Militärregierung Deutschland (\"Deutschland als Ganzes\" bzw. völkerrechtlich \"Deutsches Reich\")

01.06.2008
1990-BRD-Rundfunk (HR) - Deutschland besteht weiterhin in den Grenzen von 1937 fort
https://www.youtube.com/watch?v=se2LTIc2ydc


Mit der Manipulation der 2+4 Verträge zur fehlenden Wiedervereinigung Deutschlands, wollten und haben sich die deutschen Vertragspartner einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Vergaßen aber dabei, das dieser nicht nur für sie selber galt, sondern für das ganze gesamte deutsche Volk. Diese Vertragspartner hatten nur fortan ein riesiges Problem, sie mussten ihren Vorteil für sich behalten ohne das die anderen 80 Millionen etwas davon mitbekamen, denn dann wäre ihre Rechnung nicht aufgegangen. Jetzt läuft ihre Zeit ab und sie versuchen uns durch Vogelgrippewahn
https://www.impfkritik.de/vogelgrippe/
und RFID-Chips,
https://www.heise.de/tipps-tricks/RFID-Chips-Ein-Sicherheitsrisiko-4351641.html
manipulierte rechtsungültige Personalausweise,
https://reichsamt.info/ablage/Ausweisbeschreibung.pdf
Mikrochips in Banknoten
https://www.heise.de/tipps-tricks/RFID-Chips-Ein-Sicherheitsrisiko-4351641.html


1990-09-12 Juristisch ist der 2+4 Vertrag kein Friedensvertrag unter:
https://www.youtube.com/watch?v=sQ5MFtBDvI0

Über die mangelnde Autorisation der Gerichte in der BRD

Die Gerichte der BRD sind insbesondere für Staatsangehörige des Staates Deutsches Reich nicht zuständig mangels Autorisation.

Dieser Satz wird in diesem Kurzgutachten ausreichend bewiesen werden.

1. Nichtzuständigkeit der BRD-Gerichte nach Völkerrecht

Das Protokoll zum „Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen“ ( im weiteren „Überleitungsvertrag“), (Amtlicher Text, BGBl. II 1955 S. 405 ff. in der Fassung der Noten vom 27./28. September 1990, BGBl. II 1990 S. 1386 ff. legt in „Erster Teil, Artikel 3, Abs. 3 (ii)“, fest, daß die zuständige Gerichtsbarkeit der deutschen Gerichte in Verfahren, die aus Pflichten oder Diensten für die Besatzungsbehörden entstehen oder die Handlungen oder Unterlassungen im Zuge der Erfüllung solcher Pflichten oder der Leistung solcher Dienste betreffen oder aus Ansprüchen entstehen auf die in Artikel 3 des Neunten Teils dieses Vertrags Bezug genommen wird, nicht ausgeübt werden darf.

Da der „Überleitungsvertrag“ im Rahmen der Haager Landkriegsordnung wirkt, handelt es sich eindeutig um Völkerrecht.

Auf der Rückseite des Reichspersonalausweises des Staates Deutsches Reich ist für jeden, der des Lesens mächtig und geschäftsfähig ist, zu entnehmen:

„Gemäß Artikel IV der auf der Rechtsgrundlage des Übereinkommens zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom 25.09.1990 (BGBl. II S. 1274 ff.) bis zum Friedensvertrag mit dem Staate Deutsches Reich fortgeltenden SHAEF- Proklamation Nr. 1 der USA, unterliegt der Inhaber dieses Reichspersonalausweises der Anweisung, Kontrolle und Gerichtsbarkeit der USA und der durch die Alliierten bereinigten Reichsgesetzgebung in der Fassung vom 22.05.1949.“

Die Frage: „Gibt es Staatsbürger des Deutschen Reiches?“ wird für den im Völkerrecht gebildeten klar durch den „Überleitungsvertrag“, Neunter Teil, Artikel 1 und durch das „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin“ mit „Ja“ beantwortet.

