, beschlossen und gegeben. Unter dem Deckmantel des Sozialismus, der Parteien und der Nationalversammlung, wurde dem Deutschen Volk eine Verfassung aufgezwungen, die das Versailler Diktat anerkennt, die eine Ermächtigungsgesetz für die Ausblünderung Deutschlands ist und die als Grundstein dienen soll  das Medinat Weimar für die israelitsche Bevölkerung in Thüringen errichten zu können. Den Zionisten war von Anfang an bewußt, daß das heutige ISRAEL niemals auf Dauer die wahre und souveräne Heimat des in der Nazizeit erschaffenen „Jidischen Chasarenvolkes“ sein kann.

Die Paulskirchenverfassung, die zu keiner Zeit in Kraft trat, sollte den 1871 entstandenen Nationalstaat Deutschland verhindern. Die Nationalversammlung, die europaweit an der Zerstörung der staatlichen Souveränität einwirkte, fand nun auch in Deutschland seine Geister. Es ist unbestritten, daß an dem Niedergang Deutschlands, und der totalen Ausplünderung des Deutschen Volkes, eine Firmenkonsortium herangezüchtet wurde, um die Neue-Welt-Ordnung über alle souveränen Staaten und freien Völker so einzurichten.

Nur über und mit dieser Verfassung wir es ein souveränes und freies Deutschland geben, alles andere wäre ein Neuanfang, weitere Unterwerfung, und ein neues Volk, ohne das Recht auf Heimat.

Dieser Kommentar wurde durch Erhard Lorenz eingefügt, der aktuell im Präsidialsenat, das Präsidium des Bundes in Deutschland vertritt und auch als Professor an der Uni-SPIK Deutschland, Deutsches Recht lehrt.

 




Die Wahrheit hinter der Wirklichkeit – das wahre Deutschland hinter dem vorgetäuschten Deutschland

Der nachfolgende Film erklärt so einiges über die Wahrheit hinter der Wirklichkeit, bzw. über das wahre Deutschland hinter dem vorgetäuschten Deutschland.

Bis auf einige kleine unrichtige Aussagen (z.B. 1987 wurde das Königreich Preußen wieder hergestellt = unwahr oder Deutschland gabe es nicht = unwahr, Kriegsrecht gilt bis heute = unwahr) trifft es genau auf die Aussagen und die Arbeit des 2008 reaktivierten Bundessouverän “Bundesrath” und allen von ihm aufgebauten institutionalisierten Organen zu.

https://www.youtube.com/watch?v=vdfhM1pzWvU

 

https://www.bundesrath.de
https://www.volks-reichstag.de
https://www.deutsche-reichsdruckerei.de
https://www.reichsamt-des-innern.de
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de
https://www.bundespraesidium.de

usw

 




2015-2020: Gewalt, Terror, Spaltung – Wie ein Land zerstört wird

gelesen in: https://kopp-report.de/2015-2020-gewalt-terror-spaltung-wie-ein-land-zerstoert-wird/

Stefan Schubert

2015-2020: Gewalt, Terror, Spaltung – Wie ein Land zerstört wird

Die Sicherheitslage in Deutschland ist seit dem Jahr 2015 geradezu implodiert. Warnungen vor den aktuellen Zuständen gab es zuhauf, diese wurden jedoch ignoriert und als Populismus stigmatisiert. Ob die elf Morde von Hanau die Amoktat eines Wahnsinnigen oder ein Terroranschlag waren, spielt im Gesamtbild eine marginale Rolle. Hanau reiht sich ungeachtet in die Welle schwerster Gewalttaten des öffentlichen Raumes ein. Nach einer Sicherheitsanalyse der vergangenen Jahre kann man nur zu dem Ergebnis gelangen, dass die Gewalt und der Terror von allen Seiten weiter eskalieren wird.

Die von den Berliner Eliten weiterhin negierte oder verspottete »Destabilisierung Deutschlands« ist in vollem Gange und wir alle befinden uns inmitten dieser gesellschaftlichen Verwerfungen.

Doch Hanau, eine Stadt mit knapp 100 000 Einwohnern, lässt sich bei weitem nicht mehr als »hessische Idylle« bezeichnen, wie es von den Mainstreammedien derzeit verbreitet wird. Der Kontrollverlust durch die Flüchtlingswelle und die Gewalt von muslimischen Männerbanden hat auch hier zugeschlagen. »Gewalt-Brennpunkt: In Hanau kann es jeden treffen«, lautete der Titel eines Welt-Artikels über die Stadt.

