Die BRD-GmbH, AG-FFM 72 HRB 5141, ist mit Ablauf des 31.07.2007, 0.00 UHR, insolvent

01.08.2007
Mein Name ist SÜRMELI. Gegen die Bundesrepublik Deutschland [BRD] habe ich persönlich einen Insolvenzantrag vor 14 Tagen aus einem Urteil des EGMR gestellt, nachdem ich erfolglos die Rehabilitation des UNRECHTS angestrengt hatte. Am heutigen Tag, 31.07.2007 um 00:00 Uhr ist die BRD-GmbH insolvent. Die vollständige Version des Vorganges ergibt sich aus den Anlagen.

Am 30.07.2007 ging der Schriftsatz des Insolvenzgerichts vom 18.07.2007 bei mir ein. In diesem Schriftsatz des Insolvenzgerichts wurden Mängel, Rügen und Unterstellungen aufgeführt, u.a. die Bezeichnung des Antraggegners, die auf Seite 32 des Insolvenzantrages vom 16.07.2006 vollständig einkopiert worden sind. Das Insolvenzgericht ist handlungsunfähig geworden.

Das Vermögen der BRD-"Wirtschafts- und Verwaltungszone" wird gemäß Art. 133 GG von der BRD-GmbH verwaltet. Wie kam es dazu, daß diese Firma in die Insolvenz gebracht werden konnte?

Der EGMR hat im Urteil EGMR 75529/01 SÜRMELI / GERMANY am 08.06.2006 die Menschenrechtsverletzungen nach Art. 6 und 13 MRK in der BRD festgestellt. Dieses Urteil des EGMR zu Art. 6 und 13 MRK besagt im Tenor, daß ein wirksames Rechtsmittel gegen Rechtsmißbrauch und Billigkeitsrecht für die Einhaltung des Rechts auf ein rechtsstaatliches Verfahren in der BRD nicht gegeben ist. In einfachen Worten hart übersetzt bedeutet dies, daß

die Bundesrepublik Deutschland kein wirksamer Rechtsstaat, sondern eine Illusion ist.

Bei diesem Urteil handelt es sich nicht um ein Urteil von unten national, sondern von oben international her. Es ist innerhalb der BRD nicht möglich eine Amtshaftung zu erreichen, um dann mit dem Urteil eine Vollstreckung herbeizuführen. Alles wird innerstaatlich blockiert. Ein internationales Urteil wegen Menschenrechtsverletzung aber verlangt, daß die festgestellte Menschenrechtsverletzung, -(die zu Tausenden am Tag in der BRD durch die JUSTIZ ohne Abhilfe begangen wird-), gestoppt und rehabilitiert wird. In meinem Fall wird die Menschenrechtsverletzung gestoppt und rehabilitiert, wenn der Schaden bezahlt wird, denn hier handelt es sich um den Vollzug der Menschenrechte mit der Insolvenz.

Ich habe eine sehr lange Zeit nach dem Urteil wegen fortgesetzter Menschenrechtsverletzung eine Möglichkeit gesucht, daß der Schaden durch Entschädigung und somit Rehabilitation gestoppt und rehabilitiert wird. Da ich in der ganzen BRD niemanden gefunden habe, der für die Schadensregulierung zuständig ist, habe ich einen Mahnbescheid erlassen, denn darauf mußte nunmehr irgend jemand reagieren.

Ich habe einen Mahnbescheid in Niedersachsen gegen den Ministerpräsidenten erlassen, den ein Staatsanwalt im Grunde nach widersprochen hat. Der Staatsanwalt ist kein Ministerpräsident.

Trotzdem hat der Staatsanwalt offensichtlich für das Land Niedersachsen bekundet, daß er dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht folgen wird. Dies bedeutet aber in der Umsetzung, daß er Volksverhetzung, unterlassene Hilfe, Belohnung und Billigung von Straftaten damit begangen hat, indem er der völkerrechtlichen Entscheidung widerspricht, um die Menschenrechtsverletzung weiterhin zu begehen oder begehen zu lassen. Der Widerspruch ist in solchen zugrundeliegenden Urteilen technisch nur zum Teil zulässig, nicht im Grunde nach!

Damit wurde der Widerspruch rechtswidrig und somit nichtig, als ob der Widerspruch nicht erhoben worden wäre. Daraufhin habe ich den Vollstreckungsbescheid beim ZeMa beantragt. Die Rechtspflegerin hat sich geweigert den Vollstreckungsbescheid auszustellen, denn Sie ist nach §41 ZPO kraft Amts abhängig und somit ausgeschlossen. Sie wollte dann die Sache dem Amtsgericht vorlegen, damit die Justiz die Straftaten aus der Amtshaftung legalisieren kann. Nach §41 ZPO wären die Richter kraft Amts ebenfalls ausgeschlossen, doch auf die eine oder andere Straftat und Menschenrechtsverletzung kommt es in der BRD nicht an.

Das Bundesverfassungsgericht segnet solche Straftaten und Menschenrechtsverletzungen im Amt regelmäßig zu 99,8% ab, wer die Statistik kennt.

Deswegen ist das Bundesverfassungsgericht keine wirksame Beschwerdemöglichkeit nach Art. 6, 13 EMRK, wenn es erklärt,

„...Selbst wenn die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung eines Gesetzes oder seine Anwendung auf den einzelnen Fall Fehler aufweisen sollten, bedeutet dies für sich allein nicht schon eine Grundrechtsverletzung…..“.

Beweis: Merkblatt zur Bundesverfassungsbeschwerde
http://www.bundesverfassungsgericht.de

Gelesen und noch viel mehr finden Sie unter:
http://brd-matrix.de/IN.htm (nicht mehr erreichbar)