Artikel 2 des „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin“ legt fest, das in bezug auf Berlin und damit auf das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937, alle Rechtsvorschriften der Alliierten in und in Bezug auf Berlin in jeder Hinsicht in Kraft bleiben, und damit auch die gesamte Reichsgesetzgebung in der zum 22. Mai 1949 durch die Alliierten bereinigten Fassung.

Eine Anklage die die Staatsangehörigkeit und den Reichspersonalausweis außer Acht lässt, verunglimpft, mißacht6et oder dergleichen stellt nach dem SHAEF-Gesetz Nr.1, Artikel 2.3 8b) einen groben Verstoß gegen das Gebot der Nichtanwendung von Rechtssätzen dar, die auf Grund der in (b) genannten Gründe zu Ungerechtigkeit und Ungleichheit führen.

Entsprechend der Proklamation Nr. 3 des Alliierten Kontrollrates und des Gesetzes Nr.4 des Alliierten Kontrollrates ist das reichsrechtliche Gerichtsverfassungsgesetz in der von den Alliierten bereinigten Fassung zwingend anzuwenden.

Die SHAEF - Proklamation Nr.1, Punkt II und III, in Verbindung mit dem SHAEF-Gesetz Nr. 1, Artikel II, Punkt 3 b und SHAEF-Gesetz Nr.2, Artikel I, Punkt 1 a), Artikel III, Punkt 5, Artikel IV, Punkt 7, Artikel V Punkt 8, Punkt 9 regeln die Legalität und Autorisation der Amts-, Land- und Oberlandesgerichte sowie der Richter, Staatsanwälte, Notare oder Rechtsanwälte.

Dies heißt, jedes einzelne Amtsgericht, jedes einzelne Landgericht, jedes einzelne Oberlandesgericht, jeder Richter, Staatsanwalt, Notar und Rechtsanwalt muß zwingend eine ausdrückliche Genehmigung für das tätig werden durch den SHAEF- Gesetzgeber bekommen haben, ansonsten wirkt er illegal.

Auf den „Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland“ kann sich niemand in der BRD berufen, denn dieser schreibt im Artikel 1, Abs. 1, Satz 1 vor, daß das Gebiet von ganz Berlin zum vereinten Deutschland gehört.

Das „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin“ legt im Artikel 2 fest, daß das gesamte Besatzungsrecht in und in Bezug auf Berlin bestehen bleibt.

Damit bleibt auch das Schreiben der Drei Mächte vom 08. Juni 1990 in Kraft (BGBl. I, S. 1068), in dem befohlen wurde: „ Die Haltung der Alliierten, „daß die Bindungen zwischen den Westsektoren Berlins und der Bundesrepublik aufrechterhalten und entwickelt werden, wobei sie berücksichtigen, daß diese Sektoren wie bisher kein Bestanteil (konstitutiver Bestandteil) der Bundesrepublik Deutschland sind und auch weiterhin nicht von ihr regiert werden,“ bleibt unverändert.“

Da also zumindest die Westsektoren von Berlin damit auch heute kein konstitutiver Bestandteil der Bundesrepublik Deutschland sind, ist die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich nicht identisch mit dem „vereinten Deutschland“ und kann sich auch nicht auf diesen Vertrag berufen, da der Artikel 8, Absatz 1, Satz 3 festlegt:

„Dieser Vertrag gilt daher für das vereinte Deutschland“

Dies wiederum heißt, die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch das vereinte Deutschland ist eine Urkundenfälschung, denn was nicht existiert, kann auch nichts beurkunden, aber es wurde angeblich am 13. Oktober 1990 die Ratifikationsurkunde des vereinten Deutschland bei der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.

Die ersten Wahlen nach dem Einigungsvertrag bei denen auch Bürger Westberlins in den neuen Bundestag gewählt werden konnten, war bekanntermaßen erst im Dezember 1990, so daß auch personell am 13.Oktober noch keine Legislative bestanden haben kann, die einen derartigen Ratifizierungsbeschluß herbeigeführt haben konnte.

Auch die Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie das Land Berlin sind erst am 14.Oktober 1990 entstanden.