Anlass der Berichterstattung war eine Häufung von brutalen Massenschlägereien mitten in der Stadt. Afghanische Flüchtlinge trugen in der Innenstadt gewaltsame Revierkämpfe mit Türken aus. Die verfeindeten Mobs bestanden aus bis zu 150 aggressiven jungen Männern, die regelmäßig Großeinsätze der Polizei auslösten und die Hanauer Bevölkerung verunsicherten. Der SPD-Sozialdezernent Axel Weiss-Thiel äußerte sich folgendermaßen dazu:

»Migrations- und Zuwanderungsbewegungen spielen eine Rolle. Dadurch tritt eine Verschärfung auf. Da sind zum Beispiel auch junge Flüchtlinge ohne Perspektive involviert, die auf andere Gruppen treffen, die unterschiedlich sozialisiert sind.«

Die in der Innenstadt herumlungernden (meist) afghanischen Flüchtlinge beschrieb der Sozialdezernent als gewaltbereite junge Männer.

Darüber hinaus kam es zu willkürlichen Gewalttaten gegen Einheimische, die schwer verletzt ins Krankenhaus eingeliefert werden mussten. Ein 38-jähriger Hanauer wurde beispielsweise Zufallsopfer dieser Gewalt. Der 38-Jährige musste sogar befürchten, sein Augenlicht durch die Schläge zu verlieren. Das Regionalblatt Kreisbote berichtet über eine ganze Reihe von willkürlichen Gewalttaten gegen Einheimische im Februar 2020. Einer der flüchtigen Täter wird beschrieben als etwa 1,75 Meter großer Mann mit schwarzen lockigen Haaren.

Hanau zu einem idyllischen Städtchen zu verklären, in dem alle Bevölkerungsgruppen und Asylbewerber friedlich miteinander leben, ist somit schlichtweg nicht zutreffend.

»Verwerfungen« durch Flüchtlingswelle werden durch globale Strippenzieher einkalkuliert

Den Eliten war und ist die Gewaltwelle durch die Zusammensetzung des Flüchtlingsstroms bewusst. Dieser besteht bekanntlich aus mehrheitlich alleinreisenden Männern im wehrfähigen Alter, die zudem eine islamische Sozialisation in ihren Herkunftsländern durchlaufen haben. Am 20. Februar 2018 äußerte sich der Harvard-Politologe Yascha Mounk in den Tagessthemen dazu wie folgt:

» … dass wir hier ein historisch einzigartiges Experiment wagen, und zwar eine monoethnische, monokulturelle Demokratie in eine multiethnische zu verwandeln.  Das kann klappen, das wird, glaube ich, auch klappen, dabei kommt es aber natürlich auch zu vielen Verwerfungen.«

Auch im Spiegel äußerte sich Mounk ähnlich, hier sogar mit einer weiteren Forderung: »In Westeuropa läuft ein Experiment, das in der Geschichte der Migration einzigartig ist: Länder, die sich als monoethnische, monokulturelle und monoreligiöse Nationen definiert haben, müssen ihre Identität wandeln.« Im Prinzip hat Mounk hier den Begriff des Bevölkerungsaustausches in einer pseudowissenschaftlich-globalistischen Sprache wiedergegeben und ungeheuerliche Forderungen aufgestellt. Doch sobald Bürger dieses Landes über den Begriff des Bevölkerungsaustausches debattieren möchten, werden diese sofort zu »Nazis« und »Verschwörungstheoretikern« stigmatisiert, und laufen Gefahr, in einem Verfassungsschutzbericht an den Pranger gestellt und so gesellschaftlich vernichtet zu werden. Betrachtet man die Morde von Hanau hinsichtlich der Äußerungen von Mounk sowie unter Einbezug der Tatsache, dass zahlreiche Gewalttaten durch muslimische Flüchtlinge gegen einheimische Hanauer verübt wurden, ergibt sich ein differenzierteres Gesamtbild.

Warnungen vor diesen Zuständen bereits im Jahr 2015

Die Kausalitäten der Spaltung unserer Gesellschaft sowie der Entstehung von Gewalt und Terror sind offensichtlich, jedoch weigern sich Politik und Medien, diese zu benennen, da ihre Agenda diese Destabilisierungen maßgeblich verursacht hat. Über die Gewalt- und Verbrechenswelle, die seit den Grenzöffnungen 2015 über Deutschland hinweggebrochen ist, weigern sich die Mainstreammedien, ausführlich zu berichten.

