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Nachrichten von 11.01.2008, 15:56:52
Betreff: Nichtigkeit der Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer beschäftigt nicht nur die Finanzrichter

Das bisherige Nichtbegleichen der definitiv illegalen Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer einer BRD-GmbH ist im Internet auf vielen Adressen ein heißes aber auch außerordentlich wichtiges Thema geworden. Nachfolgend möchten wir im Interesse der Gerechtigkeit und zum Schutze der Steuerzahler, einige wichtige Texte und Internetseiten anbieten, damit Sie erkennen können, daß die Nichtzahlung der Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer überhaupt nichts persönliches gegen betreffende Firmen sein soll und es im beidseitigen fairen Verständnis noch mehr den je zwingend ist, aus eigener persönlicher und finanzieller Verantwortung heraus, hier nun umgehend aktiv zu werden.

Nun folgt ein aufschlußreicher Text aus den unten aufgefuehrten Internetseiten:
Der Bund Deutscher Finanzrichter hat vor der Einführung des § 27b UStG den Gesetzesentwurf der Bundesregierung - von dieser zunächst als inhaltsgleiche Ergänzung zur Abgabenordnung präsentiert - als rechtsstaatlich bedenklich bezeichnet und abgelehnt, weil verfassungsrechtlich nicht zulässig.

Das Finanzministerium hat die höchst sachverständigen Einwendungen mit einer Begründung beantwortet, die absolut konträr zu rechtskräftigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts liegt. Die Gesetzesvorlage wurde nur unwesentlich geändert! Bundestag und Bundesrat haben entsprechend dem Fraktionszwang den Gesetzesvorlagen des Finanzministeriums zugestimmt!

Damit hat sich die Exekutive angemasst, die massiven Bedenken der ranghöchsten Rechtsexperten der Judikative als nicht verbindlich zu betrachten und hat dem Bundestag eine Entscheidungsvorlage präsentiert, die auch nach Meinung der Mitglieder des Bundes Deutscher Finanzrichter verfassungswidrig ist.

Es wird hochinteressant, wie sich die derzeit mit dem Thema der Nichtigkeit des UStG beschäftigten Finanzrichter entscheiden. Die Einwände des Bundes der Deutschen Finanzrichter gelten mehr denn je! Werden die Entscheidungen dem Diktat der Exekutive folgen oder wird die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und das demokratische Basisprinzip der Gewaltenteilung siegen?

Hier wichtige Internetadressen:
http://www.curare-ev.de
http://www.gesetzloses-finanzamt.info/ustg.htm
Pressemitteilung Curare
http://www.gesetzloses-finanzamt.info/Pressemeldung.pdf
Aktionen aus Ludwigsburg
http://www.gesetzloses-finanzamt.info/Hirschfeld%202.pdf
Fortsetzung Aktionen aus Ludwigsburg
http://www.gesetzloses-finanzamt.info/Hirschfeld%201.pdf
http://steuern-grundrechte-blog.de/ > Grundrechte + Steuern.blog 1
http://steuern-grundrechte-blog.de/
http://steuern-grundrechte-blog.de/ > Grundrechte + Steuern.blog 2
http://forschungsschiff-pirol.org
Recht auf Steuerverweigerung, ein politischer Skandal (neu)
http://www.recht-auf-steuerverweigerung.de/index.html
http://www.recht-auf-steuerverweigerung.de/2007/aktuell.html
Eine vergleichbare Situation im Gesundheitswesen
http://egk-kritik.info/index.htm

Es haften in allen Fällen immer die Personen (privatrechtlich) die die Steuern erhoben haben und die gezahlten Steuern sind laut Aussagen der Finanzämter von dem Erheber an den Zahler zurückzuerstatten.

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Details zu einem Thema höchster Brisanz!
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Vorbemerkung:
Der spätere § 27b Umsatzsteuergesetz wurde ursprünglich als Änderungsparagraf 88b der Abgabenordnung vorgesehen und so in die parlamentarische Diskussion gebracht.
Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 10.09.2001

Auszug, Zitatanfang:
Rechtsstaatlich bedenklich und daher abzulehnen ist das den Finanzämtern in § 88b der Abgabenordnung in der Fassung des Regierungsentwurfs (AO-RE) eingeräumte Betretungsrecht, nach dem sie zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer jederzeit während der Geschäfts- und Arbeitszeiten Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, auch ohne deren Einverständnis betreten können. Trotz der Einschränkung gegenüber dem ersten Referentenentwurf ist zweifelhaft, ob die Vorschrift mit Artikel 13 des Grundgesetzes (GG) vereinbar ist.