Damit ist zweifelsfrei ersichtlich, die Ratifikationsurkunde des vereinten Deutschlands ist eine Urkundenfälschung.

Dies hat folgende völkerrechtlichen Folgen:

Der Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland ist, entgegen der Bekanntmachung des Bundesministers des Auswärtigen vom 15. März 1991, nicht in Kraft getreten.

Die Suspendierungserklärung zur Aussetzung der Wirksamkeit der Vier-Mächte-Rechte und –Verantwortlichkeiten ist noch wirksam, kann aber jederzeit wiederrufen werden.

2. Nichtzuständigkeit der BRD- Gerichte nach Reichsrecht

Nach dem reichsrechtlichen Gerichtsverfassungsgesetz gilt für das Deutsche Reich wieder die Gliederung:

Amtsgericht
Landgericht
Oberlandesgericht
Reichsgericht

Durch den SHAEF-Gesetzgeber wurde die Wiederherstellung des Reichsgerichtes nach entsprechender Antragstellung auf der Grundlage der BKO genehmigt.

Damit ist für die Zulassung von Gerichten, Richtern, Staatsanwälten, Notaren und Rechtsanwälten auf dem Territorium des Deutschen Reiches das Reichsgericht unter Beachtung des SHAEF-Gesetzes Nr.2 sowie der Proklamation Nr.3 und des Gesetzes Nr. 4 des Alliierten Kontrollrates zuständig.

Bis zum heutigen Tage, dem 26. Mai 2006 ist von keinem Gericht der Bundesrepublik Deutschland, dergleichen von keinem Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt der Antrag auf Zulassung beim Reichsgericht eingegangen.

Aus diesem Grunde kann kein Gericht nach Reichsrecht zuständig sein.

3. Nichtzuständigkeit der BRD-Gerichte nach bundesdeutschem Recht

Es ist eine Tatsache, daß es in der Bundesrepublik an keiner einzigen juristischen Fakultät in der gesamten Bundesrepublik einen Lehrstuhl zum Besatzungsrecht gibt und kein Jurist und damit auch keine Richter, Staatsanwälte, Notare oder Rechtsanwälte eine Ausbildung auf diesem wichtigen Gebiet des Völkerrechts vorzuweisen hat.

Nichts desto Trotz ist aber jedem des genannten Personenkreises das Grundgesetz bekannt, legen sie darauf fälschlicher Weise sogar einen Eid ab.

Das Grundgesetz ist für die Bundesrepublik nach wie vor wirksam, aber nicht auf der Grundlage der Fortführung von 1949, denn dieses wurde durch die Streichung des Artikels 23 außer Kraft gesetzt, sondern die Wiedereinsetzung des Grundgesetzes erfolgte auf der Grundlage des Notenwechsels mit den Drei Mächten vom 27. /28. September 1990 durch die Streichung des „Deutschlandvertrages“ und der Neuregelung des „Überleitungsvertrages“.

Der Artikel 1, Absatz 1 des „Überleitungsvertrages“ ist die Rechtsgrundlage für die Selbstverwaltung der Bundesrepublik entsprechend der Haager Landkriegsordnung und sonst nichts, denn wie im o.g. Punkt 1 (Nichtzuständigkeit nach Völkerrecht) bereits erörtert hat der „Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland“ für die Bundesrepublik keine Wirkung.

Der Artikel 25 in Verbindung mit dem Artikel 139 des Grundgesetzes unterstreicht ja die Gültigkeit der SHAEF-Gesetze und der Alliierten Kontrollratsgesetze bis heute.

Da die Haager Landkriegsordnung die Art und Weise des Besatzungsrechtes darlegt, dieses sich also im Einklang mit der Haager Landkriegsordnung befindet und diese wiederum anerkanntes Völkerrecht darstellt, stellt das Besatzungsrecht damit einen Akt des Völkerrechts dar.