Darüber hinaus werden die Gewalttaten in keinen Zusammenhang zur Masseneinwanderung gestellt: Der Kölner Sex-Mob an Silvester, Mädchenmorde wie in Freiburg und Kandel, Gruppenvergewaltigungen, der Axtmord von Limburg, der Schwertmord von Stuttgart, willkürlich erstochene Menschen, Passanten, die vor einfahrende Züge gestoßen werden, die islamistischen Terroranschläge auf den Berliner Weihnachtsmarkt, der Hamburger Messeranschlag eines IS-Terroristen, der Ansbacher Sprengstoffanschlag durch einen muslimischen Selbstmordattentäter, der Angriff mit Stichwaffen im Würzburger Regionalzug und die Messerattacke in Hannover auf einen Polizeibeamten durch eine IS-Anhängerin, seien hier nur stichwortartig aufgeführt.

Viele der Täter sind mit dem Flüchtlingsstrom unkontrolliert über Deutschlands offene Grenzen eingewandert. Dieser Fakt wird auf Nachfrage von Behördenseiten bestätigt, nur weigert sich der Mainstream, darüber zu berichten. Sei es über die eine Million Straftaten durch Flüchtlinge aus meist muslimischen Herkunftsstaaten, die das BKA in den Lagebildern »Kriminalität im Kontext der Zuwanderung« seit 2015 ausweist, oder auch die 2645 islamistischen Terrorverfahren des Generalbundesanwaltes im gleichen Zeitraum, all diese epochalen Fehlentwicklungen werden von Politik und Medien negiert.

Menschen, die die Politik der offenen Grenzen und eine unkontrollierte Einwanderung kritisieren oder auch nur öffentlich darüber debattieren möchten, werden pauschal als »Nazis« und »Rassisten« diffamiert. Selbst Wahlen, wie die demokratische Wahl des FDP-Ministerpräsidenten in Thüringen, müssen auf Zuruf der Kanzlerin rückgängig gemacht werden. Gleichzeitig werden hunderttausende Facebook- und YouTube-Konten gesperrt oder sogar ganz gelöscht, wodurch versucht wird, die Meinungsfreiheit immer weiter einzuschränken. So wird dem unzufriedenen Teil der Bevölkerung keinerlei Raum mehr zugestanden, den eigenen Unmut zu äußern. Dieses totalitäre Gebaren verursacht Wut und Hass, der sich in immer kürzeren Abständen gewaltsam entlädt. Vor genau diesen Entwicklungen haben Sicherheitsexperten, wie der verstorbene Udo Ulfkotte und der Autor dieses Artikels, bereits im Jahr 2016 in ihrem Spiegel-Bestseller Grenzenlos kriminell gewarnt.

Auch hohe Sicherheitsbeamte des BKA, BND, der Bundespolizei und des Verfassungsschutzes haben intern davor gewarnt. Im Buch Grenzenlos kriminell zitiert der Autor aus einem Geheimpapier der Behörden, dort heißt es:

»Der Zuzug von Menschen aus anderen Weltteilen wird zur Instabilität unseres Landes führen«. Die Integration Hunderttausender Einwanderer sei unmöglich, stattdessen »importieren wir islamischen Extremismus, arabischen Antisemitismus, nationale und ethnische Konflikte anderer Völker sowie ein anderes Rechts- und Gesellschaftsverständnis«. Auch auf die Polarisierung der Gesellschaft sowie die Unterdrückung der Mehrheitsmeinung der Bevölkerung, die diese millionenfache Einwanderung klar ablehnt, geht das Papier ein: »Wir produzieren durch diese Zuwanderung Extremisten, die bürgerliche Mitte radikalisiert sich, weil sie diese Zuwanderung mehrheitlich nicht will und ihr dies von der politischen Elite aufgezwungen wird.«

Die Schlussfolgerung des Spitzenbeamten ist nachvollziehbar. Jeder hat sie in der einen oder anderen Form auch schon bei sich selbst festgestellt: »Wir werden eine Abkehr vieler Menschen von diesem Verfassungsstaat erleben.« Um die Zukunft dieses Landes ist es nicht gut bestellt, und es droht schlimmer zu werden, als bisher befürchtet. Es folgen realistische Einschätzungen über bevorstehende Unruhen, die erschrecken und wehmütig werden lassen:

»Die deutschen Sicherheitsbehörden sind und werden nicht in der Lage sein, diese importierten Sicherheitsprobleme und die hierdurch entstehenden Reaktionen aufseiten der deutschen Bevölkerung zu lösen.«

Diese Feststellung eines Spitzenbeamten der Sicherheitsbehörden beinhaltet nichts Geringeres als die Prophezeiung eines nahenden Bürgerkrieges.

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Dienstag, 25.02.2020