Sie steht außerdem weder mit den Betretungs- und Auskunftsrechten nach §§ 92, 99 AO noch mit den Regelungen über die Außenprüfung (§§ 197, 200 Abs. 3 AO) in Einklang und eröffnet einen Anwendungsspielraum, der weit über den Anlaß der geplanten Gesetzesänderungen - die Bekämpfung von Betrugsfällen bei der Umsatzsteuer hinausgeht.

Zu den Vorschriften im Einzelnen
Artikel 2 Nr. 1 (§ 88b AO-RE)
Die Vorschrift wird abgelehnt. Das Recht der Finanzämter, während der Geschäfts und Arbeitszeiten jederzeit ohne Ankündigung Räume und Grundstücke von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, ohne konkret nachprüfbare Voraussetzungen auch gegen deren Willen zu betreten und die Vorlage von Aufzeichnungen, Büchern, Geschäftspapieren und andere Urkunden sowie Auskünfte verlangen zu können, stellt einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Sphäre der Betroffenen dar.

Die durch Artikel 13 GG geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung gilt nach herrschender Meinung auch für Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie umzäunte oder in anderen Weise der öffentlichen Zugänglichkeit entzogene Bereiche (vgl. Papier in Maunz-Dürig, Kommentar zum GG, Artikel 13 Rz. 10 ff.; Kühne in Sachs, Kommentar zum GG, Artikel 13 Rz. 2 ff.; Leibholz, Rinck, Hesselberger Artikel 13 GG. Rz. 11 ff.; Jarass/Pieroth, Artikel 13 GG. Rz. 2).

Nach Artikel 13 Abs. 7 GG ist eine Beschränkung des Grundrechts auf Grund eines Gesetzes u. a. nur dann zulässig, wenn sie der Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dient. Der Wortlaut des Gesetzentwurfs macht diese Einschränkung nur beim Betreten von „Wohnräumen“. Eine nach Zweck und Wortlaut der Vorschrift nahe liegende Auslegung, daß diese Einschränkung für das Betretungsrecht von Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen nicht gilt, wäre nach h. M. verfassungsrechtlich nicht zulässig.

Die Vorschrift sprengt das bisher ausgewogene Verhältnis von Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen und Kontrollrechten der Finanzverwaltung nach der AO. Sie geht weit über die bisherigen Regelungen in § 99 AO zum Betreten von Grundstücken und Räumen und in § 193 ff. AO zu den Voraussetzungen einer Außenprüfung - insbesondere § 200 Abs. 3 AO zum Betretungsrecht des Prüfers - hinaus, ohne den Kreis der Betroffenen ausreichend im Hinblick auf befürchtete Betrügereien bei der Umsatzsteuer und sonstige Fälle der Steuerhinterziehung einzugrenzen. § 210 AO, der die Nachschau bei der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalten regelt, ist nach Art und Tragweite nicht vergleichbar.

Die Beschränkung des Zwecks der Nachschau auf die Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer ist zwar eine Verbesserung gegenüber dem Referentenentwurf; konkret nachprüfbare Voraussetzungen für das Betretungsrecht im Einzelfall dürften sich daraus kaum ableiten lassen.

Wir halten es für besser, bei Verletzung der Mitwirkungspflichten derartige Fälle in rechtsstaatlich unbedenklicher Weise durch Ausschöpfung der Schätzungsmöglichkeiten zu bekämpfen; der Steuerpflichtige trägt bei beanspruchter Vorsteuererstattung die Beweislast. Denn die Vorschrift wird bei der eigentlichen Zielgruppe des Gesetzentwurfs - den Steuerhinterziehern und Betrügern – weitestgehend leer laufen, wenn die verfassungsrechtlichen Grenzen eingehalten werden; es wäre jedoch zu befürchten, daß sie künftig auch in „normalen“ Fällen angewandt wird. Besteht Anlaß, Steuerhinterziehungen oder Betrügereien entgegenzuwirken, muß nach geltendem Recht die Steuerfahndung tätig werden.

Eine Änderung dieser Aufgabenverteilung halten wir für rechtsstaatlich bedenklich und lehnen sie daher ab.
Zitatende

gelesen unter: http://www.gesetzloses-finanzamt.info

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Wir hoffen damit zur allgemeinen Aufklärung beigetragen zu haben und möchten hiermit auf ein legitimes Mittel zur Rückforderung von bisher illegal erhobenen Steuern und zum Selbstschutz hinweisen.

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