Und so auch die Genehmigungsvorbehalte wie sie z.B. eben im oben zitierten Schreiben der Drei Mächte vom 08.Juni 1990 zum Ausdruck kommen oder wie diese auch im Neunten Teil, Artikel 1 des „Überleitungsvertrages ersichtlich werden:

„Vorbehaltlich der Bestimmungen einer Friedensregelung mit Deutschland dürfen deutsche Staatsangehörige, die der Herrschaftsgewalt der Bundesrepublik unterliegen, gegen die Staaten, welche die Erklärung der Vereinten Nationen vom 1.Januar 1942 unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind oder mit Deutschland im Kriegszustand waren oder in Artikel 5 des Fünften Teils Vertrags genannt sind, sowie gegen deren Staatsangehörige keine Ansprüche irgendwelcher Art erheben wegen Maßnahmen, welche von den Regierungen dieser Staaten oder mit ihrer Ermächtigung in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 5. Juni 1945 wegen des in Europa bestehenden Kriegszustandes getroffen worden sind; auch darf niemand derartige Ansprüche vor einem Gericht der Bundesrepublik geltend machen.“

Wenn also die SHAEF-Gesetzgebung und die Kontrollratsgesetzgebung die eindeutig ranghöhere Gesetzgebung gegenüber der des auf dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland gegründeten ist, und diese höher stehenden Gesetze, trotz aller Versuche diese per Urkundenfälschung zu entfernen, weiter gelten, dann sind diese auch entsprechend der völkerrechtlichen, reichsrechtlichen und grundgesetzlichen Konformität auch anzuwenden, was konkret heißt:

Militärregierung Deutschland Kontrollgebiet des Obersten Befehlshabers Gesetz Nr. 2 (Abschrift)

Artikel III

Ermächtigung für die Wiederaufnahme der Tätigkeit seitens der ordentlichen Zivil- und Strafgerichte

5. Alle Oberlandesgerichte, Landgerichte und Amtsgerichte im besetzten Gebiet dürfen ihre Tätigkeit nur wieder aufnehmen, wenn und insoweit dies in schriftlichen Anordnungen der Militärregierung bestimmt wird.

Artikel IV

Wiederaufnahme der Tätigkeit seitens der Verwaltungs- und anderen zeitweilig geschlossenen Gerichte

7. Diese Gerichte sollen ihre Tätigkeit wieder aufnehmen, wenn und soweit dies in schriftlichen Anordnungen der Militärregierung bestimmt wird.

Artikel V

Befähigung der Richter, Staatsanwälte, Notare und Rechtsanwälte

8. Niemand ist befähigt als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt zu amtieren, bis er folgenden Eid leistet:

Eid

„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen, daß ich die Gesetze jederzeit zu niemandes Vorteil und zu niemandes Nachteil, mit Gerechtigkeit und Billigkeit gegenüber jedermann, ohne Rücksicht auf Religion, Rasse, Abstammung oder politische Überzeugung anwenden und handhaben werde; und ich stets mein Bestes tun werde, um die Gleichheit aller vor dem Gesetz zu wahren. So wahr mir Gott helfe.“

Wer diesen Eid schwört, ist nicht mehr an früher von ihm geleistete Diensteide gebunden.

9. Niemand kann als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt amtieren, falls er nicht seine Zulassung von der Militärregierung erhalten hat.

Militärregierung Deutschland (Deutschland als Ganzes bzw. Deutsches Reich)
https://www.reichsamt.info/justizamt/vorlagen/SHAEF_Militaergesetze.pdf

Deutsches Reich “Legende oder Rettungsring?” 60 Min. - 09.04.2008 unter:
http://gedankenfrei.wordpress.com/2008/05/28/video-deutsches-reich/


Sollten verschiedene Links nicht gehen, dann gehen Sie in die nachfolgende Seite.
Gelesen unter: http://gedankenfrei.wordpress.com/2008/05/27/milgermany/

 

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Die Redaktion hat sich erlaubt aus diesem Bericht die Bezeichnung "2tes" herauszunehmen, da es voelkerrechtlich kein 1. 2 oder 3. DR gibt und besatzungsrechtlich entweder als "Deutschland als Ganzes" oder Deutsches Reich bezeichnet wird.
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