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9 Milliarden Euro Zwangsgebühren reichen dem ÖRR nicht

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Historischer Einnahmerekord

9 Milliarden Euro Zwangsgebühren reichen dem ÖRR nicht

 

Die Einnahmen aus dem Rundfunkbeitrag durchbrechen eine neue Schallmauer, obwohl vier Millionen Haushalte die Zahlung verweigern. Bald soll die Zwangsgebühr erneut steigen.

BERLIN. Die Einnahmen aus dem Rundfunkbeitrag sind 2023 auf den neuen Rekordwert von 9,02 Milliarden Euro geklettert. Das sind noch einmal 455 Millionen Euro mehr als im Vorjahr und entspricht einem Plus von 5,3 Prozent, wie der Beitragsservice bekannt gab. Dennoch wollen ARD und ZDF, daß der Zwangsbeitrag bereits in einem halben Jahr erneut steigt. Denn auch die Gehälter von Moderatoren kosten viel. So soll der ZDF-Mitarbeiter Jan Böhmermann laut Medienberichten knapp 700.000 Euro im Jahr erhalten.

Außerdem hoffen die Öffentlich-Rechtlichen auf weitere Einnahmen, die sich aus Mahn- oder Vollstreckungsstufen des Beitragsservice gegen GEZ-Verweigerer ergeben könnten. Insgesamt war ihre Zahl Ende 2023 auf knapp vier Millionen Haushalte angewachsen.

Die neuen Rekordeinnahmen sind auch auf einen bundesweiten Meldedatenabgleich zurückzuführen, den der Beitragsservice mit den Einwohnermeldeämtern Ende 2022 durchführte. Dazu verschickte die frühere GEZ mehr als vier Millionen Briefe an 2,8 Millionen private Adressen, um zu überprüfen, ob diese Haushalte den Beitrag zahlen müssen.

Ergebnis: Die Gesellschaft spürte 900.000 Haushalte auf, die sie dann zur Kasse bat. Diese mußten auch rückwirkend Beiträge nachzahlen. Daher verbergen sich hinter der aktuellen Summe auch sogenannte Einmal-Effekte.

2025 soll Zwangsgebühr steigen

Der Beitragsservice nennt diese Ausforschung „Beitragsgerechtigkeit“: Je mehr Haushalte für ARD, ZDF und Deutschlandradio zahlen, desto „gerechter“ sei dies für alle. Tatsächlich beschert dieses Vorgehen vor allem dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk deutlich mehr Einnahmen. Erstmals müssen nun mehr als 40 Millionen Haushalte die Zwangsgebühr entrichten. Hinzu kommen sieben Millionen gewerbliche Zahler – so daß mehr als 47 Millionen die Berichterstattung des ÖRR finanzieren.

Wegen der Einmal-Effekte im vergangenen Jahr rechnet der Beitragsservice für 2024 mit weniger als neun Milliarden Euro Einnahmen. Bürgergeld-Empfänger und Asylbewerber sind grundsätzlich von der Beitragspflicht befreit.

Trotz der Rekordeinnahmen soll der Rundfunkbeitrag ab 2025 um 58 Cent auf dann 18,94 Euro steigen. Mehrere Bundesländer wollen zwar ihre Zustimmung verweigern. Aber zuletzt hatte das Bundesverfassungsgericht solche Ablehnungen für nichtig erklärt. (fh)

Betonung: Bürgergeld-Empfänger und Asylbewerber sind grundsätzlich frei.

Zum Nachdenken:

Da ein Asylbewerber deutsch ist und die Bevölkerung des Vereinigten Wirtschaftsgebiet, bzw. des vereinten Deutschland (BRD und DDR) gemäß 4 plus 2 Vertrag. auch nur deutsch sind, müßte nach dem Gleichheitsprinzip jeder Deutsch”länder” auch von der Beitragspflicht befreit sein.


Was ist mit Poland, das laut Artikel 116 des GG für die BRD sich auch in den Grenzen vom 31.12.1937 befindet?
Sind die Poländer Bürgergeld-Empfänger oder Asybewerber?
Warum werden die Poländer nicht auch durch die ÖRR zwangsgeplündert, denn sie unterliegen dem GG für die BRD?
Was ist den nun mit den Flüchtlingen?

Wie lange ist man Asylbewerber und was ist man Asylbewerberleistung erhält?
In Deutschland lebende Asylbewerberinnen und Asylbewerber erhalten bei Bedarf Asylbewerberleistungen, um ihren Lebensunterhalt und ihre spezielle Bedarfssituation – beispielsweise bei Krankheit – zu sichern. Leistungsberechtigt sind ausländische Personen, die sich im Bundesgebiet aufhalten und die im Asylbewerberleistungsgesetz aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.
Ausländerinnen und Ausländer, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erhalten oder als Asylberechtigte anerkannt sind, sind hingegen nicht leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und erhalten im Bedarfsfall andere soziale Leistungen. Sie werden in der Statistik der Empfängerinnen und Empfänger von Asylbewerberleistungen nicht berücksichtigt.
Die nachgewiesenen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz umfassen die sogenannten Regelleistungen und die besonderen Leistungen. Die Regelleistungen decken den täglichen Bedarf und werden entweder in Form von Grundleistungen oder als Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt. Die Grundleistungen umfassen den notwendigen Bedarf an Nahrung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts. Unter besonderen Umständen können – anstelle der Sachleistungen – auch Wertgutscheine oder andere vergleichbare, nicht bare Abrechnungen sowie Geldleistungen erbracht werden.
Zusätzlich erhalten die Asylbewerberinnen und Asylbewerber Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (notwendiger persönlicher Bedarf). In speziellen Bedarfssituationen gibt es besondere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wie etwa Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt.

Gefunden unter: https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Soziales/Asylbewerberleistungen/_inhalt.html